20.6.
Sprechsaal
20.6.1.
Zum Entwurf des Oesterreichischen StrGB.
(Wirkl Geh. R. Dr. Hamm)
909
XVIII. Jahrg. Deutsche Juristen-Zeitung. 1913 Nr. 14.
910
sation (GesS. S. 293). — Ges. v. 19. 5.1913, bt. Verpflich-
tung z. Besuche ländl. Fortbildungsschulen in d. Prov.
Brandenburg, Pommern, Sachsen usw. [9. 7.1913] (S. 301).
Bayern: Kgl. Vo. v. 5. 6. 1913 ü. d. veterinär-
polizeiliche Anstalt [1. 7.1913] (G.- u. VoBl. S. 201).
—MBk. v. 4. 6.1913, d. Berggewerbegericht München
bt. [1. 1. 1914] (S. 205).
Sachsen: MVo. v. 31. 5. 1913, die bedingte Be-
gnadigung bt. (JMB1. S. 53). - MVo. v. 10.5.1913, d.
Vollziehung d. Zuwachssteuerges^tzes v. 14. 2. 1911
bt. (G.- u. VoBl. S. 146). - MVo. ^ 2. 6. 1913 ü. Be-
seitigung v. Ansteckungsstoffen beiViehbeförderungen
auf Eisenbahnen (S. 148). — Ausführ.-Ilest. v. 4. 6. 1913
z. Ges. v. 21. 1. 1913 ü. Tagegelder u. Reisekosten
d. Staatsdiener (S. 150).
Hessen: MBk. v. 30.5.1913, die Ausführ. d. land-
wirtschaftl. Unfallversicherung bt. [13. 6. 1913]
(RegBl. S. 131). - Wahlordnung f. d. Wahl d. Ver-
sicherungsvertreter als Beisitzer d. Versicherungsämter
(§§ 40 ff. RVO.) (S. 143).
Sachsen-Weimar: Nachtr. v. 19.5. 1913 z. Ges. v.
6. 3.1878, d. v. d. Armenverbänden zu erstattenden Armen-
pflegekosten bt. [1. 7.1913] (RegBl. S. 101).
Mecklenburg-Strelitz: Vo. v. 27. 5. 1913 z. Abänd.
d. Vo. v. 6. 3. 1891, bt. Unfallversicherung d. Feuer-
wehrleute in d. Städten (Offiz. Anz. S. 169). — Vo. v.
27. 5.1913 z. Abänd. d. Vo. v. 22. 5. 1876, bt. d. zur Er-
haltung u. Verbesserung d. städt. Löschanstalten zu
zahlenden Beiträge (S. 171).
Braunschweig: Kirchenges. v. 11.6.1913, Gebühren
f. geistl. Amtshandlungen u. f. Kirchenzeugnisse bt. [1.4.1914]
(G.- u. VoS. S. 223). — Kirchenges. v. 11. 6. 1913, die
Ordnung d. kirchl. Trauerfeier bei Feuerbestattungen
bt. (S. 227).
Coburg u. Gotha: MBk? v. 14. 4.1913 d. Textes d.
Ges., bt. d. Verwaltungszwangsverfahren (Gemein-
schaft!. GesS. Nr. 848). - AusfVo. v. 23. 5. 1913 z. Reichs-
tes. v. 30. 6.1900, bt. Bekämpfung gemeingefährl. Krank-
heiten (Nr. 849).
Reuß ä. L.: RegVo. v. 2.6.1913, bt. Maßregeln z.
Abwehr u. Unterdrückung d. Gehirn-Rückenmarkentzündung
u. d. Gehirnentzündung d. Pferde [19. 6. 1913] (GesS.
S. 55). — Ges. v. 3. 6. 1913 ü. Entschädigung d. an Gehirn-
Rückenmarkentzündung oder Gehirnentzündung gefallenen
Pferde; Vo. v. 17.6.1913 z. Ausf. d.Ges. [19.6.1913](S.58).
Elsaß-Lothringen: Besoldungsgesetz v. 9. 6.1913
[1. 4.1913] (GesBl. S. 41). - Ges. v. 28. 5. 1913, bt. Abänd.
d. Ges. ü. Bergwerksbesteuerung v. 14. 7. 1908 u. Bk.
v. 12. 6.1913, bt.Wortlaut d. Bergwerkssteuergesetzes
v. 28. 5.1913 [1. 4.1913] (S. 67). - Ges. v. 21. 6. 1913, bt.
Besoldung d. Lehrer u. Lehrerinnen an öffentl.
Elementarschulen [1. 4. 1913] (S. 73).
Spreehsaal.
Zum Entwurf des Oesterreichischen StrGB.
