10.6.
Sprechsaal
10.6.1.
Urteilsveröffentlichungen
(Geh. R., Prof. Dr. Kohler)
279
XVIII. Jahrg. Deutsche Juristen-Zeitung. 1913 Nr. 4.
280
Sachsen-Weimar: M.-Bk. v. 30. 12. 1912 ü. d. Ge-
schäftsordnung u. d. Kostenordnung d. thür. Ober-
verwaltungsgerichts in Jena (Reg.-Bl. f. 1912 S. 825).
Mecklenburg-Strelitz: Vo. v. 24. 12. 1912, dt. d.
Organisation u. recht]. Stellung d. röm.-kathol.
Pfarrgemeinde i. Hzt. Strelitz (Offiz.-Anz. S. 1).
Oldenburg: M.-Bk. v. 31. 12. 1912, dt. d. Ge-
schäftsordnung f. d. Landessparkasse (Ges.-Bl.
S. 324). - Ges. v. 31. 12. 1912, bt. Aender. d. Ges. v.
8. 3. 1876, bt. d. Unterstützungsanstalt f. d. Witwen
u. Waisen d. ev. Volksschullehrer [1.1.1913] (S. 333). —
Vo. f. d. Fst. Lübeck v. 3. 12. 1912, bt. WegeO. v.
22. 3. 1912 [1. 1. 1913] (G.-Bl. f. Lübeck S. 263). - Ges.
f. Fst. Birkenfeld v. 23. 12. 1912, bt. Aender. d.
Sehniges, v. 4. 4. 1911 (G.-Bl. f. Birkenfeld S. 537).
Sachsen-Meiningen: Ges. v. 17. 12. 1912, bt. d.
Tagegelder u. Fahrtkosten d. Landtagsabgeord-
neten [28. 12. 1912] (Sml. d. Vo. f. 1912 (S. 373). -
Ges. v. 16. 12. 1912, bt. d. Aufhebung d. Meininger u.
Hildburgh. Mildenkassen [1.1.1913] (S. 374). - Vo.
v. 20. 12. 1912 z. Ausführ. d. Staatsvertrags v. 8. 1.
1912 m. d. Ghzt. Sachsen, bt. Gebietsaustausch
[1.1.1913] (S. 377). - Ges. v. 17. 12. 1912, bt. Gehalts-
zulage f. Volksschullehrer u. -Lehrerinnen
[1. 1. 1913] (S. 381). - Ges. v. 16. 12. 1912, bt. d.
Kostenwesen in Auseinandersetzungssachen [rück-
wirk. 1. 12 1910] (S. 383). - Ges. v. 19. 12. 1912 ü. d.
Schutz wildwachsender Pflanzen [10.1.1913] (S.387).
Sachsen-Altenburg: Ges. v. 24. 12. 1912 z. weit. Ab-
änd. d. Ges. v. 26. 2.1886 d. Zivilstaatsdienst bt.(Ges.-S.
1912 S. 369) - Ges. v. 24. 12. 1912, d. Abänd. d. Stem-
pelsteuerges. v. 9. 1. 1911 bt. [31. 12. 1912] (S. 370).
Schwarzburg-Sondershausen: Ausf.-Vo. v. 15. 12.
1912 z. Einkommensteuergesetz v. 15. 2. 1912
(Ges.-S. f. 1912 S. 765). - M.-Vo. v. 4. 1. 1913, bt.
Abänd. d. Ausf.-Vo. v. 16. 4. 1858 z. Ges. v. 17. 7.
1857, d. Bestellung v. Schiedsmännern bt. [16. 1.
1913] (Ges.-S. f. 1913 S. 13). - Hö. Vo. v. 17. 1. 1913,
bt. Tanzbelustigungen [30. 1. 1913] (S. 15).
Reuß j. L.: Nachtragsges. v. 7. 1. 1913 z. Berg-
gesetze v. 9. 10. 1870 [15. 1. 1913] (Ges-S. S. 1). -
Ges. v. 8. 1. 1913, bt. Aend. d. Landtags-Wahl-
gesetzes u. M.-Bk. v. 8. 1. 1913 bt. d. Redaktion d.
Landtags-Wahlges. [m. d. ersten Neuwahl d. Landtags]
(S. 3). - Ldsh. Vo. v. 11. 1. 1913, bt. d. Anlegung u.
Führung d. Flurbücher, Flurkarten u. Kataster,
sowie ihre Verbind. m.d. Grundbuche [5 2.1913] (S. 27).
Bremen: Ges. v. 19. 1. 1913 weg. Abänd. d. Ges.
v. 1. 2. 1894, bt. d. Rechtsverhältnisse d. Beamten
(Ges.-Bl. S. 11). — Ges. v. 19. 1. 1913 weg. Abänd. d.
Ges. v. 10. 7.1892, bt. Pensionen f. Witwen u. Waisen
d. Beamten (S. 12). — Ges. v. 19. 1. 1913 weg. Abänd. d.
Ges. v. 23. 3. 1909, bt. Pensionen f. Witwen u. Waisen
d. jahrgelds*berecht. Angestellten (S. 13). — Vo. v.
19. 1. 1913, bt. Aufsicht ü. Pflegekinder u. ü. d. in
mütterl. Familie erzog, u. verpflegt, unehe 1. Kinder in
Stadt Bremen u. Landgebiet [1. 4. 1913] (S. 13).
