Full text: Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 17 (1875))

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Zur Literatur des Bundesstaatsrechts.

fentlichen Schuld, die Unterhaltung der Schulen — wenigstens in
der Regel — durch dauernde Gesetze (permanent laws) gesorgt sei.
Das fünfzehnte Kapitel ist betitelt: „tde eminent do-
main“. Eminent domain umfaßt nach der Erklärung des Verfs.
die in jeder Sonveränetät enthaltene Gewalt, diejenigen Rechte öf-
fentlicher Natur zu regeln und zu beaufsichtigen, welche den Bür-
gern insgesammt gehören und Privateigenthum für öffentliche Zwecke
sich anzueignen; im engeren und gewöhnlich gebrauchten Sinne be-
deutet eminent domain das Recht der Enteignung. Von diesem ist
in den nachfolgenden Erörterungen ausschließlich die Rede. Die
Besugniß Enteignungen anzuordnen steht vorzugsweise den Einzel-
staaten zu, doch auch die Union kann sie für ihre speciellen Be-
dürfnisse in Anspruch nehmen. Die Gesetzgebung hat die Fälle,
Formen, Bedingungen und Organe der Expropriation zu bestim-
men, die gewöhnliche Art das Enteignungsrecht zu verleihen ist ein
fpecieller Act der gesetzgebenden Gewalt. Dasselbe darf nur für
öffentliche Zwecke in Anwendung gebracht werden, mit andern
Worten nur für die Bedürfnisse der Regierung oder zur Herstel-
lung von Einrichtungen für das Publikum, in Bezug auf solche
Gegenstände öffentlicher Nothwendigkeit, Annehmlichkeit oder Wohl-
fahrt, für welche in Folge ihrer eigenthümlichen Natur oder mit
Rücksicht auf die Schwierigkeit oder Unmöglichkeit einer anderwei-
tigen Herstellung die Regierung zu sorgen verpflichtet ist. Die
Ausübung des Enteignungsrechtes kann auch Privaten übertragen
werden. Es folgen weitere Ausführungen über die Gegenstände
der Enteignung und die zu gewährende Entschädigung. In Bezug
auf letztere sei hervorgehoben, daß viele Verfassungen die Nothwen-
digkeit vorgängiger Entschädigung aussprechen. In Ermang-
lung einer besonderen Vorschrift ist nach Ansicht des Verfassers die
Zahlung der Entschädigung vor der Abtretung nur dann erforder-
lich, wenn die Expropriation zu Gunsten eines Privaten, nicht auch
wenn sie zu Gunsten des Staates oder eines Communalverbandes
erfolgt.
Der Darstellung der Polizeigewalt, namentlich insofern
dieselbe den Einzelnen im Gebrauch und Genuß seines Eigenthums
beschränkt, ist das sechzehnte Kapitel gewidmet. In gedrängter

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