13.8.6.
Bredt, Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit
(Wirkl. Geh. OFinanzR. Dr. Schwarz)
13.8.7.
Kriegsmann, Einführung in die Gefängniskunde
(OLGPräs. Dr. v. Staff)
13.8.8.
Lewinsky, Apothekenbetriebsrechte
(JR. Sonnenfeld)
13.8.9.
Lewinsky, Verkäufliche Apothekenkonzession
(JR. Sonnenfeld)
13.8.10.
Romen, Vereinsgesetz, 3. Aufl.
(SenPräs., Geh. OJR. Dr. Koffka)
475
XVIII. Jahrg. Deutsche Juris ten-Zeitung. 1913 Nr. 7.
476
in Bälde vereinheitlicht; die Prozeßrechtsvereinheitlichung
dagegen steht — leider! — noch in weitem Felde. Eine
rühmliche Ausnahme macht das Bundesgesetz über Schuld-
betreibung und Konkurs v. 11. April 1889; gewissermaßen
ein prozessualer Appendix zu dem Bundesgesetz über das
Obligationenrecht (1881). Der Aufgabe, dieses wichtige
und (auch für reichsdeutsche Juristen) sehr interessante
Gesetz für Wissenschaft und Praxis zu erläutern, hat sich
Jaeger mit eindringender Hingabe und großem Geschick
unterzogen (1. Aufl. 1900). Das Inkrafttreten des ZGB. und
die Revision des OR. (1911) haben eine Novellierung des
kommentierten Gesetzes mit sich gebracht. Die vor-
liegende 3. Aufl. trägt diesen Neuerungen allenthalben
Rechnung. Einer Empfehlung bedarf das Buch nicht mehr.
Der C. Jaegersche Kommentar zum schweizerischen Konkurs-
gesetz steht dem Ernst Jaegerschen Kommentar zur deutschen
Konkursordnung in seiner Art ebenbürtig zur Seite.
Professor Dr. Reichel, Zürich.
Strafrecht und -Prozefs.
Einführung in die Gefängniskunde von Prof. Dr.
N. H. Kriegsmann. 1912. Heidelberg, Winter. 5,40M.
Das Buch füllt eine Lücke aus, die ich wenigstens oft
empfunden habe. Das ältere Werk des Oberstaatsanwalts
Wulff und die neuere vortreffliche Arbeit des Ersten
Staatsanwalts Klein wollten dem Gefängnispraktiker
dienen, aber nicht weitere Kreise in die Gefängniskunde
einführen. Ein Werk, das zugleich die Geschichte des
Gefängniswesens von seinen rohen Anfängen bis zur
Gegenwart gab, in der wir von einer Gefängniswissen-
schaft sprechen dürfen, und das zugleich den jetzigen Stand
dieser Wissenschaft zusammenfassend darstellte, fehlte.
Das Handbuch von v. Holtzendorff und Jagemann
und das Lehrbuch von Kr ohne, 1888/89 erschienen, sind
nicht mehr aktuell. Kriegsmanns „Einführung“ gibt zu-
nächst eine umfassende geschichtliche Darstellung, wie im
Gefängniswesen das Gegenwärtige sich entwickelt hat, und
dann einen Ueberblick über die Grundsätze und Gedanken,
nach denen es im künftigen StrGB. u. Straf-VollzGes.
fortgebildet werden soll. Auch die Beziehungen des Straf-
vollzuges zur Freiheitsstrafe selbst und ihrem System,
sowie zu den einschlägigen Problemen der Sozialpolitik
werden erörtert und die Einrichtungen besprochen, die mit
der Strafe zusammenwirkend deren Vollzug für die mensch-
liche Gesellschaft zum Nutzen gestalten sollen: sichernde
Maßnahmen, Fürsorgeerziehung, Entlassenenfürsorge, Reha-
bilitation. Als das „einheitliche Ziel aller Strafrechts-
pflege“ sieht Kriegsmann „die Verwirklichung der ver-
geltenden Gerechtigkeit“ an, aber er verkennt nicht, daß
anderes und mehr dazu kommen muß, um den letzten,
höchsten Zweck zu erreichen, dem auch der Strafvollzug
mit seinem engeren Ziel dienen soll: die salus publica.
Auf 350 Seiten gibt das Buch in kurzer, knapper Dar-
stellung und flüssiger Sprache eine Fülle des auch für den
Nichtfachmann Wissenswerten. Seine eigene Stellung legt
der Verfasser überall mit Ruhe und Sachlichkeit dar. Das
Buch kann danach nicht nur den Fachleuten, sondern jedem
Gebildeten empfohlen werden, der einen Einblick in die
wichtigen und interessanten Fragen der Gefängniskunde
gewinnen will.
Oberlandesgerichtspräsident Dr. von Staff,
Marienwerder.
Staats- und Verwaltungsrecht.
Die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.
VonProf.Dr. J.V.Bredt. 1912. Leipzig,Deichert. 4,50M.
Das Buch ist flott, interessant geschrieben, regt zum
Nachdenken an und kann daher zum Lesen wohl empfohlen
werden. Gegen die Beweisführung im einzelnen und das
Schlußergebnis läßt sich freilich mancherlei einwenden.
Verf. will eine „Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit“
auch im Reiche einführen. Sie soll die durch die staat-
liche Einkommensteuer wegen ungenügender Progression
der Steuersätze einerseits und wegen Nichtbesteuerung
gewisser einmaliger Einnahmen (Erbschaften, Schenkungen,
Konjunktur- und Lotteriegewinne) andererseits nicht ge-
nügend erfaßte Leistungsfähigkeit durch besondere Reichs-
erbschafts-, Wertzuwachssteuern usw. vorbelasten. Die be-
stehenden Reichssteuern dieser Art wollen natürlich eine ge-
wisse Leistungsfähigkeit treffen. Sie sind aber dennoch keine
Steuern nach (d. h. nach dem Maßstabe) der Leistungs-
fähigkeit. Ihre Grundlagen und Motive sind vielmehr die
Unverdientheit des Gewinns, die größere oder geringere
Stärke des Erbrechts usw. Nur adminikulierend tragen sie
dem Leistungsfähigkeitsgedanken Rechnung, indem sie die
Steuersätze auch nach der Höhe der Erbschaft, des Wert-
zuwachses abstufen, was aber auch gewisse andereVerkehrs-
steuern tun. Steuern oder Steuersysteme, welche, wie die Ein-
kommensteuer, lediglich die Leistungsfähigkeit als Maß-
stab zugrunde legen, sollten grundsätzlich nur in der
Hand eines Verbandes, des Staates, bleiben. Denn jeder
Mensch besitzt nur eine, aus seinen Ges amt Verhältnissen
entstehende Leistungsfähigkeit, und wenn mehrere Verbände
diese selbständig zum Steuermaßstab machen, so kann
dabei nichts Gutes herauskommen. Zur Motivierung der
jetzt auf der Tagesordnung stehenden Besitzbesteuerung
im Reiche bedarf es im übrigen durchaus nicht notwendiger-
weise eines Uebergriffes in die staatliche Besteuerung
nach der Leistungsfähigkeit. Sie läßt sich auch mit dem
Prinzip der Leistung und Gegenleistung bezw. nach der
Assekuranztheorie (Versicherungsprämie) ausreichend recht-
fertigen.
Wir kl. Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, Berlin.
Das Vereinsgesetz v. 19. April 1908 nebst Ausführungs-
bestimmungen. Erläutert von Wir kl. Geh. Kriegsrat
Dr. A. Romen. 3., vermehrte Auflage. 1912. Berlin,
Guttentag. Geb. 2,50 M.
Die in rascher Aufeinanderfolge erschienene neue Aufl.
des Kommentars ist durch eingehende Berücksichtigung der
Literatur und Judikatur der höchsten Gerichte und durch Hin-
zufügung der landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen
der größeren Bundesstaaten in dankenswerter Weise ver-
vollständigt worden. Der Praktiker wird sich, zumal auch
die Entstehungsgeschichte der einzelnen Bestimmungen mit-
geteilt ist, stets mit gutem Erfolge des Kommentars be-
dienen können. Auf Einzelheiten einzugehen, ist hier kein
Raum. Doch sei es gestattet, auf eine Bemerkung zu § 24
hinzuweisen. Dort wird unter Bezugnahme auf ein Urteil
des Kammergerichts ausgeführt, daß kirchliche und religiöse
Vereine, die keine Korporationsrechte haben und religiöse
Versammlungen solcher Vereine dem RVG. unterliegen.
Das KG. hat aber vielmehr (DJZ. 1912 S. 352) ausge-
sprochen, daß diese Vereine und Versammlungen, wenn
sie sich auch nicht mit politischen Angelegenheiten befassen,
dem preuß. VG. v. 11. März 1850 unterliegen. Bez. der
Polizeistunde nimmt der Verf. an, daß politische Versamm-
lungen nicht der Beschränkung gemäß § 365 StrGB. unter-
liegen. Diese Frage ist sehr bestritten. Befremdlich ist
aber dem gegenüber die Meinung, daß die Wahlversamm-
lungen des § 4, die das Ges. doch freier stellen will, den
polizeilichen Vorschriften über die Polizeistunde unterliegen
sollen. Aber mag man auch über Einzelheiten mit dem Verf.
rechten können, im ganzen kann das Buch in der neuen
Aufl. zum praktischen Gebrauch nur empfohlen werden.
Senatspräsident Dr. Koffka, Geh. Oberjustizrat, Berlin.
Die Apothekenbetriebsrechte in Preußen. Von
Rechtsanwalt und Notar Hermann Lewinsky. 1912.
Berlin, Springer. 2,40 M.
Die verkäufliche Apothekenkonzession nach preußi-
schem Recht. Von Rechtsanwalt und Notar H. Le-
winsky. 1911. Berlin, Springer. 1,60 M.
Beide verdienstvolle Arbeiten zeichnen sich durch
sorgfältige Zusammenstellung der Rechts quellen und
Rechtsprechung aus. Sie sind Plädoyers für die Be-
hauptung Lewinskys, daß die preußischen Apotheken-
konzessionen aus der Zeit vor 30. Juni 1894 vererb-