Gemeinsch. Testament. Erbvertrag. Bamb. LR. 239
würde die vorinstanzliche Erwägung, daß diese Ne-
benbestimmung durch das spätere Testament wieder
als beseitigt gelte, am Platze sein, und es käme
auf das weitere Motiv, ob die Behauptung der
Beklagten das Gepräge der Unwahrheit an sich trage
und deshalb gegenüber einer bestimmt vorgetragenen
Behauptung die Beweisauflage ausgeschlossen sei,
nicht mehr an. Allein die Aufstellung der Beklag-
ten ging insbesondere auch dahin, daß die Eheleute
Martin und Kunigunde H. (welche unter den bei
dem k. Notare anwesenden Personen jedenfalls mitbe-
griffen sind) bei Errichtung des gemeinschaftlichen
Testamentes vor dem Notare noch erklärt haben, daß
der Ehefrau auch die Verfügung über 4000 fl. Ka-
pitalien frei bleiben soll und daß der Notar diese
Bestimmung nur deshalb nicht in das Testament
ausgenommen, weil er dieses nicht für nöthig gehal-
ten habe. Wäre dieser Vorgang wahr, so würde
sich hieraus der bestimmte Wille der H.'schen Ehe-
leute ergeben, daß der Ehefrau nach Ableben des
Ehemannes neben der freien Verfügung über den
Waldtheil Pl.-Nr. 548 auch freie Verfügung über
einen Kapitalsbetrag von 4000 fl. zu stehen soll und
es wäre die Annahme nicht statthaft, daß diese Be-
stimmung durch das Testament selbst wieder habe
beseitigt werden wollen, vielmehr enthielte das Te-
stament nicht den Willen der Erblasser über alle von
ihnen beliebten Punkte.
Es fragt sich daher lediglich, ob die in Rede
stehende Nebenbestimmung, daß Kunigunde H. durch
ihren mitverfügenden Ehemann ermächtigt sein soll,
über einen Kapitalsbetrag von 4000 fl. frei zu ver-
fügen, neben dem Testamente als formlose Ueber-
einkunft zu Recht bestehen könne oder nicht, weil im
ersteren Falle nichts entgegenstände, dieses Ueber-
einkommen zum Gegenstände einer Beweisaufiage zu