Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 31 (1910))

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Konrad Beyerle,

einen Beamten für zwei Gerichtsgemeinden tätig werden, bis
schließlich in dem kleinen Bodenseestädtchen die Fronhof-
gemeinde mit der Marktgemeinde verschmolzen wird (1267).
Ich finde daher keine Schwierigkeit darin, mit Bietschel
die Entstehung der Kölner Stadtvogtei aus einer ganz ähn-
lich gelagerten Verschmelzung einer grundherrlichen und
einer öffentlichen Richterstellung herzuleiten. Die Grunde,
die Seeliger neuestens dagegen ins Feld führt1), vermögen
nicht vom Gegenteil zu überzeugen. Daß die Übertragung
bischöflichen Landes an das Stift Groß-St. Martin im 10. Jahr-
hundert zu keiner Sondergerichtsbildung grundherrlicher Art
führte, erklärt die eigenartige Entwicklung der Rheinvorstadt
aus einem großen Marktgelände zu einer Erweiterung der
Altstadt Köln, wie noch zu zeigen sein wird.2)
2. Die Gemeinde der Altstadt Köln.
Nächst den Fragen des Ursprungs und der Ausgestaltung
der erzbischöflichen Stadtherrschaft in Köln steht das Ge-
meindeproblem wie kein zweites im Mittelpunkt der Er-
örterung.
Die Gemeindebildung spielt in der Kölner Ver-
fassungsgeschichte mehrmals eine Rolle. Sie ist für
die Entstehung genossenschaftlichen Lebens innerhalb der
durch die Römermauern begrenzten Altstadt Köln und für
die altstädtischen Parochialgemeinden ebenso zu untersuchen
wie für den Ursprung der Gesamtgemeinde Köln, die, nach
Einschluß der Vororte, seit dem 12. Jahrhundert als ge-
schlossene Einheit hervortritt.
Man spricht in der deutschen Städteforschung von Land-
gemeindetheorie und von Marktrechtstheorie, als deren her-
vorragendste Vertreter vonBelow bzw. Rietschel bekannt
sind. Den Gemeindegedanken verwerten beide für die Bildung
einer Bürgergenossenschaft in verschiedener Weise. Während
die Landgemeindetheorie die Städte aus freien Markungs-
dörfern entstehen läßt, zum mindesten in der Markungs-
gemeinde aber das überall wirksame Vorbild der städtischen
Genossenschaftsbildung und ihrer Lebensäußerungen erblickt,

*) A. a. 0., 101 f. — *) Vgl. unten Abschnitt 4.

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