Full text: Deutsche Juristen-Zeitung (Jg. 18 (1913))

19.8.6. Giese, Beamtencharakter der Direktoren u. Oberlehrer, 2. Aufl.

19.8.7. Grosch, Strafgesetzbuch, 2. Aufl.

19.8.8. Lindenberg, Reichsgewerbeordnung

19.8.9. Helmreich-Rock, Bayerische Gemeindeordnung

19.8.10. Liepmann, Todesstrafe

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XVIII. Jahrg. Deutsch eJuristen-Zeitung. 1913 Nr. 13.

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kann das Buch den Gerichtsvollziehern sehr viel Nutzen leisten;
auch Rechtsanwälten kann es zur Prüfung einer Frage aus dem
Zustellungs- oder Vollstreckungswesen recht nützlich sein.
Geh. Justizrat Max Jacobsohn, Berlin.

Strafrecht und -Prozefs.
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich erläutert vom
Ersten Staatsanwalt Dr. A. Grosch. 2. erweiterte
Auflage. 1912. München, Schweitzer. Geb. 3 M.
Der Umstand, daß das Buch in verhältnismäßig kurzer
Zeit eine erweiterte, die Novelle v. 19. Juni 1912 berück-
sichtigende Neuauflage erfahren konnte, beweist nicht nur,
daß es einem wirklichen Bedürfnisse entspricht, sondern
auch, daß der Verf. die Aufgabe: „eine allein und aus-
schließlich dem Verständnis und den Zwecken der Voll-
zugsbeamten dienende Erläuterung des Strafgesetzbuches
zu geben“, voll und ganz gelöst hat. Der Kommentar
zeichnet sich durch klare Sprache und gemeinverständliche
Anmerkungen aus, welche mittels gut gewählter Beispiele
sicher dazu beitragen werden, die Kenntnis unseres Straf-
rechts zu fördern und seine Anwendung in der Praxis zu
erleichtern. Wenn der Anhang durch Aufnahme der für
den Schöffen- und Geschworenendienst beachtenswerten
Bestimmungen des GVG. und der StrPO. Erweiterung
erfahren würde, so könnte das Werk auch den Laien-
richtern als Handbuch warm empfohlen werden.
Landgerichtsdirektor Dr. Warnatsch, Berlin.

Die Todesstrafe. Ein Gutachten mit Nachwort von Prof.
Dr. M. Liepmann. 1912. Berlin, Guttentag. 4 M.
In dieser Schrift gibt der bekannte Vorkämpfer der
Bewegung für die Abschaffung der Todesstrafe das für
den Wiener Juristentag (1912) erstattete Gutachten nebst
einem Nachwort, enthaltend eine eingehende Betrachtung
des auf dem Juristentage für die Beibehaltung der Todes-
strafe ausgefallenen Abstimmungsergebnisses. Mit einem
Fleiße, der die Biene meistert, verbindet sich der schöne Idea-
lismus des V erf., um alles darzulegen, was in tief eindringendem
Verständnis mit unbedingter Hingabe für den umstrittenen
Gegenstand zu sagen ist. Gegner und Gesinnungsgenossen
werden die Schrift mit Nutzen lesen. Fas est, et ab hoste doceri.
In den Anmerkungen ist ein Füllhorn von Literaturangaben
und Zitaten ausgeschüttet. Auf S. 43 ist eine Stelle aus
Goethes „Wilhelm Meisters theatralische Sendung“ über
die Eindrücke einer öffentlichen Hinrichtung wiedergegeben.
Nicht erwähnt ist aber, daß Goethe zu der Frage selbst,
die den Gegenstand der Schrift bildet, sehr bestimmte
Stellung genommen hat. Er steht in dem Lager der
Gegner des Verf. Zwei Aussprüche hierüber gibt es
von ihm, und zwar in den „Maximen und Reflexionen“.
Da sie wenig bekannt und in der juristischen Literatur
meines Wissens nirgends erwähnt sind, setze ich sie hier-
her: „Wenn sich die Sozietät des Rechts begibt, die
Todesstrafe zu verfügen, so tritt die Selbsthilfe unmittel-
bar wieder hervor, die Blutrache klopft an die Tür“.
„Wenn man den Tod abschaffen könnte, dagegen hätten
wir nichts; die Todesstrafen abzuschaffen, wird schwer
halten. Geschieht es, so rufen wir sie gelegentlich wieder
zurück“. Nach Geheimrat Kahl zeigt die Geschichte der
Todesstrafe unwiderleglich, daß, wo man sie abgeschafft hat,
meist das Bedürfnis aufgetreten ist, sie wieder einzuführen.
Geh. Rat Wollschläger, Landgerichtsdirektor, Thorn.

