18.8.6.
Daude-Oppermann, Strafprozeßordnung, 8. Aufl.
(JR. Dr. Mamroth)
18.8.7.
Weymann-Laß, Invaliden- u. Hinterbliebenenversicherung, 2. Aufl.
(RGR. Dr. Ebermayer)
18.8.8.
Polenske, Einführung in die Geschichte des römischen Privatrechts
(Geh. R., Prof. Dr. v. Seuffert)
18.8.9.
Fester, Bedeutung des Eintrags im Handelsregister
(LGR., Geh. JR. Dr. Marcus)
819
820
XVIII. Jahrg. Deutsche Juristen-Zeitung. 1913 Nr. 12.
Einführung in die Geschichte des römischen
Privatrechts vom Privatdozenten Karl Polenske.
1. Teil. Einleitung und 1. Buch. 1912. Halle, Nie-
meyer. 2 M.
In dieser Arbeit will der Verf. die Beziehungen des
Wirtschaftslebens zum Privatrecht grundsätzlich durch-
denken und aus ihnen heraus insbesondere die Umwand-
lung der aneignerischen Art des Rechtserwerbs in die über-
eignerische Art und weiterhin die Abspaltung des Schul I-
rechts aus dem Sachenrecht darstellen. Zu diesem Zwecke
behandelt der Verf. zunächst das mancipium, dann die
mancipatio. Diese betrachtet der Verf. ihrem ursprüng-
lichen Wesen nach als die Aneignung (occupatio) einer
von dem bisherigen Eigentümer zugunsten des Erwerbers
preisgegebenen Sache. Für diese originelle Anschauung
läßt sich die Formulierung des aus der mancipatio ent-
standenen Kaufmancipiums verwenden. Die Heranziehung
von Zeugen soll nach der Ansicht des Verf. nicht von
Anfang an erforderlich, sondern nur nützlich und ge-
bräuchlich gewesen sein, um Beratung, Ueberredung und
Vermeidung eines künftigen Streites über die Uebereignung
zu bewirken. Bei den res mancipi, die als das für die
Landwirtschaft wichtige Vermögen zu betrachten sind,
mußten nach der Ansicht des Verf. ursprünglich die An-
wärter der familia als Zeugen der Veräußerung zustimmen;
erst später begnügte man sich mit fünf römischen Bürgern.
Aus dem erleichterten Kaufmancipium entstand durch Ge-
wohnheitsrecht die allgemeine Form des Eigentumserwerbs
an den res mancipi. Die Arbeit ist interessant. Ich hoffe
auf ihre baldige Fortsetzung.
Geh. Rat, Professor Dr. L. v. Seuffert, München.
Die Bedeutung des Eintrags im Handelsregister. Von
Dr. jur. Fritz Fester. 1912. Marburg, El wert. 2,50 M.
Der trefflichen Sammlung von Jüngerarbeiten, welche
Prof. Ernst Heymann in Marburg, zum Handels-, Ge-
werbe- und Landwirtschaftsrecht herausgibt, angehörig und
demgemäß programmatisch auf die Dogmatik des geltenden
Rechts beschränkt, enthält die angezeigte Schrift zu dem
wichtigen Problem «Handelsregister und Publizität“ und
den dafür maßgeblichen §§ 5, 15 HGB. einen den status
causae in der Lehre gut veranschaulichenden Beitrag. Fußend
wesentlich auf der Ehrenberg sehen bekannten Abhand-
lung über das Thema und an Staubs noch nicht widerlegte
Gestionstheorie anknüpfend, berücksichtigt Verfasser aller-
dings nur die privatrechtliche Seite derFrage. Durch Absehen
von der Bedeutung des Registereintrags nach der publizisti-
schen Seite, wie solche in §§ 113 GVG., § 3 preuß. Handels-
kammergesetz, § 126 REG. und in dem Offiziallöschungs-
verfahren § 141 RFG. anerkannt wird, ist der Stoff kon-
zentriert. Daß die verkehrssichernde Wirkung des Ein-
trags heute das Uebergewicht vor der rechtssichernden im
Dienste des Einzelinteressenten gewinnt, erkennt auch der
Verf. Im Rahmen seiner Studie konnte er das wohl nicht durch
Mitteilungen aus der Praxis der Registergerichte belegen.
Zutreffend gewürdigt ist der Begriff der öffentlichen Er-
klärungen im Handelsverkehr.
Landgerichtsrat, Geh. Justizrat Dr. Marcus, Berlin.
Strafrecht und -Prozefs.
Die Strafprozeßordnung v. 1. Februar 1877 und das
GVG. v. 27. Jan. 1877/17. Mai 1898/5. Juni 1905/1. Juni
1909. Herausg. vom Geh. Reg.-Rat u. Universitätsrichter
Dr. P. Daude. 8. Auflage, bearb. von Reichsgerichts-
rat Dr. B. Oppermann. 1912. Berlin, H. W. Müller,
Geb. 4 M.
