Die Entstehung des Schöffengerichts. 15
des Gesetzes wohl der Punkt, wo die Rachinburgen als solche
der Staatsgewalt zuerst unterworfen sind.
Umfasst nach dem Gesagten der Rachinburgenname, mag
er etymologisch bedeuten was er will, in der ältesten histo-
rischen Zeit alle Dingberechtigten, und schränkte er seine
Bedeutung aufs neue oder zuerst später ein (Sohm I, 385 f.),
so liegt für die Sitzenden und die Stehenden des altsalischen
Gerichts sprachlich ein und dieselbe Basis vor. Sodann ist
nicht zu zweifeln, dass die rechtlichen Voraussetzungen für
das Rechtsprecherthum die nämlichen waren wie für die
Dingmannschaft, eine Annahme, die auch in dem Fall noch
zutreffend sein würde, dass die Gemeinde wählte, da die
Begrenzung der passiven Wählbarkeit mit der des activen
Wahlrechts zusammenfallen musste. Die Erwägung dieser
Umstände bestärkt in der Annahme, dass es bei den Saliern
eine Zeit gegeben hat, wo die durch die jeweiligen Verhält-
nisse der einzelnen Hundertschaft gegebenen Männer ohne
weiteres als die Männer fungirten, die den übrigen ein Ur-
theil in Vorschlag brachten, so dass sie also in Folge dieser
Lage in keine besondere Beziehung zu dem noch unentwickelten
Umstand oder zur Gemeinde traten
Gehen wir von der vorgetragenen Ansicht aus, so bleibt
die Frage, ob oder wie eine Umbildung des Urzustandes ein-
eingetreten sei. Das Symptom einer Veränderung und viel-
leicht auch ihr Beginn ist der Rechtssatz, dass nicht mehr
als sieben Sitzende von der Partei haftbar gemacht werden
dürfen. Das wurde folglich die Zahl, welche für eine voll-
besetzte Rachinburgenbank erforderlich war. Mit der Fixirung
der Zahl wurde die Selbstbestimmung unhaltbar und stellte sich
die Nothwendigkeit ein, dass Acclamation, Vorschlag oder
Wahl für Einzelne, für Alle hinzutrat. Aber es ist vergeblich,
vermittelst der auf uns gekommenen Zeugnisse den Verlauf
und die etwaige Betheiligung des Grafen bestimmen zu wollen
und insbesondere über die allmälige Aussonderung des Ur-
theilsrechts aus dem Dingrecht eine Vermuthung zu äussern.
Es ist bisher vorausgesetzt, dass die Anzahl der Recht-
sprecher zur Zeit der Lex Salica keine feste und gleichmässige
war. Der Ausdruck Titel 57, t septem de illos rachineburgios
ist entscheidend. Denn so gut wie an anderen Stellen des