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Völkerrecht.
Uebersicht der auf diese Fragen sich beziehenden Normen einiger
anderer Staaten an (p. 467—481). Was die Stellung der Aus-
länder in Frankreich betrifft, so mag hervorgehoben werden, daß
W., im Gegensätze insbesondere zu D emolo mb e, für die An-
schauung eintritt, daß auch nach geltendem Rechte der Ausländer
in Frankreich zur Ausübung aller jener bürgerlichen Rechte zu-
gelassen sei, welche nicht in Kraft einer ausdrücklichen gesetzlichen
Bestimmung den Franzosen Vorbehalten sind (p. 355 ff.).
Das III. Buch endlich ist dem internationalen Privatrecht im
engsten Sinne des Wortes gewidmet (p. 483—878). Nach einer
eingehenden dogmengeschichtlichen Untersuchung über die Statuten-
theorie in ihren verschiedenen Auszweigungen und einer kurzen, etwas
einseitigen Besprechung der Theorien Wächter's, Schäffner's
und Savigny's (p. 506 ff.) untersucht W. die Bedeutung des
Art. 3 des Ooäo civil und gelangt, im Gegensätze zu der ge-
sammten älteren französischen Literatur, aber in Uebereinstimmung
mit einigen neueren Schriftstellern, insbesondere mit Despagnet
und Durand, zu dem Resultate, daß dieser Artikel nicht einfach
die traditionelle Statutentheorie recipirt habe, sondern vielmehr
sowohl hinsichtlich der Rechtsverhältnisse und Rechtsgeschäfte der
Franzosen im Auslande als auch hinsichtlich jener der Ausländer
in Frankreich die Theorie von der Personalität des Rechts ent-
weder anerkenne oder ihr doch keineswegs widerstreite. Insbesondere
lehrt W., daß die Statusrechte und die Handlungsfähigkeit des
in Frankreich sich aufhaltenden Ausländers nach seinem persön-
lichen Rechte zu bcurtheilen seien und daß hiervon eine Ausnahme
nur dann gelte, ivenn der Fremde seine Nationalität dissimulirt
hätte oder wenn jene Normen seines Rechts, welche zur Anwendung
zu kommen hätten, der öffentlichen Ordnung in Frankreich wider-
streiten würden (p. 540 ff.). Dem französischen Rechte wären hier-
nach die Rechtssätze zur Entscheidung über Statusfragen und über
die Handlungsfähigkeit eines in Frankreich domicilirten Fremden
nur dann zu entnehmen, wenn das Recht seiner Heimat diese
Fragen nicht unbedingt nach dem Rechte des Zugehörigkeitsstaates,