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stattgefunden hat oder in welcher auf dasselbe Bezug genommen ¬
ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie
erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt
28)
sein musste (§. 252 d. E.).
Die Quellen, aus welchen das Revisionsgericht von den
das materielle Rechtsverhältniss betreffenden Thatsachen,
soweit diese in der ersten Instanz festgestellt wurden
(§. 492 Abs. 1 d. E.), ferner von den formellen Processhandlungen -
und den thatsächlichen Voraussetzungen ihrer
Anfechtbarkeit (§§. 489 und 252 d. E.) Kenntniss erhält,
sind theils das Gerichtsprotokoll, theils der Inhalt des angefochtenen ¬
Urtheils. Was das erstere betrifft, so enthält
es äusser den formellen Aufzeichnungen (Zeit und Ort der
Verhandlung, Namen des Gerichtes, der Parteien und ihre
Beistände) nur wenige besonders hervorragende Thatsachen
des Processes, es hat nach der Absicht des Gesetzgebe
den Gang der Verhandlung nicht im Detail, sondern blos
im Allgemeinen anzugeben. Zu den Thatsachen, deren Feststellung -
im Gerichtsprotokolle vorgeschrieben ist, gehören:
Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche, durch
welche der geltend gemachte Anspruch ganz oder theilweise -
erledigt wird; die Anträge und Erklärungen, deren
28) Die Bestimmung des §. 252 d. E., welche aus dem französischen
Processrecht (oben §. 5 Note 10) in die preussische Verordnung von
14. Dec. 1833 §. 6 und von da in den deutschen Entwurf übergegangen
ist, erscheint sehr zweckmässig, um Streitigkeiten vor dem Revisions- und
Oberrevisionsgericht über die Beobachtung der Processförmlichkeiten zu
verhindern, da die verletzte Partei zufolge des §. 144 d. E. die Ausübung ¬
des Rügerechtes im Gerichtsprotokolle beurkunden lassen muss, so
dass die oberen Gerichte in zahlreichen Fällen die Beobachtung der Processförmlichkeiten ¬
aus den Acten werden beurtheilen können. In den Fällen
aber, wo die Partei zu Folge des §. 252 d. E. zur Ausübung des Rügerechtes ¬
bei der nächsten mündlichen Verhandlung nicht verpflichtet ist,
dann in jenen Fällen, wo eine weitere mündliche Verhaudlung in erster
Instanz überhaupt nicht mehr stattfindet und in Folge dessen auch die
Verletzung der Processförmlichkeit nicht mehr gerügt werden kann, wird
der obere Richter regelmässig jener schriftlichen Grundlage entbehren.