9.8.5.
Arndt, Preuß. Verfassungsurkunde, 7. Aufl.
(Prof. Dr. Hatschek)
9.8.6.
Westhoff-Bennhold, Preuß. Gewerkschaftsrecht, 2. Aufl.
(JR. Bitta)
9.8.7.
Klee, Erpressungsbegriff auf vertragsrechtlicher Grundlage
(Prof. Dr. Frank)
9.8.8.
Kalau v. Hofe, Der Vorsitz im Schwurgericht, 2. Aufl.
(LGDir. Dr. Warnatsch)
9.8.9.
v. Rohrscheidt, Gewerbeordnung, 2. Aufl.
(SenPräs. Dr. Lindenberg)
243
XVIII. Jahrg. Deutsche Juristen-Zeitung. 1913 Nr. 3.
244
Das Preußische Gewerkschaftsrecht unter Berück-
sichtigung der übrigen deutschen Berggesetze, kommen-
tiert von Rechtsanwalt und Notar Wilhelm West-
hoff, in 2. Auflage bearbeitet von Geh. Bergrat und
vortr. Rat Fritz Bennhold. 1912. Bonn, Marcus
& Weber. Geb. 7 M.
Das Werk trägt einem praktischen Bedürfnis Rechnung,
indem es das vor elf Jahren zuerst erschienene Gewerk-
schaftsrecht des inzwischen leider verstorbenen Verfassers
Westhoff auf Grund der zwischenzeitlichen reichhaltigen
Literatur und Rechtsprechung ergänzt und berichtigt. Die
in Betracht kommenden schwierigen Fragen sind eingehend
erörtert und zutreffend entschieden. Insbesondere die
wichtigen Fragen S. 195, sowie 341—347, ob die An-
fechtung aus § 115 auf positive Beschlüsse zu beschränken,
und ob der Kux nur der Anteil am Bergwerk oder an
dem ganzen gewerkschaftlichen Vermögen sei. Nicht über-
zeugend sind nur die Ausführungen S. 29—30, daß der Akt
der Verleihung schon mit dem Ausspruch der Behörde
vollendet sei, und S. 179 mit 246, daß der Gewerke nicht
das Recht habe, das Gewerkenbuch selbst einzusehen.
Auch die Ausführungen S. 20, 40, 54, 73, 74 und 334
sind nicht frei von Bedenken. Dagegen wird man dem
Verf. darin beistimmen müssen, daß es sich empfiehlt, der
Rechts- und Handlungsfähigkeit der Gewerkschaft durch
entsprechende Gesetzesänderung bestimmte Grenzen zu
setzen. Bei einer neuen Ausgabe des Werkes wird es
sich auch empfehlen, die vielen Fremdwörter, z. B. S. 116
„Sekuritätszession“ und S. 346 „Paziszenten“ durch deutsche
Wörter zu ersetzen, welche dem Sprachgebrauch des BGB.
entsprechen.
Justizrat Bitta, M. d. Abg.-H., Breslau.
Strafrecht und -Prozefs.
Der Vorsitz im Schwurgericht. Für den praktischen
Gebrauch zusammengestellt von Geh. Justizrat und
LGDirektor Kalau vom Hofe. Zweite, neu bearbeitete
Auflage. 1912. Berlin, Vahlen. 4 M.
Dieses beim Ersterscheinen 1901 von der Praxis als
ein schnell und sicher orientierender Ratgeber geschätzte
Handbuch wurde 1907 durch das gleichartige, aber aus-
führlichere Werk des LGR. Feddersen etwas verdrängt,
wird aber in seiner Neubearbeitung, zumal der Verf., ge-
stützt auf eine reiche forensische Erfahrung, zu allen Streit-
fragen Stellung nimmt, die Rechtsprechung des Reichs-
gerichts in erschöpfender Weise berücksichtigt und den
Wert des Buches durch Beifügung eines Gesetzes- und
Judikaturverzeichnisses erhöht hat, sich bald wieder der
früheren Beliebtheit erfreuen. Der junge, „in der Hand-
habung des ja leider im Schwurgerichtsverfahren so aus-
gebildeten Formalismus nicht absolut sichere Praktiker“
wird auch die Beifügung des Schemas einer Schwurgerichts-
Verhandlung willkommen heißen. Um aber die Schwierig-
keiten der Fragestellung vollständig zu überwinden,
werden Vorsitzender, Staatsanwalt und Verteidiger noch
immer den für die schwurgerichtliche Praxis unentbehrlich
gewordenen „Seidlmayer, Das schwurgerichtliche Verfahren
im Lichte des Reichsgerichtes“ heranziehen müssen.
Landgerichtsdirektor Dr. Warnatsch, Berlin.
Der Erpressungsbegriff auf vertragsrechtlicher
Grundlage. Ein Beitrag zur Reform des Strafrechts.
Von Privatdozent Staatsanwalt Dr. Klee. 1911.
Mannheim, Bensheimer. 4 M.
Schon wiederholt hat man in der Literatur darauf hin-
gewiesen, daß die Nötigung zu einem Vertrag, den das
bürgerliche Recht trotz der Nötigung als vollwirksam
ansieht, strafrechtlich unmöglich als Erpressung behandelt
werden kann. Diesen seither nur nebenbei geäußerten
Gedanken macht der Verf. zur Grundlage seiner Theorie.