Elsaß-Lothringen: Ausf.-Best. v. 18. 1. 1913 z.
Ges, bt. hauswirtschaftl. Fortbildungsunterricht
f. Mädchen v. 13. 8. 1912 [1. 1913] (Amtsbl. S. 65).
Sprechsaal.
Urteilsveröffentlirffungen. I. Ein Mißstand bei
der Veröffentlichung deutscher Urteile muß gerügt werden.
Sieht man die Entscheidungen des Reichsgerichts an, so
findet man Urteile in Sachen F. gegen G, M. gegen N.,
Sch. gesch. Ehefr. (Kl.) gegen Sch. (Bekl.) — und in Straf-
sachen einfach gegen M. oder auch gegen M. und Genossen.
Das ist eine Unvollkommenheit, welche wir ablegen sollten.
Man tut es aus Scheu: man will die Person, gegen die
das Urteil ergeht, nicht öffentlich bloßstellen. Allein unsere
Rechtspflege ist öffentlich und braucht sich auch in bezug
auf die Person nicht zu verbergen. Wer vor Gericht steht,
muß sich gefallen lassen, daß sein Name kundgegeben wird
in Zivil- wie in Strafsachen. Es ist eine gewisse Empfind-
lichkeit, die sich bis zur Ueberreizung steigert, daß man
sich scheut, die Personen zu nennen, aus lauter Schonung
und Bedenklichkeit; ja man glaubt schließlich noch verant-
wortlich werden zu können, wenn einmal der Name der
Persönlichkeit im Druck des Erkenntnisses stehen bleibt,
und wenn es nun zur öffentlichen Kenntnis gelangt, daß
der Herr A. oder B. verurteilt ist. Man lasse doch diese
Empfindsamkeit, man lasse diese Furcht beiseite, man übe
die Rechtspflege in der Art, daß, wer immer Urteile ver-
öffentlicht, nicht etwa Geldstrafe oder Entschädigung be-
fürchtet, wenn er die Namen nennt, wie sie sind, und die
Urteile nicht verstümmelt. In England, Amerika, Frank-
reich, Belgien, Schweiz, Italien, überall werden die Urteile
mit den Parteinamen ausgeschrieben, und in englischen Län-
dern ist es sogarüblich, die Entscheidungen danach zu zitieren;
man möchte es in England und in Amerika sogar als Ehren-
titel betrachten, wenn eine Person durch Angabe ihres
Namens in einem berühmten Urteil verewigt wird. Wer
englische Gerichtsbücher oder Digests nachsieht, findet
hier überall die Parteinamen in vollständiger Entwicklung;
gewöhnlich schreibt man nicht das Gericht, auch nicht das
Datum: dieses ergibt sich mehr oder minder aus der An-
gabe der Sammlung, in welcher das Urteil erschienen ist.
Ein englischer Richter würde lächeln darüber, daß man an
derartigen Veröffentlichungen Anstand nimmt, und der Ge-
danke, daß ein Richter oder Anwalt, der ein solches Urteil
bekanntgibt, wegen Angabe des Namens irgendwelche
Unbequemlichkeiten haben könnte, würde ihm als das
Uebermaß von Seltsamkeit erscheinen. Ist man denn nicht
Diener der Gerechtigkeit? Ist die Gerechtigkeit nicht öffent-
lich und jedermann zugänglich? Und hier soll man es nun
nicht wagen, die Personen bezeichnen zu können, um welche
sich die Prozesse gesponnen haben?!
Wie mißlich das ist, wurde mir besonders bei meinen
Studien über Markenrecht und Wettbewerb klar. Hier
kommt es vielfach auf Name und Firma der Person an,
so daß ohne diese Angabe die Entscheidung gar nicht recht
verständlich ist. Da heißt es, daß zwei Firmen in ver-
wechselnder Weise ähnlich sind, aber angegeben werden
sie nicht. Da heißt es, daß der französische Laut eines
Namens mit dazu beigetragen hat, den Anschein zu er-
wecken, als ob die Ware aus Frankreich stammte, aber
diesen Laut selber bekommt man nicht zu hören. Da heißt
es, daß alle Bezeichnungselemente in der Reklame oder
auf der Etikette der Ware in Betracht kämen und entweder
zur Verwechslung beitrügen oder die Verwechslung aus-
schlössen; ein Hauptelement ist aber natürlich der Name,
der mit in dieser Reklame oder Etikette steht — den erfährt
man selbst nicht, er bleibt ein F oder ein G. Auf solche
Weise geben diese Urteile nur ein unvollkommenes Bild
des Streitstandes und des die Entscheidung beherrschenden
Gedankengehaltes. Das Gesagte ist namentlich dann von
Bedeutung, wenn es sich nicht um Namen von physischen
Personen, sondern um Firmen von Aktiengesellschaften
handelt; hier kommt es oft auf ein einzelnes Wort an,
das für das Verständnis der vorliegenden konkreten Frage
entscheidend ist.
In Strafsachen führt oft der Name zu Nachforschungen
über die Persönlichkeit, ihre Familie und das Milieu, in
dem sie aufgewachsen ist. Das wird aber alles erschwert,
wenn die Person nicht genannt und nur mit einer Chiffre
angedeutet ist. Und nun gar, wenn die Zulässigkeit einer
Wiederaufnahme des Verfahrens in Frage kommt — hätten
die Franzosen etwa aus dem Casus Dreyfus einen Casus
Dr.machen sollen?