Volltext : Menger, Anton: ¬Die Zulässigkeit neuen thatsächlichen Vorbringens in den höheren Instanzen

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stattgefunden  hat  oder  in  welcher  auf  dasselbe  Bezug  genommen ¬
  ist,  den  Mangel  nicht  gerügt  hat,  obgleich  sie
erschienen  und  ihr  der  Mangel  bekannt  war  oder  bekannt
28)
sein  musste  (§.  252  d.  E.).
Die  Quellen,  aus  welchen  das  Revisionsgericht  von  den
das  materielle  Rechtsverhältniss  betreffenden  Thatsachen,
soweit  diese  in  der  ersten  Instanz  festgestellt  wurden
(§.  492  Abs.  1  d.  E.),  ferner  von  den  formellen  Processhandlungen -
  und  den  thatsächlichen  Voraussetzungen  ihrer
Anfechtbarkeit  (§§.  489  und  252  d.  E.)  Kenntniss  erhält,
sind  theils  das  Gerichtsprotokoll,  theils  der  Inhalt  des  angefochtenen ¬
  Urtheils.  Was  das  erstere  betrifft,  so  enthält
es  äusser  den  formellen  Aufzeichnungen  (Zeit  und  Ort  der
Verhandlung,  Namen  des  Gerichtes,  der  Parteien  und  ihre
Beistände)  nur  wenige  besonders  hervorragende  Thatsachen
des  Processes,  es  hat  nach  der  Absicht  des  Gesetzgebe
den  Gang  der  Verhandlung  nicht  im  Detail,  sondern  blos
im  Allgemeinen  anzugeben.  Zu  den  Thatsachen,  deren  Feststellung -
  im  Gerichtsprotokolle  vorgeschrieben  ist,  gehören:
Anerkenntnisse,  Verzichtleistungen  und  Vergleiche,  durch
welche  der  geltend  gemachte  Anspruch  ganz  oder  theilweise -
  erledigt  wird;  die  Anträge  und  Erklärungen,  deren
28)  Die  Bestimmung  des  §.  252  d.  E.,  welche  aus  dem  französischen
Processrecht  (oben  §.  5  Note  10)  in  die  preussische  Verordnung  von
14.  Dec.  1833  §.  6  und  von  da  in  den  deutschen  Entwurf  übergegangen
ist,  erscheint  sehr  zweckmässig,  um  Streitigkeiten  vor  dem  Revisions-  und
Oberrevisionsgericht  über  die  Beobachtung  der  Processförmlichkeiten  zu
verhindern,  da  die  verletzte  Partei  zufolge  des  §.  144  d.  E.  die  Ausübung ¬
  des  Rügerechtes  im  Gerichtsprotokolle  beurkunden  lassen  muss,  so
dass  die  oberen  Gerichte  in  zahlreichen  Fällen  die  Beobachtung  der  Processförmlichkeiten ¬
  aus  den  Acten  werden  beurtheilen  können.  In  den  Fällen
aber,  wo  die  Partei  zu  Folge  des  §.  252  d.  E.  zur  Ausübung  des  Rügerechtes ¬
  bei  der  nächsten  mündlichen  Verhandlung  nicht  verpflichtet  ist,
dann  in  jenen  Fällen,  wo  eine  weitere  mündliche  Verhaudlung  in  erster
Instanz  überhaupt  nicht  mehr  stattfindet  und  in  Folge  dessen  auch  die
Verletzung  der  Processförmlichkeit  nicht  mehr  gerügt  werden  kann,  wird
der  obere  Richter  regelmässig  jener  schriftlichen  Grundlage  entbehren.
            
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