Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 31 (1910))

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Literatur.

die Güterverhältnisse bei bloß tatsächlich getrennter Ehe; im Falle der
Trennung durch Spruch des Richters ordnete dieser das Nötige nach
freiem Ermessen an. Beisitz der Witwe ist möglich, aber nur bei
Verständigung der „Freunde* oder der Obrigkeit. Bei der Liquidation
machen sich in älterer Zeit noch Gemeinschaftsgedanken geltend.
Das Erbrecht des Ehegatten trägt noch ausgeprägt ehegfiterrechtliche
Züge»
Ganz auf Grund archivalischer Studien aber mit fast zu großer
Gründlichkeit und jedenfalls sehr breit behandelt Sautier die Stamm-
güter und Familienfideikommisse Luzerns. Ganze 416 Seiten sind
zunächst der Geschichte der einzelnen (6 sogenannten, 37 wahren)
luzernischen Familienfideikommisse gewidmet. Sie umfaßt etwa drei
Jahrhunderte. Erst bildete sich ein luzernisches Fideikommißgewohn-
heitsrecht, das am 10. Dezember 1721 zum Gesetzesrecht erhoben
wurde und dessen weitere Geschicke der Verfasser bis auf die Gegen-
wart verfolgt, in der das kommende schweizerische Zivilgesetzbuch
auch für Luzern die Errichtung von Familienfideikommissen nicht
mehr gestattet, aber dem Fortbestand der bestehenden nicht in den
Weg tritt. Wir können natürlich auf die Einzelheiten des historischen
Teils an dieser Stelle ebensowenig eingehen als auf den dogmatischen.
Ich will nur hervorheben, daß der Verfasser die besonderen Ursachen
wenigstens sehr gut herausgearbeitet hat, die in Luzern zu diesen
Bildungen geführt haben, das Vorhandensein eines Patriziats, die
fremden Dienste, das auswärtige Rechts- und Theologiestudium. Auch
sei hinsichtlich der Folgeordnung bemerkt, daß sich in Luzern neben
29 Primogenituren 2 Majorate, 2 Seniorate und 3 Minorate bildeten.
Jedenfalls verdient die überaus fleißige und interessante Arbeit von
allen beachtet zu werden, die sich mit der Geschichte und dem Rechte
der Fideikommisse abgeben.
Die vier Freiburger Dissertationen über die Lebensmittelpolitik,
die Gewerbe, Maß und Gewicht in Zürich und Basel können wir,
schon weil nicht eigentlich rechtshistorischen Inhaltes, bloß im Vorüber-
gehen erwähnen. Sie sind ermöglicht durch den vorzüglichen Stand
der Ausgaben der Geschichte- und Rechtsquellen der beiden Städte,
reihen sich anderen an, die Georg v. Below nach ähnlichen Gesichts-
punkten auch für deutsche Städte ausarbeiten läßt, und verdienen
wegen ihrer fleißigen Zusammenstellungen sowie als nützliche Vor-
arbeiten für größere, zusammenfassende Studien Anerkennung.
Den Schluß soll der Hinweis machen auf eine mit lebhafter
Frische und in seiner geistreichen und feinen Art vom Altmeister der
Rechtsgeschichte in der Schweiz, von Andreas Heusler geschriebene
Skizze der Entwicklung der Basler Rechtspflege im letzten halben
Jahrtausend. Sie wird nicht nur diejenigen unter uns interessieren,
die das Glück gehabt haben, in Basel neben dem akademischen Lehr-
amt im Zivil- oder im Appellationsgerichte unter der mittelbaren oder
unmittelbaren Leitung des seinen Vorgänger, den viel verdienten
Johannes Schnell, noch überragenden Nachfolgers Heusler des

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