Für ihn steckt in jeder Erpressung ein obligatorischer Vertrag
und in jedem Erpressungsversuch ein Vertragsantrag. „Der
Erpresser sagt zu dem anderen Teil: ich will es unterlassen,
dieses oder jenes Uebel dir zuzufügen, wenn du dich ver-
pflichtest, mir so und so viel Geld zu geben.“ Die zivil-
rechtliche Gültigkeit des in diesem Sinne zustande ge-
kommenen Vertrags beurteilt sich nach dem Gesichts-
punkt des Verstoßes gegen die guten Sitten (BGB. § 138).
Ein solcher Verstoß liegt namentlich dann vor, wenn sich
die Person, die die Abwendung eines Hebels erkaufen soll,
in einer Notlage befindet, sie also ausgebeutet wird oder
werden soll. Die ausbeuterische Natur der Erpressung tritt
für den Verf. derart in den Vordergrund, daß er de lege
ferenda die Tatbestandsmerkmale der Gewalt oder Drohung
ersetzen will durch das Erfordernis „einer die guten Sitten
verletzenden Ausbeutung der Zwangslage eines anderen.“
Schon in der neuesten Auflage meines Kommentars zum
StrGB. habe ich mich mehrfach an Klee angelehnt, und
auch jetzt sehe ich trotz mancher Abweichungen im
einzelnen und trotz der scharfsinnigen Anfechtung seiner
Theorie durch Herbert Engelhard (Das Chantage-
Problem, 1912) in der Abhandlung des Verf. einen sehr
wertvollen Beitrag zur Lehre von der Erpressung.
Professor Dr. Reinhard Frank, Tübingen.
Staats- und Verwaltungsrecht.
Gewerbeordnung mit sämtlichen Ausführungsbest im-
mun gen für das Reich und Preußen, dem Kinderschutz-»
Stellenvermittler-, Hausarbeit- und Gewerbegerichts-
gesetz. Vom Geh. Regierungsrat K. v. Rohrscheidt.
2. Auflage. 2. Band. 1912. Berlin, Vahlen. Geb. 26 M.
Das Riesenwerk, dessen ersten Band wir S. 584, 1912
d. Bl. begrüßen durften, ist jetzt abgeschlossen. Wäre mit
dem Worte „Pandekten“ nicht ein gar so doktrinärer Sinn ver-
bunden, so könnte man das hervorragend praktische Buch
als Pandekten des Gewerberechts, zum mindesten des
preußischen, bezeichnen. Denn alles was auf diesem Ge-
biete gesetzlich bestimmt, von der Verwaltung verordnet,
von den Gerichten grundlegend ausgeführt ist, enthält das
Werk. Im II. Bande werden Innungsrecht, die Arbeiter-
schutz-Gesetzgebung, die Strafbestimmungen der GewO,
mit einer der Wichtigkeit dieser Stoffe entsprechenden
Gründlichkeit behandelt. Eine willkommene Zugabe bieten
ausgiebige Erläuterungen des Kinderschutz-, des Stellen-
vermittler-, des Hausarbeit- und des Gewerbegerichts-
gesetzes. Ein Nachtrag von 21 Seiten bringt das,
was seit dem Erscheinen des ersten Bandes im Reich
und in Preußen aus dem Gebiete der GewO, bestimmt
worden ist. Ein ausführliches und reichgegliedertes Sach-
register erleichtert den Gebrauch. Einen Wunsch aber
haben wir doch noch für die nächste Auflage: Es wäre-
sehr praktisch, wenn ein zeitlich geordnetes (chronologisches)
Verzeichnis der Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Ent-
scheidungen den Pfad durch die 2150 Seiten der beiden
Bände erhellte. Es ist ja alles am rechten Orte, diesen
aber erkennt doch der nicht sofort, der in einem Aufsatze
oder Urteile eine Verordnung oder Entscheidung ohne
nähere Angabe angeführt findet, v. Rohrscheidt will
offizielle Sammlungen und Ministerialblätter überflüssig
machen, er kann dies durch das gewünschte Hilfsmittel am
besten erreichen.
Senatspräsident Dr. Lindenberg, Berlin.
Die Verfassungs - Urkunde für den preuß. Staat.
Von Dr. Adolf Arndt. 7., gänzl. umgearbeitete
Auflage. 1911. Berlin, Guttentag. Geb. 4M.
Arndts Kommentar, der zwar in wissenschaftlicher Hin-
sicht nicht an die großangelegten Arbeiten von Schwarz
und AnSchütz hinanreicht, ist zweifellos ein wertvolles
Hilfsmittel für Lehrende, Lernende und Praktiker. Auch
die von der Wissenschaft allgemein reprobierten Lieblings-
theorien des Verfassers stören die Benutzung keineswegs.
Daher der wohlverdiente Erfolg des Buches, das uns jetzt
in 7. Auflage vorliegt. Die Rechtsprechung und Gesetz-
gebung ist sorgfältig verarbeitet. Nur möchte ich dem
Verf., der ein so großer Verehrer des Faktischen und
Praktischen der Rechtserscheinungen ist, meine Verwun-
derung darüber aussprechen, daß er noch immer den alten