Volltext : Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 24 = N.F. Bd. 5 (1882))

34.3. Dr. jur. Paul Jäckel, Die Anfechtung von Rechtshandlungen zahlungsunfähiger Schuldner außerhalb des Konkurses auf Grund des Reichsgesetzes vom 21. Juli 1879 mit besonderer Berücksichtigung des preußischen Rechts systematisch dargestellt. Berlin 1881. Verlag von Franz Vahlen. VIII und 218 S. L. Korn. Anfechtung von Rechtshandlungen der Schuldner in und außer dem Konkurse. Berlin 1882. Verlag von Gustav Hempel. 224 S.

Jäckel und Korn, die Anfechtung von Rechtshandlungen.

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3) Dr. jur. Paul Jäckel: Die Anfechtung von Rechtshandlungen zahlungs-
unfähiger Schuldner außerhalb des Konkurses auf Grund des Neichs-
gesetzes vom 21. Juli 1879 mit besonderer Berücksichtigung des preußischen
Rechts systematisch dargestellt. Berlin 1881. Verlag von Franz Vahlen
VIII und 218 S.
L. Korn: Anfechtung von Rechtshandlungen der Schuldner in und
außer dem Konkurse. Berlin 1882. Verlag von Gustav Hempel. 224. S.
Die beiden Werke sind systematische Arbeiten. Jedes von
beiden hat aber ein verschiedenes System, was zum Theil in dem
verschiedenen Zwecke beider begründet ist. Denn während Jäckel sich
auf die Darstellung des Anfechtungsrechtes außerhalb des Konkurses
beschränkt, will Korn das Anfechtungsrecht in und außer dem Kon-
kurse einheitlich behandeln.
Jäckel, der lediglich das eine Reichsgesetz vom 21. Juli 1879
zur Basis seiner Ausführungen zu nehmen hatte, schließt sich im
Wesentlichen dem System dieses Gesetzes selbst an. In § 1 zieht
er die sachlichen und zeitlichen Grenzen des Reichgesetzes, definirt
in § 2 den von ihm sogenannten „Befriedigungsanspruch" und seine
Verletzung, prüft in § 3 das Erforderniß der Zahlungsunfähigkeit
als der Grundlage jeder Anfechtung und erörtert sodann in §§ 4—9
die einzelnen Fälle der Anfechtung. Hiebei geht er von der Defi-
nition der „Rechtshandlung" aus (8 4) und stellt die allgemeinen
d. i. bei jeder Rechtshandlung nothwendigen Requisite der Anfecht-
barkeit fest, gibt in Z 5 eine Uebersicht „besonderer Fälle", wie
z. B. Zahlung einer fälligen Schuld, Aufrechnung, Pfandbestellung
mit Bezug auf die Frage ihrer Anfechtbarkeit und klassificirt sodann
die Anfechtungsfälle des Gesetzes in der Weise, daß er Anfechtung
„wegen betrügerischer Absicht und ihrer Kenntniß" (§ 6), Anfechtung
der „präsumtiv betrügerischen Rechtsgeschäfte" (§ 7), Anfechtung
„nicht betrügerischer Rechtshandlungen" (§ 8) unterscheidet und end-
lich (8 9) die Anfechtung „gegen Rechtsnachfolger" anschließt. Die
Befristung und Verjährung des Anfechtungsanspruchs (8 10), der
Inhalt desselben im Zusammenhänge mit den etwaigen Gegenansprüchen
des Anfechtungsbeklagten (8 11) und die formelle Geltendmachung des
Anfechtungsanspruchs (8 12) bilden die Schlußobjecte der Abhandlung.

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