11.9.5.
Cesana, Kommerzielle Beteiligung in Italien
(RA. Dr. Frankenstein)
11.9.6.
Wielandt, Neues Badisches Bürgerbuch, 9. Aufl.
(RA. Fuchs)
11.9.7.
Meyer-Allfeld, Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 7. Aufl.
(Geh. R., Prof. Dr. Loening)
11.9.8.
Laband, Deutsches Reichsstaatsrecht, 6. Aufl.
(MinistDir. Dr. Freund)
363
XVIII. Jahrg. Deutsche Juristen-Zeitung. 1913 Nr. 5.
364
pandektistischen, savignyschen Gedanken konstruiertes
System des römischen Privatrechts kaum halten können.
Aber das soll den Wert des Buches nicht herabsetzen.
Es ist jedem Anfänger im Studium des Zivilrechts ange-
legentlichst zu empfehlen.
Professor Dr. W. Stintzing, Leipzig.
Die kommerzielle Beteiligung in Italien. Fragen
aus dem italienischen Handels- und Steuerrecht in
rechtsvergleichender Darstellung von Advokaten Dr. jur.
E. Cesana. 1912. Zürich, Orell Füssli. 2,80 M.
Deutsche Darstellungen des italienischen Rechts, die
dem heutigen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung
gerecht werden, sind m. W. kaum vorhanden. Es ist
daher dankenswert, wenn Verf. in einem für Juristen und
Laien bestimmtet! Buche einzelne, den Handelsverkehr
interessierende Fragen behandelt. Die Auswahl der
Materien (Vertragsschluß, Agentur und Filiale, Eintritt in
eine Gesellschaft, Neugründung, Umwandlung, Fusion) ent-
spricht dem Thema. Die Darstellung ist klar und zweck-
mäßig, nur in Einzelheiten, wie z. B. der Gesellschafts-
gründung, bei der man doch italienische Juristen hinzu-
zieht, zu ausführlich. Auch die rechtsgeschichtlichen Erör-
terungen scheinen mir entbehrlich. Verf. beschränkt sich
nicht auf bloße Darstellung, sondern erteilt beherzigens-
werte Ratschläge, namentlich gegenüber den Gefahren,
die das Fehlen des Handelsregisters mit sich bringt. Zu
bedauern ist, daß die Gesetzesstellen italienisch statt deutsch
wiedergegeben sind; eine Aenderung, bei der Einzelheiten
noch verdeutlicht werden könnten (z. B. die Herkunft der
2/10-Zuschläge bei der tassa di registro), würde den Wert
des Buches wesentlich erhöhen.
Rechtsanwalt Dr. Frankenstein, Berlin.
Strafrecht und -Prozefs. ,
Lehrbuch des Deutschen Strafrechts. Begründet
von Prof. Dr. Hugo Meyer. Neu bearbeitet von
Prof. Dr. Ph. Allfeld. 7., durchaus veränderte Auf-
lage. 1912. Leipzig, Deichert. 13 M.
Erfreulicherweise ist das Lehrbuch von H. Meyer nicht
vom Büchermärkte verschwunden. War es doch in neuerer
Zeit, neben dem v. Lisztschen, die einzige systematische,
der Fortentwicklung der Wissenschaft folgende Gesamt-
darstellung des Strafrechts, die dem Studierenden wie dem
Praktiker zur Verfügung stand. In der Vorrede zur vor-
liegenden Auflage bezeichnet der Bearbeiter diese als
„durchgreifende Neugestaltung“, was mir jedoch bez. des
Inhalts nur teilweise gerechtfertigt erscheint. Sorgfältig
nachgetragen ist die neuere Literatur und Judikatur;
ebenso hat die neueste Gesetzgebung, wie auch der
Vorentwurf und Gegenentwurf zu einem neuen StrGB.
Berücksichtigung gefunden. Bez. des Inhalts der vorge-
tragenen Lehrmeinungen habe ich dagegen nur wenig sach-
liche Aenderungen gegen früher bemerken können. Auch
das System ist im ganzen das gleiche geblieben. Wohl
sind einzelne Paragraphen, auch Teile von solchen, oder
ganze Materien an andere Stellen oder in anderen Zu-
sammenhang gebracht, wie denn insbesondere im besonderen
Teil an der Reihenfolge und Einteilung der einzelnen Ver-
brechensarten manche Aenderungen vorgenommen wurden.
Indes, die Grundgedanken des Aufbaus sind doch zumeist
festgehalten worden. Die wichtigsten Aenderungen be-
treffen die Form der Darstellung, worin gerade die
Hauptmängel des ursprünglichen M.’schen Lehrbuchs be-
gründet waren: Ausdruck und Fassung der aufgestellten
Lehrmeinungen, Anordnung und Ausführung des Stoffes
innerhalb der Paragraphen. Indem der Bearbeiter gerade
hier die bessernde Hand anlegte, hat er den Wert des
Buches zweifellos erhöht und ihm in diesen formellen
Beziehungen in der Tat eine neue Gestalt verliehen. Ja,
er hätte m. E. hier vielfach noch weiter gehen können. So
weiß ich, um nur ein Beispiel anzuführen, mit der S. 211
beibehaltenen M.’schen Definition der Ausführungshand-
lungen einen klaren Begriff überhaupt nicht zu verbinden.
Möge es dem Herausgeber vergönnt sein, in weiteren Auf-
lagen das Lehrbuch immer vollkommener zu gestalten.
Geheimer Rat, Professor Dr* R. Loening, Jena.
Staats- und Verwaltungsrecht. Völkerrecht.
Deutsches Reichsstaatsrecht. Von Prof. Dr. Paul
Laband. 6. Auflage. 1912. Tübingen, Mohr. 9 M.
Das als Teil des Sammelwerks „Das öffentliche-
Recht der Gegenwart“ (Huber, Jellinek f, Laband,
Piloty) erschienene deutsche Reichsstaatsrecht von Laband
— der sog. „Kleine Laband“ — liegt in sechster, recht
stark veränderter Auflage vor und kann in dieser moderni-
sierten Form Lernenden, Lehrenden, Theoretikern und
Praktikern nicht warm genug empfohlen werden. In dem
knappen Umfange von etwa 480 Seiten wird das gewaltige
Gebiet des Reichsstaatsrechts in mustergültiger Form und
mit durchweg zuverlässigem Inhalt behandelt; im Anhang
findet sich die Reichsverfassung, die Verfassung des Reichs-
landes , der Schutzgebiete und das besondere Recht
Bayerns aufgeführt. Die tiefgreifenden Aenderungen, die
seit Erscheinen der letzten Auflage der Rechtsstoff er-
fahren hat, sind auf der Höhe der älteren Teile des Werkes
in diese hinein verarbeitet worden. Solche Aenderungen
ergeben sich aus den neuen Gesetzen über die Verfassung
des Reichslandes Elsaß-Lothringen, aus der Reichs-
versicherungsordnung, aus dem Gesetze über die An-
gestelltenversicherung, aus dem die Reichsfinanzreform
betreffenden Gesetzesbündel, aus dem Zuwachssteuergesetze
u. a. m. Besonders gut gelungen ist die knappe Be-
handlung der obengenannten Reichsversicherungsgesetze,
die bei ihrem großen Umfang einer lapidaren Darstellung
besondere Schwierigkeiten entgegensetzen und den mit
ihrer Durchführung betrauten Organen manche harte Nuß
zu knacken geben. Namentlich das Angestellten Versicherungs-
gesetz trägt peinliche Spuren der eiligen Durchberatung
an sich. Würdig stellt sich ihm das Zuwachssteuergesetz
hierin zur Seite. Es ist eine große Kunst, die Grundlagen
solcher Gesetze klar und kurz darzustellen. Trotz der
durchgehenden Rücksicht auf knappe Behandlung ist die
Literatur eingehend nachgewiesen. Alles in allem —
wiederum eine reiche Gabe Laband’s!
Ministerialdirektor Dr. Fr. Freund, Berlin.
Neues Badisches Bürgerbuch. Herausg. von WirkL
Geh. Rat D. Dr. Fr. Wiel an dt. 9. Aufi. Bearb. von
Bürgermeister Fr. Wiel an dt. 2 Bände. 1911/12. Heidel-
berg, Emmerling & Sohn. 15,40 M.
Das Buch ist eine Sammlung der wichtigsten Gesetze
und Verordnungen aus dem Verfassungs- und Verwaltungs-
recht Badens nebst den einschlägigen Reichsgesetzen. Nichts
zeigt drastischer den raschen Fluß der modernen Rechts-
bildung als der Vergleich einer neuen Auflage einer solchen
Sammlung mit der vorhergehenden. Die 8. Auflage ist
von 1907, und seither sind die Gesetzesänderungen, Um-
gestaltungen und Neuerungen vor allem auf dem Gebiete
des Gemeinde-, Beamten- und Schulrechts sowie der Sozial-
versicherung so einschneidend, daß diese vorherige Auflage
gänzlich veraltet ist. Der Herausgeber hat das System mit
Recht im allgemeinen unverändert gelassen, denn das Buch
ist in dieser Form überall ein geführt und beliebt. Immer
wieder muß ausgesprochen werden, daß solche gute und zu-
verlässige Sammlungen des geltenden Rechts — und zwar auf
allen Rechtsgebieten —von den Regierungen herausgegeben
und zu einem möglichst niedrigen Selbstkostenpreis ver-
breitet werden müßten. Das richtigste wäre, da jedermann
das Recht kennen soll, sie von Staatswegen an alle voll-
jährigen Bürger unentgeltlich zu verteilen, wofür die Schweiz
mit ihrem Zivilgesetzbuch ein nachahmenswertes Beispiel
gegeben hat. Das würde, nebenbei bemerkt, auch von
selbst auf volkstümliche Abfassung hinlenken.
Rechtsanwalt Ernst Fuchs, Karlsruhe.