15.8.11.
Kantorowicz, Rechtswissenschaft und Soziologie
(RGR. Michaelis)
15.8.12.
Literaturübersicht
Mitgeteilt von Prof. Dr. Schulz, Geh. RegRat, Bibliothekdirektor beim Reichsgericht, Leipzig
597
XVIII. Jahrg. Deutsche Juristen-Zeitung. 1913 Nr. 9.
598
kaum möglich ist, und deren Auseinandersetzung jedenfalls,
da die Frage eine rein politische ist, an dieser Stelle nicht mög-
lichist. Es mag meiner Ansicht kurz dahin Ausdruck gegeben
werden, daß der Verf., als tüchtiger Jurist, die Schwächen der
eingenommenen Position, zum Unterschiede von seinen Vor-
gängern, selbst herausfühlt. Er bleibt auf der präzisierten
juridischen Qualifikation nicht stehen und behauptet nur
das eine, daß die finnländischen Gesetze, angesichts der unab-
streitbarenAutonomie Finnlands, nicht anders geändert werden
könnten, als in der Ordnung, die in dessen Konstitution
vorgesehen ist, d. h. ausschließlich durch das finnländische
Parlament. Diese Forderung stellend, scheint der Autor
indessen zu vergessen, daß eine vollständige Unabhängig-
keit der Gesetzgebung auch eine staatliche Unabhängigkeit
bedingt, deren Vorhandensein im gegebenen Falle jedoch
durch Fakta weder aus der Vergangenheit, noch aus der
Gegenwart nachgewiesen werden kann.
Professor Dr. W. Gribowski, St. Petersburg.
Allgemeines.
Rechtswissenschaft und Soziologie. Von Privat-
dozent Dr. H. U. Kantorowicz. 1911. Tübingen,
Mohr. IM.
Dieser Vortrag behandelt als einen Zweig der sozio-
logischen Wissenschaften die Rechtssoziologie, welche
bestimmt wird als die Erforschung der Beziehungen des
sozialen Lebens zu den Rechtsnormen. Der Verf. bekennt
sich als Anhänger der freirechtlichen Bewegung, beschränkt
aber unter lebhafter Verwahrung gegen die Fabel (?), daß
die Freirechtler jemals daran gedacht haben sollen, dem
Richter ein Urteilen gegen das Gesetz zu gestatten, die
Bedeutung der Freirechtslehre im wesentlichen auf die Ge-
biete des Judizierens ex lege und sine lege. Er weist
auch die Fuchs sehe Forderung, derzufolge die logische und
begriffliche Erforschung des Rechts durch die soziologische
Methode „als die einzige juristische“ ersetzt werden soll,
als „modernistische Uebertreibung“ zurück und
widerlegt sie mit guten Gründen. Nach der Meinung des
Verf. soll vielmehr die rechtssoziologische Methode als vor-
nehmste Hilfswissenschaft neben die dogmatische Juris-
prudenz treten und dazu dienen, die Rechtswissenschaft und
die Rechts an wen düng zu größerer Berücksichtigung der
Wirklichkeiten des sozialen Lebens anzuleiten. Die auf
gründlichen methodologischen Studien beruhende Arbeit
bedeutet infolge ihrer maßvollen Forderungen und ihres
meist sachlichen Tones einen wesentlichen Schritt zur
Verständigung in den über diese Fragen entbrannten heftigen
Meinuu gs kämpfen.
Reichsgerichtsrat Michaelis, Leipzig.
Literaturübersieht.
Mitgeteilt vom Geh. Regierungsrat, Prof. Dr. Schulz, Bibliothek-
direktor b. Reichsgericht.
A. Zeitschriften.
Archiv für Rechts- und Wirtschaftsphilosophie. 6. Bd. 3. Heft:
Köhler, Heraklit und die Vedantalehre. Steinmetz, Die
Stellung der Sociographie in den Geisteswffsenschaffen. v. Over-
beck, Der neue deutsch-schweizerische Niederlassungsvertrag.
Biidel, Der beste gesetzliche Güterstand.
Recht und Wirtschaft. 2. Jahrg. Ho. 3—4: Köhler, Die Lehren des
Parsival. Piloty, Gedanken über eine Reform des verwaltungs-
rechtlichen Studiums an den deutschen Universi»äten. Müller,
Die gesetzliche Regelung des Postscheck- und Ueberweisungs-
verkehrs Riß, Das Verschulden bei Steuerdelikten, v. Be-
neckendorff u. v. Hindenburg, Ein Beitrag zur Psychologie
der Zeugenaussagen. Müller, Entwickelung und Stand der Be-
ruf Vormundschaft in Oesterreich. Szirtes n. Rumpf, Die
Methode der Rechtswissenschaft. Müller, Patent- u. Lizenz-
schwindler. v. Mangoldt, Die Wohnungsgesetzfrage im Reich
und in Preußen. Schnitze, Arbeitstarifveitrag und Großindustrie.
