Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 24 (1903))

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Ad. Arndt,

Ausfluß der Steuerhoheit, die Verleihungen hätten sich nie auf
das Herrschaftsgebiet, stets auf das Eigentum erstreckt usw.
Manchmal scheint es so, als ob dies behauptet werden sollte. Schließ-
lich werden aber die gerade entgegengesetzten, die Amdtschen Ergeb-
nisse gewonnen: Bergbaufreiheit jünger und Folge des Regals, im Ssp.
Bergregal und Bergbaufreiheit, keine Spur mehr von der Almende-
theorie usw.!
Nur, weil manchem Leser die technischen und wirtschaftlichen
Anschauungen fehlen möchten (die Nationalökonomen sind längst mit
ihrem Urteil fertig, wie dies die Lexissche Schrift über die deutschen
Universitäten ergibt), soll folgendes kurz konstatiert werden:
I. Die älteste Zeit des Mittelalters ist wegen der Spärlichkeit
und Unzuverlässigkeit der Quellen von mir ausgeschieden.
II. Während des 10. usw. Jahrhunderts erschienen die Metalle
(und Salz) als juris imperii mit der Maßgabe, daß die Bewilligung,
nicht der Grundeigentümer (8. 840), sondern wie bei den übrigen
Regalien der Landesherr erhält: Territorial- nicht Grundeigen-
tum -Verleihung.
III. Die Finder-Beleihung (Freierklärung) erfolgte von je
durch den Regal-, nicht den Grundherrn. Verleihungen an und von
Regalherren erfolgen stets auch auf fremdem Grund und Boden.
IV. Bergbaufreiheit galt nur, wo, wie und soweit sie in Kraft
des Regals erklärt war, nie für Salz.
V. Der Grundeigentümer mußte und muß die Gewinnung der
unter seinem Areal anstehenden Mineralien sich ohne jedes Entgelt
gefallen lassen, er darf selbst die auf seinem Areal anstehenden nicht
(ohne Verleihung) gewinnen. Aber im Ssp., in den schlesischen Gold-
rechten wie heute galt und gilt der Satz, daß niemand zum Bergbau
fremdes Oberflächeneigentum okkupieren und ohne Erlaubnis
auf fremdem Boden Silber oder Gold oder Salz brechen, graben oder
sonstwie den Grundbesitzer dejizieren kann, weder dort, wo Pflug, Egge
und Sense gehen, noch heute selbst da, wo das Land wüst liegt.
Niemand aber wird sagen, daß, um Erde, Lehm, Bäume usw. auf
fremdem Boden zu brechen oder zu graben, des Grundeigentümers Erlaub-
nis nötig ist, weil sich dies von selbst versteht. Art. 35 2 Ssp. und die
Stellen der schlesischen Goldrechte wären ganz überflüssig, wenn man
nicht damit sagen wollte, daß (selbst) solche Mineralien, die von der
Verfügung des Grundeigentümers ausgeschlossen sind und an und für
sich ohne dessen Erlaubnis gewonnen werden dürfen, auf diesem
Grundeigentum bezw. dort oben, wo Pflug, Egge und Sense gehen,
bezw. wo diese Gewinnung die Ackernutzung ausschließt, nur mit Er-
laubnis des Grundeigentümers gewonnen werden dürfen.1)

*) M. a. W. die Erlaubnis des Grundeigentümers war und ist nicht
nötig, um die Bergwerksmineralien zu gewinnen, sondern nur, um zum
Zwecke dieser Gewinnung fremdes Oberflächeneigentum be-
nutzen zu dürfen.

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