Die Entstehung des Schöffengerichts.
11
vorliegen sowohl wenn die Dienstleistung eine freiwillige als
wenn sie eine pflichtmässige ist, im letzteren Falle müsste
die Pflicht dahin gehen, die Stellung auf Gebot zu übernehmen.
Der Unterschied von Amt und Dingpflicht äussert sich nur
darin, dass die Stellung des Beamten erst durch seinen Willen,
mit der Annahme begründet wird, auch wenn es seine Pflicht
ist anzunehmen, wogegen dem Dingpflichtigen die Pflicht be-
reits obliegen und er entweder gleich einem Kriegspflichtigen
aufgeboten oder mit dem Willen seine Pflicht zu erfüllen
unmittelbar handeln würde. Er würde ohne Zweifel ein Amt
bekleiden, wenn die Annahme von seiner Einwilligung abhinge,
aber er würde noch nicht als Dingpflichtiger thätig werden,
wenn es ihm nicht freistand anzunehmen oder abzulehnen;
die Verbindlichkeit könnte selbst dann, wenn es dieselben
Personen waren, für welche sie und für welche die Dingpflicht
galt, in der Pflicht bestehen das Amt zu übernehmen, so dass
die Stellung erst mit der Uebernahme erworben ward. Es ist
also der Begriff des Rechtsprechers, der hier in Frage steht.
Die Frage verdient daher die grösste Aufmerksamkeit, aber
die Entscheidung stösst auf vielleicht unlösbare Schwierig-
keiten. Wir müssen wohl auch mit der Möglichkeit rechnen,
dass die Entwicklung im fünften Jahrhundert noch nicht ihren
Abschluss gefunden hatte. Indem wir die Wahrscheinlichkeiten
abwägen, so glauben wir mehrere Sätze wahrzunehmen, welche
dem Amtscharakter widersprechen. Man mag kein grosses Ge-
wicht darauf legen, dass Zwangsämter im Staatsdienst unbekannt
waren, weil die Anwendung der Analogie des Staatsdienstes auf
die Verhältnisse der Hundertschaftsgemeinde nicht unanfechtbar
ist, allein wenn das Amt uralt wäre, so würde schwer zu er-
klären sein, dass sich dafür kein Ausdruck entwickelt hat,
sondern die Amtsinhaber dieselbe Bezeichnung wie die amt-
losen Dingleute führten, höchstens mit dem das Aeussere
charakterisirenden Zusatz, dass sie sassen. Wäre es endlich
ein Amt, gleichviel ob seine Annahme Pflicht gewesen wäre
oder nicht, so hätte die Verletzung der Amtspflicht, die Weige-
rung, das übernommene Amt auszuüben, nicht wohl ohne
öffentliche Strafe bleiben können.
Die Annahme des Amtscharakters der Rechtsprecher
würde unterstützt werden, wenn sich nach weisen Hesse, dass