Elster, Kinozensur u. Kinokonzession. Lobe, Revision und
Reichsgericht im Strafverfahren. Netter, Kant und der juri-
stische Kulturkampf.
Oouttche Richterzeftuna. 5. Jahrg. Nr. 5—8: Lobe, Das Bewußt-
sein der Rechtswidrigkeit. Mangler, Ein Staatszuschuß für die
Bekämpfung des Borgunwesens. Finhold Ueber die im Hand-
weik entsteh nden Schlichtungsämter. Nordhausen, Tote Last.
Bovensiepen, Eine sozialpolitische Betrachtung über die Be-
deutung des gericbtl. Kostenwesens. Mayer, Schuldnemot.
Trümpelt, Vornahme von Ermittlungen durch den Staatsanwalt.
Otto, Vorschläge für eine Prozeßkostenrefo m Haeger, Die
Kostenvorschußpflicht als Mittel zur Prozeß Verhütung. Cahn,
Die Konkurrenzklausel auf dem Wege zum Richtplatz. Boven-
siepen, Ein Beitrag zur Vereinheitlichung unserer Spruch-
sammlungen. Mendelssohn Bartholdy, Reform des Zivil-
prozeß Wesens Zeller, Einiges über die Kosten der Rechtspflege.
Clauß, Die Rechtsauskunft auf dem Lande.
Jurist. Wochenschrift. 42. Jahrg. Nr. 5—8: Bloch I, Zur bayerischen
Königsfrage. Meyerowitz, Grundlegende Fragen der Beweis-
last in Literatur u. Rechtsprechung seit 1900. Smo sehe wer,
Zur Behandlung eventuellen Vorbringens im Prozeß. Schwering,
Zur Reform der Rechtsanwaltsordnung. Dittenberger, Der
Etat der Reichsjustizverwaltung im Reichstage. Cohn, Ueber
die Form der Verpfändung von Geschäftsanteilen einer Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung u. Erbteilen. Simon, Die Ge-
fährdung der Banken durch Geschäftsabschlüsse mit unerkennbar
Geisteskranken. Henneberg, Mitteilungen über die Wert-
zuwachssteuer. Wassermann, Zar bayerischen Königsfrage.
Sieburg, Die einstweilige Verfügung in Eoesachen nach rechts-
kräftiger Entscheidung des Eheptozesses Mahlert, Zum poli-
zeilichen Ueberwachungsrecht bei Versammlungen. Müller,
Der Justizratstitel. Breit, Zum Ausländerforam. Speyer,
Studentisches Disziplinarrecht. Pinn er, Kündigung im Kartell-
recht. Melsbach, Die Sicherungsübereignurg von Warenlagern.
Zander, „Franko“ u. „frachtfrei“. Fraenkel, Ist der Gesell-
schafter einer Gesellschaft bürgerl. Rechts oder einer offenen
Handelsgesellschaft berechtigt, im eigenen Namen kraft eigenen
Rechts auf Leistung an alle Gesellschafter zu klagen? Gand-
lach, Die Rechte des Hypothekengläubigers an der Versicherungs-
summe, welche durch Eintritt des Versicherungsfalles zahlbar
geworden ist, im Falle der Zwangsversteigerung. Bend ix,
Hypothekengläubiger und Mietzins. Nadler, Aus der Praxis
des Erbscheinverfabrens Stillschweig, Das geringste Gebot
bei der Zwang Versteigerung wegen Hypothekenzinsen. Henning,
Die Rechtsanwaltschaft in den deutschen Schutzgebieten.
Schweitzer, Der „Kunstwart“ im Kampf gegen Rechtsanwalts-
stand und Rechtswissenschaft.
Jherings Jahrbücher für die Oogmatik des bürgerl. Rechts. 2. F. 26. Bd.
1.-4. Hett: Last, Fragen der Besitzlehre. Wurz er, Der Begriff
des Prozeß /ergleichs und das Verfahren bei seiner Anfechtung.