Im österreichischen Herrenhause ist soeben der im Juni 1912
ihm vorgelegte Entw. samt den Abänderungsanträgen auf
Verschärfung der Strafen gegen Spionage angenommen
worden. Der von Lammasch erstattete Kommissions-
bericht hebt zunächst in klarer Zeichnung die charakteristi-
schen Züge des Entwurfs hervor und bringt dann die Ver-
handlungen und Beschlüsse der Kommission. Diese hat
sich stets gegenwärtig gehalten, daß die Regierungsvorlage
das Ergebnis jahrelanger sorgfältiger tiefeindringender
Beratungen und abgewogener Kompromisse zwischen wider-
streitenden wissenschaftlichen Anschauungen ist. Nur bei
wenigen Bestimmungen hat die Kommission Bedenken ge-
tragen, Reformvorschlägen, insbesondere solchen, die an
Rechtsinstitute ausländischer Gesetzgebungen anknüpfen,
in vollem Umfange beizustimmen. Im übrigen hat sie
sich auf Aenderungen redaktioneller Art beschränkt. Einige
der wesentlichsten Aenderungen seien nachstehend mitgeteilt:
1. Im § 1, der das nullum crimen sine lege mit den
Worten wiedergibt: „Von den Gerichten darf nur bestraft
werden, wer eine Handlung begeht, die ein Gesetz mit
Strafe bedroht“, hat die Kommission hinter „Gesetz“ das
Wort „ausdrücklich“ eingeschoben, um eine Ausdehnung
nach Analogie auszuschließen.
2. Nach dem Entwürfe (§ 60) hätten nur Gefängnis-
strafen, deren Dauer sechs Monate nicht überschreitet, ver-
schärft werden können. Die Kommission will auch bei längeren.
Freiheitsstrafen Verschärfungen zulassen. Doch kann die vom
Richter ausgesprochene Verschärfung auf Widerruf erlassen
werden, wenn das Verhalten des Verurteilten während
der Strafvollstreckung auf Besserung schließen läßt.
3. Die Kommission schlägt vor, die Rehabilitation
„Tilgung der Verurteilung“ zu nennen. Sie beseitigt die
Rehabilitation kraft Gesetzes, die der Entwurf für Jugend-
liche einführen wollte, und schränkt auch die Rehabilitation
durch Richterspruch insofern ein, als sie die Höchstdauer
der Kerker- und Gefängnisstrafen, bei denen die Rehabili-
tation noch zulässig ist, von drei Jahren auf ein Jahr
herabsetzt. Dagegen verstärkt sie die Wirkung der Reha-
bilitation durch Beseitigung der Bestimmung, daß Behörden,
die Stellen des öffentlichen Dienstes zu verleihen berufen
sind, auch die Mitteilung getilgter Verurteilungen ver-
langen dürfen (§§ 75—77).
4. Den § 216, der Anfertigung oder Erwerb eines
Mittels oder Werkzeugs zu Fälschungen unter Strafe stellt,
hält sie in § 212 nur für die Fälschung öffentlicher Wert-
zeichen fest, läßt dagegen die gleiche Vorbereitungshand-
lung zu Fälschungen öffentlicher Urkunden straffrei.
5. Was die Ausspähung militärischer Geheimnisse in
Kriegszeiten betrifft, erklärt die Kommission in § 127 neben
der Ausspähung von Tatsachen, Vorkehrungen oder Gegen-
ständen, die sich auf die Kriegsmacht oder die militärische
Verteidigung der Monarchie beziehen, auch die Aus-
spähung solcher für strafbar, die sich auf die Kriegsmacht
oder die militärische Verteidigung eines Bundes-
genossen beziehen.
6. Im § 269 Abs. 2 läßt sie Unzucht mit einer Person
desselben Geschlechts bei Personen unter 18 Jahren straf-
los, wenn diese zur Tat verführt wurden, und dehnt im
§ 271 bei Blutschande mit einem Blutsverwandten auf-
steigender Linie oder Geschwistern die Straflosigkeit Ver-
führter bis zum 18. Lebensjahr aus.
7. Im § 273, der von der Ausnützung einer Ver-
trauensstellung oder öffentlichen Stellung zum Beischlaf
oder zur Unzucht handelt, werden nicht nur, wie im Ent-
würfe, die männlichen Aerzte, Angestellten und Diener
von Erziehungsanstalten, sondern auch Personen weib-
lichen Geschlechtes, die sich in solchen Stellungen be-
finden, mit Strafe bedroht.
8. Der Entwurf erklärte im § 283, der sich gegen die
Verletzung der Sittlichkeit wendet, unter anderen den-
jenigen für strafbar, der eine unzüchtige Schrift, bildliche
oder plastische Darstellung einem noch nicht sechzehn-
jährigen Minderjährigen gegen Entgelt überläßt oder an-
bietet. Die Kommission erhöhte das Schutzalter auf 18 Jahre.
9. Der Entwurf (§ 309) wollte die Mensur straflos
lassen. Die Kommission will sie nur nicht als Zweikampf
behandelt wissen, eine Bestrafung wegen Körper-
beschädigung dagegen zulassen.
10. Die Regierungsvorlage (§ 406) schlug vor, den
Eigentümer zu strafen, der eine ihm gehörende Sache von
bedeutendem künstlerischen oder wissenschaftlichen Wert
oder ein ihm gehörendes Naturobjekt beschädigt oder
zerstört, das durch Gesetz oder Verordnung geschützt ist.
Die Kommission strich die Bestimmung, da sie nicht in
das Strafgesetz, sondern in ein Gesetz zum Schutze von
Kunstdenkmälem gehöre.
11. Den Betrieben, bei denen eine fremdes Leben oder
fremdes Eigentum gefährdende Störung und die Anstellung
untauglicher Personen nach den §§ 423, 424 und 429 be-
straft wird, hat die Kommission den Betrieb eines Luft-
fahrzeugs zugefügt.
12. Von besonderem Interesse dürfte dann noch die
Stellungnahme der Kommission zur Todesstrafe sein. Im