Full text: Deutsche Juristen-Zeitung (Jg. 18 (1913))

8.9. Literatur-Beilage

8.9.1. Bock, Geschäftsordnung f.d. Gerichtsschreibereien der preuß. Amtsgerichte

8.9.2. Neumann, Jahrbuch des deutschen Rechtes, 10. Jahrg.

8.9.3. Frankenburger, Handelsgesetzbuch, 3. Aufl.

8.9.4. Hagemann, Eintritt eines Gesellschafters in die off. Handelsgesellschaft

8.9.5. Lichtenthal, Das Kredithaus

178

Literatur-Beilage zur djz. »».WM

Zivilrecht und -Prozeis.
Jahrbuch des Deutschen Rechtes. Unter Mit-
wirkung zahlreicher und namhafter Juristen in Verb,
mit Rechtsanwalt Dr. A. Brückmann und Regierungs-
rat Dr. Th. Ölshausen herausg. von Justizrat
Dr. Hugo Neumann. 10 Jahrgang (die Zeit bis
Anfang 1912 umfassend). 1912. Berlin, Vahlen. 27 M.
Mt berechtigtem Stolze darf JR. Dr. Neumann beim
Rückblick auf die zehn Jahrgänge seines Jahrbuchs her-
vorheben, daß dieses ein notwendiger Bestandteil der
juristischen Literatur geworden, seine Unentbehrlichkeit für
Rechtswissenschaft und Rechtsübung dargetan sei. Der
neue Jahrgang ist in seiner Anordnung von seinen Vor-
gängern nicht verschieden, unterscheidet sich aber teilweise
von ihnen im Stoffe. Unberücksichtigt geblieben sind
diesmal die freiwillige Gerichtsbarkeit, das geistige Eigen-
tum, das Verlagsrecht sowie die Steuer- und Stempel-
gesetze; dafür haben eingehende Berücksichtigung die pri-
vaten Versicherungsunternehmungen uni der Versicherungs-
vertrag gefunden, so daß der Band 1336 Seiten erreicht
hat, von denen 273 auf diese beiden Materien, über die
im Jahrg. 8 berichtet war, entfallen. Der Kampf um das
freie Recht ist auf S. 57—63, das gesetzlich zu regelnde
Theaterrecht bei den §§ 611, 616, 626, 634, 644 BGB.
behandelt. Auf das bürgerliche und Handelsgesetzbuch
entfallen 693, auf die ZPO und die ImmobiliarZwangs-
vollstreckung 240 Seiten. Die Exzerpte zur Konkurs-
ordnung. zum Anfechtungs- und zum Personenstands-
gesetz umfassen die Jahre 1910/11, die zum Börsengesetz
die Jahre 1909/11. Die Vollständigkeit des Hinweises auf
die in den Zeitschriften zerstreuten Abhandlungen und
Entscheidungen sowie die Andeutung ihres Inhalts bilden
den Hauptwert des Sammelwerkes, dessen immer bessere
Ausgestaltung die Sorge der Mitarbeiter ist. Ueber die
Jahrgänge 8—10 ist ein Generalregister in Vorbereitung,
das die Benutzbarkeit des Gesamtjahrbuchs erleichtern wird.
Oberlandesgerichtspräsident Dr. Spahn, Frankfurt a. M.

Geschäftsordnung für die Gerichtsschreibereien
der preußischen Amtsgerichte. Erläutert von Land-
gerichtsdir. E. Bock. 1912. Berlin, Nitschmann. 9,50 M.
Der Verf., der früher als aufsichtführender Richter
eines großen Amtsgerichts Gelegenheit gehabt hat, die
Bewährung der Bestimmungen der Geschäftsordnung in
der Praxis genau kennen zu lernen, legt in diesem vor-
trefflichen Kommentar seine Erfahrungen in Verbindung
mit den Ergebnissen sorgfältiger theoretischer Studien
nieder. Ohne bei der Eiörterung der einzelnen Bestim-
mungen in die Breite zu gehen, bespricht er in sorgfältiger
Darstellung die Einzelheiten der GeschO, und gibt überall
wichtige Fingerzeige für ihre Handhabung, wobei er, soweit
erforderlich, die Bestimmungen des formellen und materiellen
Rechts heranzieht. Unter den zahlreichen Verfügungen
des Justizministers und des Kammergerichtspräsidenten,
die zitiert werden, findet man eine größere Anzahl bisher
noch nicht öffentlich bekannt gegebener, die für die Hand-
habung der GeschO, sehr wichtig sind. Das Werk bildet
nicht allein ein wichtiges Hilfsmittel für das Verständnis
und die richtige Anwendung der GeschO, und wird nicht
nur den Amtsrichtern und Gerichtsschreibern, sondern
auch den im amtsgerichtlichen Vorbereitungsdienst befind-
lichen Justizanwärtern gute Dienste leisten.
Oberlandesgerichtspräsident Lindenberg, Posen.

Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich nebst
Einführungsgesetz. Handausgabe von Justizrat Dr.
Heinrich Frankenburger. 3., umgearb. Auflage.
1912. München, Schweitzer. Geb. 5 M.
Frankenburgers Handausgabe ist in verhältnis-
mäßig kurzer Zeit in 3. Auflage erschienen. Zweifellos
darf diese als eine erhebliche Verbesserung der zweiten

bezeichnet werden. Zur raschen und oberflächlichen Orien-
tierung ist das Werk sehr geeignet. Immerhin möchte ich
nicht verfehlen, auf einen prinzipiellen Mangel hinzuweisen.
Heute darf auch eine Handausgabe des HGB. nicht
nach dem Prinzip gearbeitet sein, daß, soweit Literatur
angeführt wird, nur eine beschränkte Anzahl von ein-
schlagenden Zeitschriften berücksichtigt wird. Es läßt sich
gewiß nichts dagegen sagen, wenn eine Handausgabe von
allen Literaturzitaten grundsätzlich absieht und sich auf die
Mitteilung der wichtigsten Entscheidungen beschränkt.
Berücksichtigt aber eine Handausgabe einmal überhaupt
Literatur, so darf von ihr verlangt werden, daß sie hierbei
die wichtigsten Publikationen aus der gesamten Literatur
mitteilt. Eine Beschränkung auf bestimmte Zeitschriften
führt zu einem vollständig schiefen Bild. Frankenburger
berücksichtigt z. B. die DJZ., das Recht, Holdh. Mschr.,
die LZ. und die JW., er berücksichtigt dagegen nicht die
Ztschr f. Handelsrecht, das Bank-Archiv und Gruchots Bei-
träge, von den weniger bekannten Zeitschriften ganz ab-
gesehen. Hoffentlich wird diesem Mangel in der nächsten
Auflage abgeholfen werden.
Rechtsanwalt Dr. James Breit, Dresden.

Das Kredithaus* Entgegnung aui die Broschüre des
Amtsgerichtsrats Dr. Otto Hein „Abzahlgesetz und
Kredithäuser“. Im Aufträge des Verbandes der Kredit-
häu^er Deutschlands von S. Lichtenthal. 1912.
Berlin, Maetzig & Co. 5 M.
AGR Dr. Hein hat das Geschäftssystem der Kredit-
häuser (Abzahlungsgeschäfte), besonders das von Lichten-
thal für die Abzahlungsverkäufe entworfene vielbenutzte
Vertragsformular, einer Kritik unterzogen, die zu dem Er-
gebnisse gelangt, daß die Kredithäuser durch ihr System
die Wirkung des Abzahlungsgesetzes vereitelten, und hat
daher Vorschläge zur Abänderung des Gesetzes gemacht.
Hiergegen weniet sich das Buch Lichtenthals, beachtens-
wert als Arbeit eines beteiligten Kenners der Verhältnisse
— er ist Besitzer eines Kredithauses und Vorsitzender
des gen Verbandes. Verf. verlangt, daß man Kredithäuser,
Kassen- und Detailgeschäfte nicht zum Nachteile jener mit
zweierlei Maß messe. Die Kredithäuser böten den Käufern
großen Vorteil, dem Inhaber aber nur den mäßigen Ge-
winn von etwa 15% im Jahre, sie seien auch frei von
vielen bei den Kassengeschäften bestehenden Mißständen.
Sein Vertragsformular enthalte die von Hein gerügten Ge-
setzesverletzungen nicht. In diesem Rahmen behandelt
Verf. außer dem Gegenstände der Heinschen Broschüre
eine Menge an sich interessanter anderer Fragen, wie Ge-
legenheitsverkäufe, Rabattwesen, Restergeschäfte, Waren-
häuser, unlautere Reklame, wodurch sich der Umfang des
Buches erklärt, das dadurch aber unübersichtlich wird.
Der Hauptpunkt, sein Vertragsformular, zeigt gegenüber
seinen Ausführungen, wie die Kredithäuser bei den Ab-
zahlungsverträgen ihren Vorteil aufs äußerste wahren, und
gibt zu Bedenken in mehrfacher Hinsicht Anlaß. Schon
aus diesem Grunde ist der Ton, den er dem Gegner
gegenüber in dem Buche anschlägt, verfehlt.
Oberlandesgerichtsrat Finger, Kolmar.

Der Eintritt eines Gesellschafters in die offene
Handelsgesellschaft. Von Dr. jur. Adolf Hage-
mann. 1911. Bremerhaven, Morisse. 3. M.
Eine fleißige, mit Literaturnachweisen (soweit fest-
gestellt, bis 1909) den Fragen des wichtigen Themas nachge-
hende, praktischen Sinn für deren wirtschaftliche Seiten do-
kumentierende, auf Gierkes Theorie fußende Arbeit. Die
Sozietätsveränderung zufolge Eintritts eines Gesellschafters
widerspricht, trotz der Bedeutung der Individualität der
Gesellschafter für die Gesamthandseinheit, deren Wesen
nicht. Der Trägerwille erhält beim Zu- und Abwachsen
durch Vermehrung oder Minderung der Zahl der in der
Unternehmung Vereinten die Gesellschaft als solche, so

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer