19.8.11.
Nelte, Methodik der Klausurarbeiten
(OLGR. Lunglmayr)
19.8.12.
Zacharias, Denkschrift über die vorübergehende Beschäftigung von Assessoren in Privatbetrieben
(OLGR. Ermel)
19.8.13.
Literaturübersicht
Mitgeteilt von Prof. Dr. Schulz, Geh. RegRat, Bibliothekdirektor beim Reichsgericht, Leipzig
877
XVIII. Jahrg. Deutsche Juristen-Zeitung. 1913 Nr. 13.
878
interessanten staatsrechtlichen Problem und kommt zu dem
Ergebnis, daß die gedachten Beamten unmittelbare und
nicht mittelbare Staatsbeamte seien. Er folgert dies aus
dem Charakter der diesen Beamten obliegenden, rein staat-
lichen Dienstfunktionen. Die Beweisführung ist logisch,
klar und scharf durchdacht. Man wird daher die Aus-
führungen des Verf., die, wie die baldige Neuauflegung
der Schrift beweist, in weiten Kreisen Beachtung gefunden
haben, mit Interesse lesen, und zwar auch dann, wenn man
anderer Meinung ist und sich nicht davon überzeugen kann,
daß die von den Kommunen angestellten und besoldeten
Beamten lediglich wegen der Natur ihrer Amtsgeschäfte
unmittelbare Staatsbeamte sein sollen.
Kammergerichtsrat Dr. Brand, Berlin.
Allgemeines.
Denkschrift über die vorübergehende Beschäfti-
gung von Gerichtsassessoren in Privatbetrieben
von Oberlandesgerichtsrat Dr. A. N. Zacharias. 1912.
Berlin, Guttentag. 0,80 M.
Am 3. Juli 1912 hat der preußische Justizminister
seine hochbedeutsame Verfügung über die Vor- und Aus-
bildung unseres juristischen Nachwuchses erlassen und u. a.
für die Gerichtsassessoren bestimmt, daß ihre Fortbildung
in der Weise geschehen kann, daß sie ein Jahr lang in
einem gewerblichen Betriebe beschäftigt werden. Kurz
vorher ist die oben genannte kleine Broschüre erschienen.
Sie enthält auf 29 Seiten einen Niederschlag der Er-
fahrungen, die der Verf. während eines Jahres bei seinen
Bemühungen gesammelt hat, für die preußische Justiz-
verwaltung Gerichtsassessoren zu vorübergehender Be-
schäftigung in Privatbetrieben unterzubringen. Das Schrift-
chen gibt den Unternehmern und den Assessoren wertvolle
Fingerzeige an die Hand, um zu erkennen, worauf es bei
der Tätigkeit des jungen Juristen in einem gewerblichen
Betriebe überhaupt ankommt. Voraussichtlich wird man
in nächster Zeit versuchen, eine Betätigung von Assessoren
in Privatbetrieben in größerem Umfange als bisher ein-
zurichten: bei diesem nicht so ganz einfachen Unternehmen
wird das Büchlein allen, die sich damit zu befassen haben,
unentbehrlich sein und vortreffliche Dienste leisten.
Oberlandesgerichtsrat Ermel, Königsberg.
Methodik der Klausurarbeiten nebst zahlreichen
Fällen* Von Dr. rer. pol. Dr. jur. Otto Nelte.
Zivilrecht. 1911. Tübingen, J. C. B. Mohr. Kart. 2 M.
Die Klausurarbeit erobert sich — mit Recht — mehr
und mehr ihren Platz als unumgänglicher Bestandteil der
beiden juristischen Schlußprüfungen. Hand in Hand damit
geht die literarische Behandlung des Wesens der Klausur-
arbeit, sei es, daß die Technik der Kl. (formelle Anlage)
dargestellt, sei es, daß — wodurch das vorliegende Buch
die künftigen „Klausuranten“ anzuregen sucht — auf die
bei der Vorbereitung zur Kl. zu berücksichtigenden
materiellen Gesichtspunkte hingewiesen wird (Tatbestand,
rechtliche Subsumtion, Interpretation des Gesetzes und der
Willenserklärungen, Veitragstypen, gemischte Verträge,
Hilfsmittel). Dem Verf. ist die Lösung dieser Aufgabe
nicht besonders geglückt; dazu beherrscht er, so sehr der
ernste Wille und ehrliche Eifer zu loben und so gut
einzelne Partien des Büchleins gelungen sind, doch den
Stoff noch zu wenig und liegt noch zu sehr im Banne des
Wortes. Erfreulich ist der Hinweis auf die Notwendig-
keit, den Tatbestand genau anzuschauen uud zu prüfen,
ehe man mit der Entscheidung bereit ist und das Rennen
nach den Paragraphen des BGB. beginnt. Die Angabe
des Inhalts von etwa hundert Paragraphen aus den ersten
zwei Büchern des BGB. gehört nicht hierher, nimmt jeden-
falls zu breiten Raum ein. Ein Buch, das in die Hand
junger Leute gelegt zu werden bestimmt ist, sollte mehr,
als geschehen, darauf bedacht sein, sich von sinnstörenden
Druckfehlern sowie von Verstößen gegen die Forderungen
der Sprachreinheit und Sprachrichtigkeit freizuhalten.
Oberlandesgerichtsrat Lunglmayr, München.
Literaturübersieht.
Mitgeteilt vom Geh. Regierungsrat, Prof. Dr. Schulz, Bibliothek-
direktor b. Reichsgericht.
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Huber, Meine Beobachtungen im letzten Berliner Winterkurs.
Kauffmann, Die Goldsucht. Siegel, Die wirtschaftliche Be-
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Reichs-Irren ge setz und Entmündigungsfrage. Petr ich, Gesund-
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Psychologie und Taktik der Sparer und Verwahrer. Goetz,
Hausindustriepflege in Bayern. Jastrow, Volkstümliches Recht
und Gesetzessprache. Wollenhaupt, Die Lage des Ver-
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gerichtl. Zwangsvergleich ohne Konkurs oder der Konkurs-
abwendungsvergleich. Mangler, Zu den Vorschlägen über
Prozeß Verhütung u. Prozeßverbilligung. Mayer, Schuldnernot
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Ge86tz und Recht. 14. Jahrg. Nr. 15—18: Reining, Die religiöse
Erziehung der Kinder aus Mischehen in Preußen. Bornhak,
Sind Volksschullehrer urmittelbare oder mittelbare Staatsbeamte?
Liebegott, Englisches Gerichtsverfahren. v. Strauß u.
Torney, Die Schankkonzession wie sie ist und wie sie sein
sollte. Wulffen, Signalementslehre.
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eine bedingte Forderung.
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die Haftung des Verkäufers bei arglistiger Täuschung über Sach-
mängel. Walsmann, Der Verzicht auf die Eigentümerhypothek
und seine Wirkung im Konkurse. Eberty, Die Verbindlichkeit
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beim Doppelverkauf desselben Grundstücks durch denselben ^Ver-
käufer. Schöndorf, Heber den Entwurf einer Novelle z.
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Berechnung der Tantieme von Aufsichtsrat und Vorstand. Lexis,
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legungswesens. Gravenhorst »Disziplinarstrafen in Krankheits-
fällen. Schweling, Zur Reform der Einkommenbesteuerung
der Inhaber von auswärtigen Sommerwohnungen.