Volltext : Zeitschrift für Civilrecht und Prozeß (N.F. Bd. 20 (1863))

424 North off, Die Her. nach röm. - rechts. Auff.

vermitteln, ist das Fortbestehen der Person des Erblassers bis zu der
Antretung eben so nothwendig, wie das spätere Aufhören derselben-
Die Fiction dient zur Vermittelung des Uebergangs der. Rechte
und Verpflichtungen, also der Successio», in dem Begriffe der
Succession liegt aber zugleich das Moment, daß das alte Subjekt
dem neuen weichen muß; daher besteht zwar das universum jus
nach der Antretung fort, aber die persona defuncti geht durch die
Adition zu Grunde 48).

48) Jhering, Abhandlungen, 1844, III. sagt: die Fiction der Fortdauer
der Persönlichkeit des Erblassers sei nur das Mittel, um den Uebergang auf den
Erben zn bewirken, sobald dieser Zweck erreicht sei, lasse man das Mittel
fallen; — und das ist trotz der Replik Puchta's, Vorlesungen §. 447, S. 289
richtig. Gegen Windscheid, Münchener krit. Umschau, B. 1. S. 181 ff.
s. Jhering in Gerber's und seinen Aahrb. B. 1, S. 28, Anm. 9. und
B. 2, S. 164, Anm. 94.

Druck der Brühl'schen Univ.-Buch- und Steindmckerei (Fr. Ehr. Pietsch)
in Gießen.

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