Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 19 (1898))

4. Ueber Leibeigenschaft in Deutschland seit dem Ausgang des Mittelalters

II.

*•

Ueber Leibeigenschaft in Deutschland
seit dem Ausgang des Mittelalters.
Von
Herrn Gymnasialprofessor Theodor Knapp
in Heilbronn.

Vorbemerkung.
Zu Grunde liegt ein Vortrag, den ich am 1. Februar 1896
im Württembergischen Alterthumsverein zu Stuttgart gehalten habe.
Er ist abgedruckt in der besonderen Beilage des Staatsanzeigers
für Württemberg 1897 8. 280 ff. 1898 8. 13 ff. Weitere Be-
schäftigung mit westdeutschen, hauptsächlich altwürttembergischen
Verhältnissen sowie das 1896 erschienene Buch von Th. Ludwig,
Der badische Bauer im 18. Jahrhundert (Abhandlungen aus dem
staatswissenschaftlichen Seminar zu Strassburg unter der Leitung
von Professor G. F. Knapp, Verlag von K. J. Trübner, Heft XVI),
gaben mir Anlass zu manchen Ergänzungen. Ebenfalls 1896 ist
erschienen: W. Wittich, Die Grundherrschaft in Nord West-
deutschland. Leipzig, Duncker u. Humblot. (Dazu G. F. Knapp,
Grundherrschaft und Rittergut, Leipzig 1897 8. 77—100.) Den
Vorläufer dieses Werks, Wittichs Strassburger Dissertation von
1891 über die ländliche Verfassung Niedersachsens hatte ich schon
für meinen Vortrag verwerthen können. Das Buch selbst giebt
nicht nur über das zunächst behandelte Gebiet die willkommensten
Aufschlüsse, sondern lässt auch die Verhältnisse der andern west-
deutschen Länder grossentheils in neuem Licht erscheinen, so dass
die Darstellung in manchen Punkten umzuändern war.
Im übrigen sind folgende Quellen benützt. Für das west-
liche Deutschland Urkunden aus dem städtischen Archiv zu Heil-
bronn, von mir theilweise veröffentlicht Württb.Vierteljahrsheftel 895
8. 79ff., bearbeitet in meiner Abhandlung „Ueber die vier Dörfer der
Reichsstadt Heilbronn", Einladungsschrift des K. Karlsgymnasiums
in Heilbronn 1894 (Progr. N. 590). Urkunden der Herrschaft
Haunsheim (bei Gundelfingen), jetzt im K. Staatsfilialarchiv zu
Ludwigsburg, bearbeitet und zum Theil abgedruckt in meiner Ab-
handlung: „Das ritterschaftliche Dorf Haunsheim in Schwaben"
Württb. Vierteljahrshefte 1896 8. 1 — 62. Reyscher, Alt-
württembergische Statutarrechte. Tübingen 1834. Derselbe,

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