Rheinische Zeitschrift für Zivil- und Prozeßrecht. 5. Jahrg. 3 Heft:
Reichel, Das schweizer. Zivilprozeßrecht. Schneider, Inwie-
weit ist Gewohnheitsrecht oder Herkommen ein rechtlicher
Begriff? Josef, Die Anwendbarkeit des § 12 FGG. auf Grund-
buchsachen. Becker, Die Einträge im Rüdesheimer Gerichts-
buche v. 1584 — Beiheft: v. Troeltsch, Die Zwangshypo-
thek bei mangelhaftem Vollstre« kungstitel, fehlerhafter Vollstreck-
ung und Aufhebung u. Einstellung des VollstreckungsVerfahrens.
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. 18. Jahrg Nr. 1—3:
Isay, Eigenart und Neuheit der Eifindung. Quade, Tier und
Pflanre im Patentrechte. Seifert, Verdeutlichung des Patentes
oder teilweise Nichtigerklärung? Wassermann, Zur Frage der
Teilung von GebrauchsmLS'eranmeldungen. Hoffmann, Zur
Geschichte des Zeichenschutzes in Württemberg. Faid, Stempel
auf Zeichnungen. Isay, Die Grenzen des Patentrecht!. Unter-
lassungsanspruchs. Quade, Kann der Mensch Gegenstard bio-
logischer Patente sein? Wobsa, Bewertung von Veröffent-
lichungen einer Erfindung durch das Reichsgericht. Elster,
Parerga u. Paralipomena zur Lehre vom buchhändler. Besteller-
vertrag. Hüfner, Kann der Patentsucher freiwillig, d. h. ohne
Aufforderung des Patentamts, die angemeldete E fiidung vor der
Bekanntmachung der Anmeldung mit der Maßgabe teilen, daß der
abgetrennten der uisprünglicae Anmeldungstag verbleibt?
Lutter, Die Abzweigung von Bestandteilen einer Patentan-
meldung. Herzfeld, Das Warenzeichen des kleinen Mannes.
Leipziger Zeitschrift für Haideis-, Konkurs- und Versicherungsrecht.
7. Jahrg Nr. 4: J aeger, Sondervollstreckung im AusJande
während des Inlard konkurses. Neuburger, Ist mit der Ein-
ziehung (Amcmisaiion) von Aktien, die aus dem nach d r jähr-
lichen Bilanz sich ergebenden Reingewinn erfolgt, fine H iab-
setzung des Grundkapital gegeben? Bi deutung des § 227 Abs. 2
HGB. Waldecker. Was ist unter dem „Gegenstand des Unter-
nehmers“ bei eingetragenen Genösset sc Taften zu verstehen?
Zeitschrift für Notariat und freiwillige Gerichtsbarkeit in Oester-
reich. Nr. 1—15: Neujahr 1913. Gez r. — Wieselthier, Erläute-
rungen zu dem Gesetz v. 26 April 1912, v. 1. Mai 19l2 betr.
das Baurecht. ^teiner, Variae ca sarum fieorae (Forts.)
Wagner, Die öffentliche Urkunde als Mittel der Vollstnckungs-
rechtshilfe zwischen Oesterreich u. dem Deutschen Reiche Die
einheitliche Justi?prüfung Gez. r. — Krobshofer, Besteht eine
Anzeigepflicht d< r Notare nach § 92 Geb Ges. ? Mokry, Zur
Reform des Straßenahtrennungsgesetzes v 11. Mai 1894. Knauer,
Zur Remedur des § 7 des Konver iemngsgesetzes. Henrich,
Theorie, Praxis und Technik der Wir schaff vom Standpunkte der
Ausbildung des Juristen. Prochaska, Ueber die Dauer des
Fakturengerichtsstandes. Hellmer, Ueber Gerichtsstände im
Verfahren außer Stnitsachen. Finger, Die eirheitliche Justiz-
prüfung in Oesterreich.
Archiv für Strafrecht und Strafprozeß. 60. Bd. 3./4. Heft: Rump ,
Die Auslegung des Strafgesetzes. Köhler, Ueber die moderne
Schule der Praktiker. Voß, Streitfragen aus der deutschen
RStrPO unter Berücksichtigung der Retormertwürfe. Köhler,
Die amtliche und nn htamtliche Ueberzeugung des Verteidigers.
Köhler, Die Person des Zeugen als Augenscheinsobjekt. Eck-
stein, Kleine strafrechtliche Studien. Winkler, Gegenemwurf
eincs deutfchen G. setzes über das Verfahren gegen Jugendliche
nebst Begründung. Z eil er, Der Betrug bei gesetzwidrigen Rechts-
geschäften. Köhler, Zweifelhafte Betrugsfälle.