Volltext : Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 39 = 3.F. Bd. 3 (1897))

Gierke, Deutsches Privatrecht.

83

ein Rechtsgebiet, dessen Ausbau sowohl im Interesse des öffent-
lichen, wie des Privatrechts nicht dringend genug gewünscht werden
kann. Er faßt unter jenem Begriff „Gemeinschastsverhältnisse
zusammen, die zwischen mehreren Personen in Folge einer persön-
lichen Ueber- und Unterordnung bestehen" (S. 697). Es gehört
dahin der Ursprung aller solcher Herrschaftsverbände, das deutsche
Haus; andere, wie namentlich der Lehnsverband und der guts-
herrlich-bäuerliche Verband, sind heut zertrümmert; dagegen bildeten
sich in Gestalt der modernen wirthschaftlichen Unternehmungen,
des Handlungshauses und der gewerblichen Unternehmung neue
personenrechtliche Gemeinschaften kraft herrschaftlicher Gewalt aus,
welche als solche zu erkennen, von weittragendster Bedeutung ist.
Beruht doch „die neueste Entwicklung des Gewerberechts durchweg
auf Gedanken, die bei dem Ausbau der gewerblichen Betriebe und
insbesondere der Fabrikbetriebe aus dem Obligationenrechte in's
Personenrecht und aus dem Vereinzelungsrechte in's Gemeinschafts-
recht übergehen" (S. 700), und kann doch, wie hinzugefügt werden
darf, ein guter Theil des socialpolitischen Processes, den wir gegen-
wärtig durchleben, nicht verstanden werden, wenn wir ihn nicht
unter dem Gesichtspunkte eines Strebens nach Verstärkung der ge-
nossenschaftlichen Elemente im gewerblichen Herrschastsverbande
(z. B. ß 134b Abs. 3, § 134d und § 134h Gew.-O.) betrachten.
IV.
Können die Gemeinden als öffentliche Körperschaften ohne
Widerspruch bezeichnet werden, so treten ihnen auch unter den
Genossenschaften gewisse zur Seite, welche gleichfalls als öffent-
liche Genossenschaften den privaten gegenübergestellt werden. Auch
G. vollzieht diese Scheidung, indem er die ersteren in § 75, die
letzteren im folgenden Paragraphen behandelt. Allein in der Be-
stimmung und Abgrenzung des Gegensatzes weicht er von dem
Referenten ab, der in seinem „Recht der öffentlichen Genossen-
schaft" (1886) diese Frage zum Gegenstände einer eigenen Unter-

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer