Volltext : Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß (N.F. Bd. 5 (1848))

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de incertis personis.
templum einer durch ein Privilegium für erbfähig erklärten
Gottheit zu denken. Denn zu der Zeit von Scävola, welcher
älter ist, als Ulpian"), kann auch nur die Erbfähigkeit einzel-
ner Gottheiten durch Privilegium angenommen werden. Vielleicht
ist die Stelle des Scävola durch Weglassungen interpolirt,
um solche mit der späteren Erbfähigkeit der Kirche in Einklang
zu bringen. Diese Stelle ist noch insoferne bemerkenswerth, als
sie uns darüber belehrt, daß schon zu den Zeiten des Heiden-
thums ein den Dienern des templum, wie dem sacerdos und
tsQocpvlai;, und den Freigelassenen des templum hinterlassenes
Fideicommiß als ein dem templum der Gottheit selbst bestimmtes
erschien, und so weit es die Diener der Gottheit betraf, als ein
der Stelle selbst, und daher auch den Nachfolgern im Dienste
hinterlassenes galt. Dieselbe Stelle beweist auch, was schon
Mühlenbruch annimmt SSJ, daß die Erbeinsetzung (und das-
selbe gilt von Legaten und Fideicommissen) nicht auf die Gott-
heiten selbst, sondern auf deren Tempel bezogen worden sey.
Die Erhebung des Christenthums zur Staatsreligion unter
Constantin und seinen Nachfolgern hatte an sich nicht die
Folge, daß die Kirche erbfähig wurde. Denn wenn die Kirche
auch nun in den Kreis der von der Staatsgewalt anerkannten
Corporationcn trat, so waren doch die bestätigten Corporationen
nicht erbfähig; sie wurden es erst durch Privilegium. Ein solches
ertheilte der Kirche schon ConstantinSB), indem er jedem ge-
stattete, sanctissimo cattiolico venerabilique concilio in letzten
Willen etwas zu hinterlassen. Die lateinischen Worte sind eine
getreue Uebersetzung des griechischen rj ayia xa&ohxq xal
nQOGxvvr'crj ixxhjala. Denn ixxlqola bedeutet eigentlich eine

ll) vergl. Zimmern, Geschichte des römischen PrivatrechtS. Bd. I.
§. 97.
rechtliche Beurtheilung des Städel'schen Beerbungsfalls S. 169.
L. 4. C. Th. XVI. 2. L. i. C. Iust. I. 2.

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