Full text: Deutsche Juristen-Zeitung (Jg. 18 (1913))

13.8. Literatur-Beilage

13.8.1. Bergk, Uebertragung und Pfändung künftiger Rechte

13.8.2. Erhardt, Stellung der Landesherren und hochadligen Familien im Zivilprozeßrecht

13.8.3. Düringer-Hachenburg, Handelsgesetzbuch, 2. Aufl.

13.8.4. Mitteis-Wilcken, Grundzüge und Chrestomathie der Papyruskunde

13.8.5. Jaeger, Schweiz. Bundesgesetz betr. Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl.

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Literatur-Beilage zur djz. IV1ILJatirg.(1913) Br.7

Zivilrecht und -Prozeis.
Das Handelsgesetzbuch erläutert von Reichsgerichtsrat
Dr. A. Düringer und Rechtsanwalt Dr. M. Hachen-
burg, unter Mitwirkung von Rechtsanwalt Dr. J. Breit,
Rechtsanwalt Dr. K. Geiler, Landgerichtsrat Dr.
V. Hoeniger. 2. Auflage. 3. Band. 1913. Mann-
heim, Bensheimer. 25 M.
Ein so umfangreiches Werk wie das vorliegende kann
in dem engen Rahmen einer Anzeige im einzelnen nicht
besprochen und gewürdigt werden. Die hohe wissenschaft-
liche Bedeutung der ersten Auflage ist ja auch so allgemein
anerkannt, daß das Werk einer Anerkennung und Empfeh-
lung nicht bedarf; es gehört zu den hervorragendsten
Werken der handelsrechtlichen Literatur. Ich kann mich
daher darauf beschränken, das Verhältnis der neuen Auf-
lage zu der früheren anzugeben. Sie ist kein Wieder-
abdruck mit einigen Nachträgen aus der Literatur und
Rechtsprechung, sondern eine alle Teile des Werks um-
fassende Neubearbeitung, durch welche zahlreiche Er-
weiterungen und neue Erörterungen hinzugekommen sind
und auch die Einteilung und Anordnung des Stoffes viel-
fach Veränderungen erfahren haben. Einzelne Abschnitte
sind überhaupt ganz neu, insbesondere die sehr eingehende
Behandlung der Börsentermingeschäfte (S. 379—488) und
die sehr interessante und scharfsinnige Darstellung des
Vinkulationskaufs (S. 489—509). Auch die Erörterungen
über das Diskontgeschäft sind neu hinzugekommen. In
allen Teilen des großen Werkes weht der Geist echter
Wissenschaft. Mit besonderer Ausführlichkeit und Gründ-
lichkeit wird der Kauf behandelt; er nimmt über die Hälfte
des Bandes ein, was darauf beruht, daß wegen der frag-
mentarischen Regelung des Handelskaufs im HGB. das
ganze Recht des BGB. über den Kauf dargestellt werden
mußte (S. 1—243), während die Verf. beim Kommissions-,
Speditions-, Lager-und Frachtgeschäft sich auf eine Kom-
mentierung des HGB.'s beschränken konnten. Erfreulicher-
weise ist auch die Bearbeitung des Gesellschaftsrechts,
welche zur Vollendung des Werkes noch fehlt, in Aus-
sicht gestellt.
Laband.

Grundzüge und Chrestomathie der Papyruskunde
vonL. Mittels und TJ. Wilcken. 2. Band: Juristischer
Teil. 1. Hälfte: Grundzüge von Ludwig Mittels.
2. Hälfte: Chrestomathie von Ludwig Mittels. 1912.
Leipzig, Teubner. 20 M.
Die juristische Papyruskunde ist keine selbständige
Wissenschaft, sondern nur die Sammlung der Spezial-
kenntnisse, die man zur Einordnung der ägyptischen
Papyrusurkunden in die Quellen der Rechtsgeschichte be-
nötigt. Gerade ihre Nutzbarmachung für die Erkenntnis
der großen Zusammenhänge zwischen griechischem und
römischem Altertum und zwischen der Antike und der
modernen Entwicklung hat von Anfang zu dem Programme
erweiterter romanistischer Forschung gehört, das L. Mittels
als erster aufstellte, in einer glänzenden literarischen
Tätigkeit in Angriff nahm und in einem ungewöhnlich
fruchtbaren akademischen Unterricht weiterhin sichert.
Wenn er nun kurz und anschaulich eine Uebersicht
dessen liefert, was wir derzeit vom ägyptischen Rechts-
wesen seit Alexander dem Großen bis in die byzantinische
Zeit — größtenteils infolge seiner eigenen Arbeit — wissen,
so versteht es sich, daß die Stoffzusammenstellung fast
überall auch sachliche Fortschritte bringt. Dank diesem
Buch und dem ebenso maßgebenden Parallelwerk U.
Wilckens sind aber zugleich die Papyri mit dem Text
ihrer wichtigsten Stücke sowie allen Hilfsmitteln leichten
Verständnisses den weitesten Kreisen der Gebildeten zu-
gänglich gemacht. Was sie daraus lernen können, ist so
viel, daß nun wohl niemand mehr die Pflege dieses
unvergleichlichen Materials für antiquarische Allotria an-
sehen wird, — und hoffentlich auch niemand mehr für
Jugendverführung, wenn es versucht wird, solchen lebendigen

Zeugnissen einer bedeutungsvollen, an nachwirkenden
Rechtsgedanken reichen V ergangenheit unter unseren
Studenten Teilnahme zu erwecken.
Professor Dr. E. Rabel, Göttingen.

