Geschichte der Soester Gerichtsverfassung.
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am 8. Januar 1750 und zwar ziemlich formlos gehegt worden.
Seine förmliche Abschaffung erfolgte mit Einführung der
französischen Gerichtsverfassung 1812.
Anmerkung.
Wer die vorstehende Abhandlung liest, wird vielleicht fragen,
warum darin nirgends von der Stellung geredet wird, welche der
Bat von Soest und sein Gericht als Oberhof gegenüber anderen
Städten, namentlich solchen Westfalens einnahm. Der Grund hierfür
ist der, daß diese Tatsache außerhalb jeden Zusammenhanges mit der
Entwicklung der Soester Gerichtsverfassung stand und auf diese nicht
den geringsten Einfluß gehabt hat. Es erklärt sich daraus das gänz-
liche Schweigen der älteren und neueren Soester Rechtsquellen. In
keiner geschieht der Judikatur des Soester Ratsgerichts in Fällen
Erwähnung, wo. dieses in Sachen, die aus andern Städten im Wege
der Urteilsschelte seiner Entscheidung unterbreitet wurden, erkannte.
Daher mag denn hier, was den Soester Oberhof angeht, nur noch eine
Bemerkung Platz finden: Seine Zuständigkeit als solcher war unabhängig
von dem Umstande, ob bei dem Gericht der Stadt, dessen Urteile vor
ihm gescholten wurden, die Schöffenverfassung eingeführt war. Von
Siegen, bei dessen Gerichte Schöffen als Urteilsfinder mitwirkten, ging
der Rechtszug vor den Rat von Soest. Derselben Erscheinung begegnet
man in der Geschichte des preußischen Ordenslandes. Für die Städte
in Preußen, insonderheit diejenigen, über welche sich die Herrschaft des
deutschen Ordens unmittelbar erstreckte, bildete der Rat der Stadt Kulm
den Oberhof, obwohl in ihren Gerichten die magdeburgisch-kulmische
Schöffenverfassung eingeführt war. Hinwiederum konnte gegen die
vom Kulmer Rat gesprochenen Urteile die Urteilsschelte vor dem
Magdeburger Schöffenstuhl angebracht werden, weil dieser Oberhof
für alle Städte des preußischen Ordenslandes, mithin auch für Kulm war.