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lich ein schon richtigerer Maaßstab; allein wenn man
voraussetzt, daß die Entschädigung in Wiesen=Grundbesitz =
geschehen soll, so muß dem Eigenthümer nicht
die schlechte geringe Nutzung, welche er während der
Behütung von den Wiesen bezog, sondern der mittsere =
reine Ertrag, den sie bey gewöhnlicher, nicht
vorzüglicher Behandlung abwerfen, zur Aufrechnung
angesetzet werden, denn für die Nachtheile, welche
eine Folge der Dienstbarkeit sind, darf der Eigenthümer =
doch nicht haften. Wenn der Hütungsberechtigte
Wiesen nach dem Verhältniß der Weide zu der bey
der Hut geringen Nutzung des Eigenthümers erhält,
so bekömmt er weit mehr, wie er hatte, weil er die
nun privativ zum Eigenthum erhaltende Wiese nicht
nach dem Ertrag einer hutbaren, sondern nach dem
einer freyen unbeschwerten benutzt. Der Hütungsberechtigte =
soll aber nur für seinen von der Hütung
gehabten Vortheil entschädigt werden, und dies geschieht ¬
hinlänglich, wenn ihm die EntschädigungsDistrikte =
nach ihrem muthmaßlichen gewöhnlichen nachherigen =
Ertrag bey freyer Benutzung angerechnet
werden.
Der Gedanke, die einseitigen Feldbehütungen
durch Aufrechnungen bey den Special=Theilungen der
Gemeinweiden zu äquivaliren, ist ganz vortreflich:
und es wäre zu wünschen: daß man an Orten, wo
man mit gesammter Hand zu Wirthschaftsverbesserun=