Die fortgesetzten Bestrebungen zur Reform unseres
strafprozessualen Verfahrens haben seit vielen Jahren die
Kommentatoren der StrPO. und des GVG. in Verlegenheit
gebracht. Sollte man neue Auflagen der Kommentare dieser
Gesetze bearbeiten, während bereits Entwürfe zu deren Umge-
staltung in Vorbereitung oder sogar schon in Beratung der
legislatorischen Körperschaft waren? Nun sind diese Reform-
bestrebungen bis zur Neugestaltung des materiellen Straf-
rechts zurückgestellt worden, und damit war das Bedürfnis
gegeben, die in der Praxis eingeführten Kommentare durch
Aufnahme der neuzeitlichen Judikatur und Literatur zu
vervollständigen. Der Daudesche Kommentar behauptet
schon seit 1886 ehrenvoll seinen Platz als ein treffliches,
gut und übersichtlich geordnetes Hilfsbuch der Praxis.
Mehr noch als bei materiellen gewinnt bei Prozeßgesetzen
die höchstrichterliche Judikatur allmählich gesetzesgleiche
Bedeutung, und mehr noch als bei anderen Prozeßgesetzen
bedurfte unsere, in Kompromißwehen geborene, vielfach
nicht glücklich formulierte StrPO. der Erläuterung und
Ergänzung durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts.
Durch deren verständnisvolle und gut disponierte Zu-
sammenstellung hat sich der Daudesche Kommentar von
vornherein ausgezeichnet. Die jetzige achte, v. RGR.
Oppermann bearbeitete Auflage vervollständigt die Dar-
stellung der reichsgerichtlichen Judikatur bis zum 44. Bande
der Entscheidungen, aber nicht nur quantitativ, sondern auch
durch vorzügliche, von wissenschaftlichem Geiste getragene,
systematische Einarbeitung. Mit besonderer Befriedigung
wird der Praktiker die eingehenden Anmerkungen zu den
§§ 263 und 264 über die Rechtshängigkeit, das ne bis
idem und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen,
über die der Gesetzestext selbst bekanntlich ganz im Stiche
läßt, und zu § 293 über die schwierige und wichtige Materie
der Fragestellung in Schwurgerichtssachen begrüßen.
Fraglos wird die neue Auflage dem «kleinen Daude“ auch
neue Freunde zu den zahlreichen alten erwerben.
Justizrat Dr. Mamroth, Breslau.
Staats- und Verwaltungsrecht.
Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. Er-
läutert von Oberverwaltungsgerichtsrat Dr. K. Wey-
mann. Nebst dem 1., 5. u. 6. Buche erläut. v. Dr. L. Laß.
2., unveränderte Auflage. 1912. Berlin, Häring. 16 M.
Wey mann hat, als er vor 10 Jahren seinen Kom-
mentar zum Invaliden-Versicherungsgesetz erscheinen ließ,
als seine Ueberzeugung ausgesprochen, daß die dialektisch
scharfe, verstandesmäßige Begriffs- und Schlußbildung
nicht geeignet sei, für sich allein zur Erkenntnis der Wahr-
heit im Rechte zu führen, daß vielmehr zu der scharfen
Erfassung des Begriffs und seiner begrifflichen Bestand-
teile bei dem unausgesetzten Entstehen neuer Lebens-
verhältnisse, deren Eigenart von den bei der Prägung des
zugehörigen Rechtsbegriffes oder Rechtssatzes maßgebend
gewesenen tatsächlichen Voraussetzungen irgendwie ab-
weicht, kommen müsse die verständnisvolle Anschauung
der praktischen, wirtschaftlichen, sittlichen, sozialen und
sonstigen Bedürfnisse und Lebens Verhältnisse, aus denen
der Rechtssatz oder Rechtsbegriff herausgewachsen, und
denen er zu dienen bestimmt sei. Der gleichen «durch
seine neunjährige Tätigkeit als Mitglied und Senatsvor-
sitzender des RVA. vertieften“ Ueberzeugung, die im
Laufe dieser zehn Jahre erfreulicherweise sich auch in
weiteren Kreisen Bahn gebrochen hat, gibt er im Vorworte
zum vorliegenden Buche erneut Ausdruck. Wenn er sich
dabei gegen den etwaigen Vorwurf einer Vernachlässigung
der begrifflich konstruktiven Aufgabe der Rechtsprechung
verwahrt, so erscheint solche Verwahrung überflüssig für
den, der sich mit dem Buche näher befaßt und erkannt
hat, wie sehr und mit welch trefflichem Erfolge Wey-
mann überall bestrebt ist, die Begriffe logisch klar und
scharf herauszuarbeiten, und wenn er neben dieser Ver-
standesarbeit gleichzeitig vemunftmäßige Arbeit in dem
oben erwähnten Sinne geleistet hat, so kann dies bei einem
in so hohem Maße sozialen Gesetze, wie es die Invaliden-
versicherung ist, nur freudig begrüßt werden, um so mehr,
als, wie er hervorhebt und an einzelnen Beispielen nach-
weist, auch bei diesem' Gesetze „die parlamentarische
Mitarbeit, bis zu einem gewissen Grade wohl unvermeid-
lich, ihre Spuren in Form von ungenügend durchdachten
Rechtssätzen und Rechtsbegriffen hinterlassen hat“. Der
Weymann-Laß’sche Kommentar steht, was wissenschaft-
liche Durchdringung des Stoffes, Verwertung der Gesetz-
gebungsiQaterialien und der Rechtsprechung, Klarheit der