Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 6 (1885))

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Wilhelm Sickel,
Natur seiner Aeusserungsmittel uns nur in einer Weise vor
Augen treten kann, welche die Möglichkeit einer verschiedenen
Auffassung nicht ganz auszuschliessen vermag. Wer aber den
Gang der Dinge zu ermitteln sucht, muss, wie mir scheint,
von dem altsalischen Gericht ausgehen, nicht minder jedoch
wird es seine Aufgabe sein die Gerichte in den ausser-
fränkischen alten Besitzungen der Merovinger einer gesonderten
Betrachtung zu unterwerfen, weil eine ununterbrochene Bildung
und Entwicklung nicht stattgefunden hat, Austrasien von Neu-
strien ebensogut empfangen als ihm gegeben haben mag und
die karolingischen Erlasse, an die wir gewohnt sind das
Schöffengericht anzuknüpfen, auf diesen oder auf jenen Grund-
lagen beruhen oder Bestandteile von beiden vereinigt haben
können. Erst nach einer solchen Durchforschung des Stoffs
werden wir mit Aussicht auf Erfolg zu einer Erörterung > der
karolingischen Formation, mit der die vorliegende Arbeit ab-
zuschliessen hat, übergehen. Jeder andere Versuch, die Zu-
sammenhänge der alten Gerichte und des neuen Gerichts
herzusteilen, das Stadium des Geherganges von den einen
zum andern zu erkennen und ihr Verhältniss zu beurteilen
müsste, dünkt mich, scheitern.
Die Vollständigkeit der historischen Anschauung wird ge-
winnen, wenn Vieles wiederholt wird, was bekannt ist, hin-
gegen durften wohl die literarischen Nachweisungen um so
eher fast ganz übergangen werden, als sie neuerdings mehr-
mals zusammengesteÜt sind.
I. Das altsalische Gericht.
Obgleich keine unserer Handschriften des salischen Gesetz-
buchs der ursprünglichen Abfassung desselben nahe steht, so
ist doch die Annahme gerechtfertigt, dass der das Gerichts-
wesen betreffende Inhalt des Gesetzes grösstenteils altsalisches
Gewohnheitsrecht sei, das so, wie es hier dargestellt wird,
schon lange vor Chlodovech galt. Indem wir sehen, wie die
Schreiber noch immer alte Sätze abschrieben, nachdem sie
aufgehört hatten in Geltung zu sein, wie sic die Artikel
wiederholten, welche voraussetzen, dass der Graf in der Volks-
gerichtsversammlung nicht anwesend sei und der Sacebaro die
Bussen erhebe, zeigt uns diese Unwandelbarkeit, dass der

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