Metadaten : Proff, Karl: Neue Beytraege zur Befoerderung und Verbesserung der Land- und Forst-Kultur

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lich  ein  schon  richtigerer  Maaßstab;  allein  wenn  man
voraussetzt,  daß  die  Entschädigung  in  Wiesen=Grundbesitz =
  geschehen  soll,  so  muß  dem  Eigenthümer  nicht
die  schlechte  geringe  Nutzung,  welche  er  während  der
Behütung  von  den  Wiesen  bezog,  sondern  der  mittsere =
  reine  Ertrag,  den  sie  bey  gewöhnlicher,  nicht
vorzüglicher  Behandlung  abwerfen,  zur  Aufrechnung
angesetzet  werden,  denn  für  die  Nachtheile,  welche
eine  Folge  der  Dienstbarkeit  sind,  darf  der  Eigenthümer =
  doch  nicht  haften.  Wenn  der  Hütungsberechtigte
Wiesen  nach  dem  Verhältniß  der  Weide  zu  der  bey
der  Hut  geringen  Nutzung  des  Eigenthümers  erhält,
so  bekömmt  er  weit  mehr,  wie  er  hatte,  weil  er  die
nun  privativ  zum  Eigenthum  erhaltende  Wiese  nicht
nach  dem  Ertrag  einer  hutbaren,  sondern  nach  dem
einer  freyen  unbeschwerten  benutzt.  Der  Hütungsberechtigte =
  soll  aber  nur  für  seinen  von  der  Hütung
gehabten  Vortheil  entschädigt  werden,  und  dies  geschieht ¬
  hinlänglich,  wenn  ihm  die  EntschädigungsDistrikte =
  nach  ihrem  muthmaßlichen  gewöhnlichen  nachherigen =
  Ertrag  bey  freyer  Benutzung  angerechnet
werden.
Der  Gedanke,  die  einseitigen  Feldbehütungen
durch  Aufrechnungen  bey  den  Special=Theilungen  der
Gemeinweiden  zu  äquivaliren,  ist  ganz  vortreflich:
und  es  wäre  zu  wünschen:  daß  man  an  Orten,  wo
man  mit  gesammter  Hand  zu  Wirthschaftsverbesserun=
            
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