Uebertragung und Pfändung künftiger Rechte von
Dr. jur. Alfred Bergk. 1912. Berlin, Vahlen. 4,50 M.
Die Arbeit geht von dem neuerdings namentlich von
Eccius verfochtenen Standpunkt aus, daß künftige Rechte
unübertragbar und unpfändbar sind. Die sich hiergegen
ergebenden praktischen, namentlich in der Rechtsprechung
des Reichsgerichts hervorgetretenen Bedenken sucht sie,
wesentlich im Anschluß an Langheineken, dadurch zu
zerstören, daß sie darlegt, es handle sich in den meisten
Fällen gar nicht um künftige Rechte, namentlich seien viele
als pfändbar und übertragbar angesehene bedingte Rechte
gar nicht ihrem Bestehen nach bedingt, d. i. nur künftig
möglich und daher zur Zeit nicht vorhanden, sondern nur
ihrer Wirksamkeit nach bedingt, daher schon jetzt be-
stehend. Ich kann dem Verf. nur aus voller Seele zu-
stimmen. Er hat m. E. den rechten Weg gefunden —
von einzelnen Streitpunkten natürlich abgesehen —, auf
dem die, wie mir scheint, theoretisch unabweisliche An-
nahme der Unpfändbarkeit — und Unveräußerlichkeit —
künftiger Rechte mit den Forderungen des Verkehrslebens
vereinigt werden kann. Nur ein Weiterschreiten auf
diesem Wege dürfte zu dem Ziele führen können, der
Praxis eine feste theoretische Basis und damit die er-
forderliche Einschränkung der teilweise etwas zu weit-
gehenden Uebertragungsmöglichkeiten zu geben.
Landgerichtsrat du Chesne, Leipzig.

Die privilegierte Stellung der Landesherren und
hochadligen Familien im deutschen Zivilprozeß-
recht von Dr. jur. Kurt Erhardt. 1912. München,
Beck. 2,50 M.
Die Reichsjustizgesetze von 1877 kennen nur eine
zivilprozessuale Sonderstellung der Landesherren, der Mit-
glieder der landesherrlichen Familien und der fürstlichen
Familie Hohenzollern, die i. J. 1898 in Anschluß an den
Erlaß des BGB. auf die Mitglieder der 1866 depossedierten
deutschen Fürstenhäuser, i. J. 1904 auf das herzogl. holstei-
nische Fürstenhaus ausgedehnt wurde. Weitergehende Vor-
behalte finden sich im ZVG., im FGG. und in der GO.,
die die besonderen Rechte des hohen Adels in Anschluß
an das BGB. regeln. Die hiernach noch dem geltenden
Rechte angehörenden Privilegien des hohen Adels, von
dem Verf. bezeichnet als Ausläufer einer gewaltigen Be-
wegung, die der Geschichte des deutschen Staatslebens
ihr eigenartiges Gepräge verliehen hat, beruhen teils auf
unmittelbaren reichsrechtlichen Bestimmungen, teils in Ge-
mäßheit reichsrechtlicher Vorbehalte auf landesgesetzlichen
Vorschriften oder Bestimmungen der Hausverfassungen.
Dieser nicht ganz übersichtliche Rechtszustand hat eine
Reihe staatsrechtlich wie prozessual interessanter Fragen
hervorgerufen, die zugleich auch eine unmittelbare praktische
Bedeutung haben. Der Verf. erörtert einige der wichtigsten
dieser Fragen und gibt sodann eine Uebersicht über den
Rechtszustand auf Grund der reichsrechtlichen Vorbehalte
in den fünf größten Bundesstaaten.
Wirkl. Geh. Legationsrat Dr. von Buchka, Rostock.

Das Schweizerische Bundesgesetz betr. Schuld-
betreibung und Konkurs. Für den praktischen
Gebrauch erläutert von Dr. C. Jaeger, Mitglied des
Schweiz.Bundesgerichts. 3,, neubearbeitete Aufl. 3 Bände.
Zürich 1911/12. Art. Institut Orell Füßli. Geb. 38 Frcs.
Auch in der Schweiz schreitet die Rechtseinheit rüstig
voran. Sie durchläuft aber andere Etappen als im Deutschen
Reiche. Bei uns machte das Prozeßrecht den Anfang; das
materielle Recht folgte nach. In der Schweiz ist es umge-
kehrt. Das Zivilrecht ist schon jetzt, das Strafrecht wird

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