Staats- und Verwaltungsrecht.
Reichsgewerbeordnung mit Hausarbeit-, Kinderschutz-
u. Stellenvermittlergesetz. Nebst Anhang. Für die Praxis
erläutert vom Geh. Oberjustizrat Dr. Georg Linden-
berg, Senatspräsidenten. 1913. Berlin, Liebmann. 11 M.
Der Verf. ist seit langen Jahren Vorsitzender eines
Strafsenats des Kammergerichts. An der Herausgabe der
neuesten 4. Auflage des jetzt vollendeten großen „Stenglein-
schen Kommentars zu den Strafrechtlichen Nebengesetzen“
in bedeutendem Umfange beteiligt, hat er für dieses Sammel-

werk die oben bezeichnten Gesetze gleichfalls erläutert.
Das jetzt vorliegende Buch stellt einen Sonderabdruck aus
dem Gesamtwerke dar, erweitert durch einen „Anhang,
enthaltend Kaiserliche Verordnungen und Bundesrats-
bestimmungen zur Ausführung der Gewerbeordnung“. Es
wendet sich an alle die zahlreichen Kreise, die, ohne den
Stengleinschen Kommentar zu besitzen, eines Ratgebers
auf dem Gebiete der Gewerbeordnung und der mit ihr
unmittelbar zusammenhängenden, sie ergänzenden Gesetze
bedürfen. In diesem Sinne wird die Sonderausgabe dem
Ziele, das sie im Auge hat, durchaus gerecht. Die er-
läuterten Gesetze bilden ein in sich abgeschlossenes und
abgerundetes Rechtsgebiet. Wer hier eine zuverlässige,
schnelle und doch umfassende Auskunft über einschlagende
Rechtsfragen sucht, wird die Lindenbergs che Bearbeitung
nicht vergeblich zur Hand nehmen. Wenn der Verf. in
dem Vorwort darauf hinweist, er habe „sehr viel Gewicht
auf die Heranziehung und sachgemäße Anordnung der Judi-
katur gelegt“, so hat er dies mit bestem Erfolge getan. Die
Rechtsprechung der höchsten Gerichte hat er in ausgiebigster
Weise berücksichtigt und dabei — dank seiner Amtsstellung—
auch solche Entsch. des Kammer gerichts verwerten können,
die sonst im Druck nicht veröffentlicht worden sind. Das
Buch wird unbedenklich seinen Zweck erfüllen und des-
halb den beteiligten Kreisen willkommen sein.
Reichsgerichtsrat Conrad, Leipzig.

Handausgabe der Bayerischen Gemeindeordnung
für die Landesteile diesseits des Rheins v. 29. April 1869
mit Erläut. herausg. von Dr. K. Helmreich u. Dr.
K. Rock. 1912. Ansbach, Brügel & Sohn. Geb. 6 M.
Die neue, von jungen Autoren verfaßte Ausgabe wird
sich auch neben den beiden anderen bewährten Hand-
ausgaben von Weber-v. Sutner und Lindner-Hauck
ihre Stellung erringen, denn die Erläuterungen sind sorg-
fältig und reichhaltig, die Verweisungen, soweit ich sie
nachprüfte, genau. Der Rechtsstoff bietet verhältnismäßig
wenig Gelegenheit zu neuer rechtswissenschaftlicher Arbeit,
es ist daher zu beklagen, daß die Verf. davon abgesehen
haben — wahrscheinlich im Hinblick auf die Raum Verhält-
nisse —, das neue Gemeindenumlagenrecht selbständig zu
bearbeiten. Die Darstellung ist klar und bestimmt, keine bloße
Kompilation. Im einzelnen möchte ich bemerken, daß ich die
Anwendung des Disziplinarrechts des Beamten* G. auf Ge-
meindebeamte (S. 405) nicht für zutreffend halte; das BG. findet
nur auf Staatsbeamte Anwendung und hat in Art. 220 das
ältere Disziplinarrecht der IX. Verfassungsbeilage für nicht
staatliche Beamte aufrechterhalten. Die Uebertragung der
neuen Bestimmungen auf GB. wird erst durch das in Aus-
sicht stehende GBG. erfolgen. Die Verf. erkennen nur
an, daß manche Vorschriften des BG. nach der Natur der
Sache für GB. unanwendbar seien; wie die Bestimmungen
des BG. über Zuständigkeit und Verfahren analog anzu-
wenden seien, unterlassen sie im einzelnen klarzulegen.
Bei den Bemerk, zu Art. 206 wäre es zweckmäßig gewesen,
auf die bevorstehende völlige Beseitigung des Art. V d.
UG. v. 22. Juli 1819 durch die KirchGO., die jetzt Gesetz
ist, hinzuweisen. Weshalb der Aufschlag auf Wildbret
nicht unter § 13 d. ZollTG. v. 25. Dez. 1902 fallen soll
(S. 2036), ist nicht näher begründet. — Die Ausgabe
enthält auch den Abdruck des Textes der GO., des WahlG.
und der einschlägigen Steuergesetze nebst Vollz.-V.
Ministerialrat Dr. von Graßmann, München.

Der Beamtencharakter der Direktoren und Ober-
lehrer an den nicht vom Staate unterhaltenen höheren
Lehranstalten in Preußen. Von GAss., Privatdoz. Dr. F.
Giese. 2., verm. Aufl. 1912. Dresden, Koch. 1,50 M.
Die Frage, welcher Beamtengruppe die Direktoren
und die Oberlehrer an den nicht vom Staate unterhaltenen,
sondern unter nichtstaatlichem — hauptsächlich städtischem
— Patronat stehenden höheren Lehranstalten Preußens
zuzurechnen sind, ist unlängst in der Tagespresse und
sonst lebhaft erörtert worden. Der Verf. nimmt unter
eingehender Berücksichtigung der Rechtsprechung und
Literatur sowie der Verwaltungspraxis Stellung zu dem

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