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Wilhelm Sickel,
Gesetzes und in anderen Denkmälern1) mit einer derartigen
Wendung ein Theil der Vorhandenen gemeint ist, so gut
ist es an unserer Stelle der Fall, und weder kann man
das de mit Bethmann-Hollweg IV, 429 mit der Bemerkung
bei Seite schieben, dass die Fassung eine ungeschickte sei,
noch mit Cohn, Justizweigerung 8. 33 einen Sprachgebrauch
behaupten, von dem sonst kein Beleg bekannt ist, wonach der
Satz so zu verstehen wäre, als ob de fehle. Es ergibt sich
vielmehr, dass alle sitzenden Rachinburgen tanganirt werden,
aber nicht mehr als sieben von dem Tanganirenden in An-
spruch genommen werden dürfen und dass sich das weitere
Strafverfahren nur zwischen der Partei und diesen Sieben
abspielt. Ob sich die Thatsache erklären lässt oder nicht,
ist gleichgültig; die Zahl an sich lässt sich natürlich nicht
erklären, dass aber überhaupt eine Zahl fixirt wurde, würde,
wenn es unerklärlich wäre, nicht rechtfertigen den Sprach-
gebrauch zu ignoriren. Es war eine natürliche Folge der
ersten Beschränkung, dass sich nicht mehr als sieben an dem
Rechtsspruch betheiligten, und daher finden wir in späteren
Texten diese Zahl als die der Sitzenden und mithin Tanganir-
baren aufgenommen, z. B. Paris 4403 B, Vossianus 86. 119
und Herold. Das ribuarische Volksrecht lässt in dem ent-
sprechenden Titel 55 die Zahl aus, aber Chilperiehs Edict c. 8
hat wieder die Siebenzahl und schon die sieben Schätzungs-
leute der Lex Salica 50, 3 mögen damit in Verbindung stehen.
Die sieben Rachinburgen, die nach dem Edict an den Königs-
hof kommen sollen, sind nach der gangbaren und gewiss
richtigen Meinung dieselben, welche den Verklagten verurtheilt
hatten, und wenn es, wie es den Anschein hat, alle waren,
so würde damals die Zahl eine geschlossene gewesen sein.
Nach alledem gelangen wir dazu, dass die salfränkische
Erzähl allerdings die Siebenzahl war, dass aber diese Zahl
erst auf eine Zeit der Unbestimmtheit und Ungleichmässigkeit
folgte und diese noch nicht vergangen war, als das Gesetz
entstand. So gleichgültig die Grösse der Zahl für das Wesen
*) Lex Salica 43, 3: tres de eo contubernio; 48, 2 in mehreren
Handschriften: tres de ipsis iuratores. Boretius, Capitularia I, 9, 8:
tres de ipsis.