Volltext : Kritische Vierteljahresschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (Bd. 42 = 3.F. Bd. 6 (1900))

Dr. Ossig, Römisches Wasserrecht.

9

mit der „aqua fontana“ (§ 1), mit dem „fontem reficere, ut
aquam coercere possis“ (§ 6) und der Erläuterung dazu:
„coercere aquam est continere sic ne diffluat, ne dilabatur,
dummodo non permittatur cui novas (venas) quaerere“.
So D. (39, 3) 3 pr.: apud Trebatium relatum est, eum in
cuius fundo aqua oritur, fullonicas circa fontem instituisse.
Also: „um das Quellloch" (aqua oritur) — Vers.: „an (?) einem
Bach".
D. (8, 3) 20 § 1: si . . . aquae fons secundum rivum vel
in eo ipso inventus postea fuerit (vgl- D. [43, 20] 3 § 3) —
Vers.: „der Bach ... hat sich neben dem rivus ein . . . neues
Bett geschaffen" (?!).
0. (3, 34) 6: aquae quam ex fonte iuris tui profluere
allegas, und: ex tuis praediis aquae agmen ortum — für Vers,
ist aquae agmen hier der fons, nein: er kommt „ex fönte“.
Ferner z. B. v. (8, 3) 34 § 1, 35; D. (39, 3) 1 § 12
(vgl. fr. 21 eod.).
Nach dem Allen ist es denn, trotz allen anzuerkennenden
Fleißes und Scharfsinnes, eine absolute Selbsttäuschung, wenn
„der Vers, vermeint, in der Hauptsache das Richtige getroffen
zu haben", wenn er „die Ueberzeugung (hat), daß die für die
Bachbedeutung von fons gewonnenen Beweisgründe auch einer
scharfen Kritik Stand zu halten vermögen und daß mit dieser
Bedeutung das römische Wafferrecht ein klares, harmonisches Bild
gewährt" (S. VIII).
Daß mit O.'s Hypothese „das römische Wafferrecht ein
klares harmonisches Bild" wenigstens scheinbar gewährt, ist sicher.
Und gerade deßhalb ist sie vorstehend eingehender, als an sich
nöthig, widerlegt worden. Denn sobald man wieder vor der
bisherigen Alternative steht, entweder Ulpian zu beschuldigen, daß
er D. (43, 12) 1 F 1 die Unterscheidung von flumen und rivus
irrthümlich und irreleitend aufgestellt habe, oder aber ein Sonder-
recht der rivi-Bäche anzunehmen, trotz zahlreicher, schwerster Gegen-

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer