Volltext : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Romanistische Abteilung (Bd. 21 (1900))

Litteratur.

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Sponsionen auch wieder, wie im Interdictenprocess, unmittelbar ent-
scheidet. Hierin gerade liegt der schwächste Punkt in der Entwick-
lung des Verf. Er beruft sich auf Cicero in Verr. II, I, 45, 115: ‘Lege
ageret in hereditatem aut... sponsionem faceret et ita de hereditate
certaret'. Hier scheint allerdings legis actio und Sponsionsverfahren
in Gegensatz gestellt zu sein. Allein schon Rod. v. Stintzing, Ver-
hältnis der legis actio, 8. 53 f., hat auf den eigentlichen Gegensatz
aufmerksam gemacht: in hereditatem — de hereditate, d. i. dort
dingliche Klage, hier persönliche aus der sponsio. So auch Gajus IV,
91—95, der noch besseren Einblick gewährt. In rem actio duplex,
das ist oberste Eintheilung: entweder petitorisch oder per sponsionem.
Das letztere Verfahren ist nun wieder in doppelter Weise denkbar:
entweder Formularprocess, oder apud centumviros per legis actionem.
Das Alles sagt Gajus klar und deutlich. Von einem so einfachen
Verfahren, wie es Jobbe-Duval beschreibt, sagt Gajus nichts, und wenn
nach dem römischen Juristen, vom Formularprocess abgesehen, nur
der Weg der legis actio auf Grund der sponsio übrig bleibt, so wird
es in früherer, voraebutischer Zeit erst recht nicht anders ge-
wesen sein.
Leipzig. Hugo Krüger.

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