Volltext : Deutsche Juristen-Zeitung (Jg. 3 (1898))

34

Deutsche Juristen-Zeitung.

III. Jahrg.

nur zur Entscheidung von Rechtsfragen bestimmt
ist; jedenfalls steht fest, dafs in den deutschen
Rechtsgebieten, wo französisches Recht gilt, jetzt
unzweifelhaft sehr viel mehr Revisionen ein-
gelegt werden, als es früher in Ansehung der
Kassation der Fall war. Zweifellos ist von
Einflufs, 1. dafs für den Fall des Unterliegens eine
Geldstrafe angedroht ist, welche schon vor
Einlegung des Rechtsmittels hinterlegt werden und
unter allen Umständen verhängt werden mufs, wenn
das Kassationsgesuch zurückgewiesen wird.; 2. dafs in
dem Kassationsgesuch die verletzten Gesetzes-
vorschriften angegeben werden müssen und
nur die erhobenen Angriffe zu prüfen sind; 3. dafs
eine Vorprüfung durch eine besondere chambre
des requetes stattfindet und nur die von ihr zu-
gelassenen Kassationsgesuche an die chambre civile
gelangen. Alle diese Einrichtungen erschweren
samt und sonders die Einlegung der Rechtsmittel
und schrecken in gewissem Mafse von dessen Be-
nützung ab. Die Einführung einer „Sukkumbenzstrafe“
wird wohl für Deutschland (ebenso wie die Festsetzung
einer Berufungssumme) kaum von irgend einer Seite
empfohlen werden. Eine Vorschrift, nach welcher die
beabsichtigten Angriffe in der Revisionsschrift oder
einer darauf folgenden (an eine bestimmte Frist ge-
bundenen) Revisionsbegründung angegeben werden
müssen, wenn sie berücksichtigt werden sollen, würde
sich vielleicht im Anschlufs an den § 384 der StPO,
insoweit empfehlen, als es sich um eine Verletzung von
Vorschriften über das Verfahren handelt. Dagegen
kann eine Beschränkung der Nachprüfung durch das
Revisionsgericht im Uebrigen nicht befürwortet werden.
Das materielle Recht würde sonst sehr oft nur des-
halb geschädigt werden, weil der Rechtsanwalt sich
bei der Bezeichnung der angeblich verletzten Be-
stimmungen vergriffen hat. Dagegen verdient wohl
die Frage, ob nicht eine Vorprüfung eingeführt
werden soll, eine nochmalige Erwägung. Dafs die
Civilsenate des Reichsgerichts mit so unverhältnis-
mäßig vielen Revisionen befaßt sind, hat zum großen
Teile darin seinen Grund, dafs das Rechtsmittel sehr
häufig auch in solchen Fällen eingelegt wird, in denen
von einer Gesetzesverletzung gar nicht die Rede sein
kann, dafs man m. a. W. vielfach gerade so verfährt,
als sei das Revisionsgericht ein Obeiappellations-
gericht. Hierin ist hauptsächlich die Wurzel des
Uebels zu finden, um dessen Bekämpfung es sich
handelt. Den Parteien ist natürlich an der Auf-
rechterhaltung der Rechtseinheit nichts gelegen; ihnen
kommt es nur darauf an, die ihnen ungünstige Ent-
scheidung aus der Welt zu schaffen. Dafs die
Civilsenate über wirklich zweifelhafte Rechtsfragen
zu entscheiden haben, kommt verhältnismäßig selten
(wohl kaum bei einem Viertel der ihnen vorliegenden
Revisionen) vor. Aber auch in den übrigen Fällen
wird gar häufig nur der Versuch gemacht, einer
Entscheidung, bei der es sich lediglich um eine Beur-
teilung der thatsächlichen Verhältnisse, z. B. um Aus-
legung von Urkunden, Würdigung der Aussagen von
Zeugen oder Sachverständigen u. s,w. handelt, auf irgend

eine Weise beizukommen. Dafs bei der Mehrzahl
der Revisionen nicht gerade streitige Rechtsfragen
zu entscheiden sind, wird nicht zu ändern sein,
denn unter den von den Parteien gerügten Gesetzes-
verletzungen befinden sich sehr viele, welche sich
auf das Verfahren beziehen (Mangel an Entschei-
dungsgründen, ungerechtfertigte Ablehnung von Be-
weisanträgen u. s. w.). Aber sehr wünschenswert
wäre es, dafs diejenigen Sachen, bei denen eine
Gesetzesverletzung überhaupt nicht in Frage kommt,
in einfacherer Weise erledigt werden könnten und
ein geeignetes Mittel hierzu kann sehr wohl die Ein-
führung einer Vorprüfung bilden. Die in Frank-
reich bestehende Einrichtung hat, wie Hamm dar-
gelegt hat, bei unzweifelhaften Vorzügen manche
Schattenseiten. Sie würde sich auch, abgesehen
von anderen Nachteilen, in Deutschland, wo wohl
mehrere Senate mit der Vorprüfung befaßt werden
müßten, zur Zeit kaum durchführen lassen. Solange
noch in einer großen Zahl von Sachen das ältere
Recht anzuwenden ist, wäre es nämlich nicht wohl
möglich, diese Senate so zu besetzen, dafs die Mit-
glieder mit jedem Rechtsgebiete vollkommen ver-
traut und in der Lage wären, die Zurückweisung
der Revision durch den mit der Sache zu befassenden
Civilsenat mit voller Bestimmtheit voraus zu sehen.
Anders verhält es sich aber mit dem Vorschläge, dem-
jenigen Civilsenat, der über die Revision zu entscheiden
hat, deren sofortige Zurückweisung durch Beschluß
(ohne vorhergegangene mündliche Verhandlung) in
solchen Fällen zu gestatten, in denen von einer
Gesetzesverletzung nicht die Rede sein kann, das
Rechtsmittel sonach ganz aussichtslos ist. Diese
Entscheidung dürfte natürlich erst erfolgen, wenn
dem Rechtsanwalt des Revisionsklägers Gelegenheit
gegeben war, in einer während der ersten Wochen
einzureichenden Revisionsbegründung seine Be-
schwerden vorzubringen. Auch in solchen Fällen
müßte von Amtswegen geprüft werden, ob eine
Gesetzesverletzung vorliegt. Für die Zurückweisung
durch Beschluß könnte man sodann eine größere
Mehrheit (etwa 5 gegen 2 Stimmen), ja nötigenfalls
Stimmeneinhelligkeit fordern. Selbst wenn ,das
letztere geschähe, würde sich in sehr vielen Fällen
Gelegenheit bieten, von der dem Revisionsgerichte
eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen. Die
Bearbeitung der Sache würde natürlich auch in
derartigen Fällen erhebliche Zeit beanspruchen; ja
es würde hier und da Vorkommen, dafs die näm-
liche Sache zweimal vorgetragen werden mufs.
Deshalb hat sich auch bei dem Reichsgerichte keine
große Neigung gezeigt, auf den erwähnten Vor-
schlag einzugehen. Immerhin würde seine Durch-
führung nach der Auffassung des Einsenders, be-
sonders wenn dem Beschluß eine eingehende Be-
gründung nicht beigegeben werden mufs, eine nicht
unerhebliche Ersparung an Zeit zur Folge und
mittelbar wohl die Wirkung haben, dafs die Zahl
der Revisionen sich vermindern würde. Die Rechts-
anwälte könnten dann den Parteien mit mehr Aus-
sicht auf Erfolg klar machen, dafs die Revision

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer