Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 6 (1885))

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Wilhelm Sickel,

die Stellung der Wahl verdankt wurde, weil sich durch einen
derartigen Akt die Stellung mehr oder weniger von der Ding-
mannschaft ablösen und selbständig werden würde, in höherem
Masse, wenn die Gemeinde oder der Thunginus gewählt hätte,
in geringerem, wenn die Parteien es thaten. Dass der Wille
der Gemeinde nicht der bestimmende war, muss wohl daraus
gefolgert werden, dass die Behandlung der Verantwortlichkeit
mit dem Gesichtspunkt des auftragsweisen Gemeindedienstes
nicht übereinstimmt. Für die Ernennung durch den Thunginus
vermögen wir in seinen Rechten nichts zu entdecken, was
darauf hinwiese; dieser Beamte beruft nicht sie, sondern
die Versammlung; er steht zu ihnen in keiner amtlichen Be-
ziehung, und es liegt auf der Hand, dass aus der späteren
Berechtigung des Grafen die Auswahl zu treffen ein Schluss
auf das Ernennungsrecht des Thunginus nicht gezogen wbrden
darf, da sich die Verhältnisse inzwischen sehr geändert und
eine Richtung eingeschlagen hatten, welche die Entstehung
einer solchen neuen Befugniss sehr möglich machte. Eine
Bestimmung durch die Partei wird durch zwei Umstände aus-
geschlossen. Das salische Volksrecht setzt Titel 57 vpraus,
dass dieselben Rechtsprecher, die sich geweigert hatten einen
Spruch zu thun, bis zum Ende des Gerichtstages in ihrer
Function verbleiben, indem das Gesetz ihnen gestattet, bis
zum Untergang der Sonne nachträglich zu sprechen, ohne
eine weitere Strafe zu verwirken. Dasselbe Recht wird als
selbstverständlich von einem im sechsten Jahrhundert füi ein
Land salischen Rechts erlassenen Gesetz bei Boretius, Capitu-
laria 1,9,8 angenommen, wonach die nämlichen Männer länger
als Rachinburgen sassen, als ein Process datierte. Ein zweiter
Gegengrund gegen die Besetzung der Rachinburgen bank durch
die Parteien ist, dass die Nichterfüllung der Aufforderung,
das Recht zu sprechen, weniger von Männern zu erwarten ist,
die einzelnen Parteien dienten, als von solchen, die ohne Be-
ziehung zu bestimmten Personen ihren Sitz eingenommen
hatten. Es mag Überdies, für wie wahrscheinlich wir es auch
bei der ganzen Ablage des Gerichts halten mögen, dass bei
einer ungestörten Entwicklung derselben eine Wahl der Recht-
sprecher durch die Gerichtsgemeinde aufgekommen sei, darauf
aufmerksam gemacht werden, dass es nicht denkbar ist, dass

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