9.6.5.
Vereinfachung von Anmeldungen zum Handelsregister der Zweigniederlassungen
(JR. Rausnitz)
9.6.6.
Forderungslose Eigentümerhypothek
(LGR. Klein)
9.6.7.
Darf eine G. m. b. H. persönlich haftender Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft sein?
(JR. Dr. Liebmann)
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XVIII. Jahrg. Deutsche Juristen-Zeitung. 1913 Nr. 3.
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der Anschaffungsstempel gemäß Tarif-N. 4a zu erheben;
nicht minder, wenn, besonders beim Vorhandensein mehrerer
gleichartiger Wertpapiere, die Wertpapiere unter die Erben,
sei es auch nach Verhältnis ihrer Erbteile, aufgeteilt werden,
von dem vollen Werte aller aufgeteilten Wertpapiere und
nicht etwa nur von dem Werte des nach der Aufteilung
verbleibenden Ueberschusses der Wertpapiere, welche ent-
weder ein Miterbe übernimmt oder verkauft werden.
Erfolgt dagegen in Ermangelung einer Einigung
der Miterben die Auseinandersetzung nach §§ 2042 Abs. 1,
752, 753, also wenn mehrere gleichartige Wertpapiere vor-
handen sind, durch Teilung in Natur, was beim Fehlen
einer Einigung nur auf Klage im Prozeßwege durch Urteils-
spruch bezw. Zwangsvollstreckung, durch letztere gemäß
§ 887 ZPO., auch insoweit es sich um Verteilung durch
das Los, § 752 Satz 2 BGB., handelt, möglich ist,1) so
liegt ein freigewolltes Veräußerungsgeschäft nicht vor,
und es entfällt die Steuerpflicht.2) Deshalb sind auch steuer-
frei die Ueberlassung von Wertpapieren, welche der Erbe,
Testamentsvollstrecker oder Nachlaßpfleger in Erfüllung
eines vom Testator angeordneten Vermächtnisses vomimmt,
ebenso der Erwerb durch Erbfolge selbst, z. B. durch den
Alleinerben, nicht minder, wenn die Erben die Erben-
gemeinschaft dadurch aufheben, daß einem Miterben gegen
eine bestimmte Gegenleistung die Erbanteile sämtlicher
übrigen Miterben nach § 2033 übertragen werden, KG. 25 A
S. 74, 26 A S. 113 ff., wodurch, wie Staudinger Bd. V,
S. 314 her vor hebt, die Auseinandersetzung des Nachlasses
nicht betätigt, sondern erübrigt wird. Steuerfrei ist auch
der Uebergang von Wertpapieren eines Ehegatten in die
allgemeine Güter- oder Fährnisgemeinschaft, §§ 1438, 1549.
Ein Hinweis auf die hiernach bei Erbauseinander-
setzungen bestehende Pflicht, Börsensteuer zu entrichten
und Schlußnoten zu wechseln, an die Gerichte (Kalkulaturen),
Rechtsanwälte und Notare dürfte geboten sein.
Justizrat Henschel, Breslau.
Vereinfachung von Anmeldungen zum Handels-
register der Zweigniederlassungen* 1. Jede Ein-
tragung in das Handelsregister der Hauptniederlassung
muß von der Partei in beglaubigter Form unter Einreichung
einer beglaubigten Abschrift über die erfolgte Eintragung
in das Register der Hauptniederlassung bei dem Register
einer jeden Zweigniederlassung angemeldet werden. Etwaige
Zeichnungen von Unterschriften sind bei jeder Zweignieder-
lassung in beglaubigter Form einzureichen(§ 13HGB.). Hier-
durch entsteht umfangreiche und unnütze Arbeit, vor allem
aber werden zwecklos bedeutende Kosten aufgewendet.
Weit einfacher könnte die ganze Transaktion in An-
lehnung an § 131 FGG. erledigt werden. Das Register-
gericht der Hauptniederlassung sendet an die Register-
gerichte der Zweigniederlassungen je eine beglaubigte
Abschrift der Eintragungen, die letzteren Gerichte nehmen
sodann die betreffenden Eintragungen von Amts wegen
vor. Etwaige Zeichnungen von Unterschriften sind neben
der für das Hauptregister bestimmten, in beglaubigter Form
abgegebenen Zeichnung in soviel unbeglaubigten Exem-
plaren zu überreichen, als Zweigniederlassungen vorhanden
sind. Diese unbeglaubigten Unterschriftszeichnungen wer-
den von dem Gerichte der Hauptniederlassung gleichzeitig
mit den beglaubigten Abschriften der Eintragungen an die
Gerichte der Zweigniederlassungen gesandt. Eine etwaige Ge-
fahr der Fälschung ist bei diesem Verfahren nicht vorhanden.
