Lehen und Pfründe.
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TnfifflftTi allgemeinere Verwendung der Commendation nicht
den geringsten Anhalt in den Quellen haben.
Der Nachrichten, die für die Verbindung der kirch-
Beneficialleihe mit der Commendation angeführt wurden
oder werden könnten, sind überhaupt äusserst wenige.
In Italien begegnet bisweilen in Urkunden, welche
Kleriker über den Empfang von Kirchen ausstellen, die
Wendung: manus mea facio1). Schupfer erblickte darin
den schriftlichen Ausdruck eines der fränkischen Commen-
dation entsprechenden Actes. Waitz8) war vorsichtiger
aber auch unbestimmter, es handle sich dabei um etwa»
Aehnliches wie eine Commendation. In Wahrheit bedeutet
manus überhaupt in den langobardischen Urkunden, zumal
in solchen aus tuskischem Gebiet, einfach Urkunde und
manum facere eine solche ausstellen8). Wir haben eine
Subscriptionsformel vor uns, nicht aber ein Zeugniss für die
Commendation oder etwas ihr Aehnliches4). Auch diese
Gruppe von italienischen Kirchleiheurkunden weise wie die
zahllosen übrigen nichts von einer Commendation.
Aber auch wenn in den Quellen gelegentlich vom Senior
des Geistlichen die Rede ist8), beweist das doch nichts für
*) Den Belegen, die Schupfer a.a.0. S. 499 N.3 gibt, füge
ich, natürlich ohne Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu wollen,
noch bei Troya, Cod. dipl. Longob. IV, Napoli 1854 8.227 Nr. 595
(746), 8. 850 Nr. 630 (um 750). — * *) Verfassungsgeschichte IV 8.246.
*) Brunner, Zur Rechtsgeschichte der römischen und germanischen
Urkunde I, Berlin 1880 8. 37 mit N. 5, vgl. ebenda 8.221, 270, hat
dies ganz allgemein und ohne Rücksicht auf unsere Frage festgestellt.
Ich erinnere mich nicht, gesehen zu haben, dass seine Beobach-
tung irgendwie zur Berichtigung der Behauptung Schupfers ver-
wendet worden wäre. — 4) Auch Troya, Cod. dipL Longob. EOS. 186
Nr. 406 (715): Bonushomo episcopus ecclesie Aretine ipse me con-
secravit et manu mea in sancto Donato feci et sacramen-
tum secundum consuetudinem ibidem prebuL Nam in ipso
monasterio me Willerat et Rotto ordinaverunt, quia servus eorum
proprius fui, kann aus Gründen, die auf der Hand liegen, nicht auf
die Commendation sich beziehen. VgL ausserdem oben 8.226 A. 4 a. E.
— *) Form. Senonenses reeent. 16 (bei Zeumer, M. G. h. Formulae
8.219 --- Roziöre 656): Ein Bischof schreibt an einen andern von
einem Priester: placuit illi modo, ut ad aliam ecclesiam se con-
verteret, volens sibi quaerere seniorem, qui se de rebue