1) Staudinger, II. Bd. II, S. 1360, 1361.
2) Hiermit im wesentlichen übereinstimmend: Gr ei ff, Reichs-
stempelges., Berlin 1912 zu Tarif-N. 4 S. 36, 38; Bergbann in Plutus
1912. S. 863, 864: nur beziehen beide § 752 BGB. auch auf die Fälle
der Teilung gleichartiger Wertpapiere in Natur auf Grund von Einigung
und gelangen so zu Befreiungen, welche nicht begründet sind.
2. Ist die ganze Unterschriftszeichnung nicht ein alter
Zopf? Ich glaube kaum, daß jemals irgendein Mensch
eine Unterschriftszeichnung in den Akten des Handels-
registers einsieht. Auch für das Registergericht hat die
Einreichung keinen Zweck, da jeder neue Antrag beglaubigt
sein muß. Mindestens kann aber die Beglaubigung dieser
Unterschriftszeichnungen fortfallen, da ja nur vorgeschrieben
zu werden braucht, daß sie mit den beglaubigten Anträgen
eingereicht werden müssen, um die Gefahr einer Fälschung
so gut wie auszuschließen.
Justizrat Rausnitz, Berlin.
Forderungslose Eigentümerhypothek. Die 8.1468»
1912 von Ref. Lurje angeführte angebliche forderungs-
lose Eigentümerhypothek ist weiter nichts als eine gewöhn-
liche Grundschuld. Beim Tode der Frau des A vereinigten
sich in A die Personen des Schuldners und des Grund-
stückeigentümers mit der des Gläubigers, und damit trat
nach § 1177 I BGB. die Umwandlung der Hypothek in
eine Grundschuld ein, allerdings nach § 2143 auflösend
bedingt durch den Eintritt der Nacherbfolge, aber zur Zeit
war jedenfalls die Hypothek Grundschuld geworden.
Der Tod des A wirkte dann nach zwei Richtungen.
Einmal trat der Fall der Nacherbfolge, also nach § 2143
die Bedingung ein, die die oben genannte Vereinigung
und damit die Umwandlung der Hypothek in eine Grund-
schuld wieder auflöste. Danach würde also die ursprüng-
liche Hypothek wiederhergestellt gewesen sein. Gleich-
zeitig aber vereinigten sich in den sechs Kindern die Per-
sonen des Eigentümers und des Schuldners (Erbfolge
nach A) mit der Person des Gläubigers (Erbfolge nach
Frau A), und nun kam wieder eine Umwandlung der Hypo-
thek in eine Grundschuld nach § 1177 I zustande, die die
Wirkung des § 2143 sofort wieder beseitigte. Seit dem
Tode des A ist die Hypothek also dauernd Grundschuld.
Der Uebergang des Eigentums an dem Grundstück auf
eins der sechs Kinder vermag natürlich die Eigenschaft
der Belastung als einer Grundschuld nicht zu ändern.
Landgerichtsrat Klein, Stargard.
Darf eine Q. tn* b. H. persönlich haftender
Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft
oder einer Kommanditgesellschaft sein? Die Frage
ist vom Bayerischen Obersten Landesgericht am 16. Febr.
1912 bejaht worden und RA. Dr. Hachenburg (S. 53
d. Bl.) hält die Gründe des Beschlusses für logisch unan-
fechtbar. Damit wäre eine viel erörterte Streitfrage erledigt.
Man wird deren Zweifelhaftigkeit, insbesondere hinsichtlich
der Einwände gegen die Geschäftsführung und der Bi-
lanzierung zugeben dürfen, denn es ist richtig, daß, wenn
die Beteiligung erlaubt ist, dadurch die Geschäftsführer in
ihrer Stellung gegenüber der G. m. b. H. nicht berührt
werden, und daß die offene Handelsgesellschaft ihre, dem-
nächst auch die G. m. b. H., ihre eigene Bilanz, eine jede
nach den für sie gegebenen Vorschriften aufzunehmen haben.
Bedenken gegen die Entscheidung ergeben sich aber
aus ihren praktischen Konsequenzen und im Hinblick auf
die Führung einer unzulässigen Firma. Der Zielpunkt in
dem hier entschiedenen Fall war die Vermeidung einer
höheren Besteuerung dadurch, daß die Gesellschaft als
solche und außerdem noch ihre Gesellschafter herangezogen
würden. Aber die Tagespresse1) hat schon darauf auf-
merksam gemacht, welche weiteren Folgen durch die Er-
sparung des Gründungsstempels eintreten könnten, da es
jetzt zulässig sei, eine Gesellschaft mit ganz geringem
i) Frankf. Zig. v. 20. Dez. Nr. 352 S. 2.