Ueber einen Zusatz zu c. XI der goldenen Bulle Karls IV. 271
Nach Zallinger8 grundlegenden Untersuchungen über den
Königsbann') ist nicht mehr zu bezweifeln, dass im 13. und
14. Jahrhundert die hohe Gerichtsgewalt, welche namentlich
auch die Blutgerichtsbarkeit umfasste, als Königsbann oder
auch schlechtweg als Bann bezeichnet wurde. Nur die Ver-
leihung des Königsbanns befähigte den Richter zur Aus-
übung der hohen Gerichtsbarkeit. Der Fürst, welcher den
Bann vom Könige erhalten hatte, besass in seinem Terri-
torium die volle hohe Gerichtsgewalt. Er konnte sie selbst
üben und seinen Richtern weiter verleihen, ohne dass diese
zu ihrer Handhabung noch der unmittelbaren Beleihung mit
dem Bann durch den König bedurften. Diese hohe Gerichts-
gewalt, welche man deutsch Bann nannte, bezeichnete man
seit dem 13. Jahrhundert gern mit den zum Theil umge-
deuteten römischen Rechtsausdrücken nach Dig. II, 1, 3 als
merum imperium und gladii potestas ad animadvertendum
facinorosos.2) Im anerkannten Besitz dieser Gewalt befanden
sich aber seit Rudolf von Habsburg alle „grösseren und
hohen“ Reichsfürsten (maiores principes, sublimes Romani
imperii principes).3)
Zu diesem Erforderniss soll dann noch jenes andere, der
Besitz des Kampfrechtes, hinzutreten. Nur vor einem Fürsten,
welcher das Recht hatte, Zweikämpfe zum Zweck des ge-
richtlichen Beweises, Kampfgerichte abzuhalten, sollten die
Vasallen ihren Gerichtsstand haben. Der Beweis durch
Zweikampf, der nach der Theorie der älteren Rechtsbücher
noch nicht auf einen einzelnen Stand beschränkt war, war
durch Privilegien, welche den Städtebürgern gegen die
kämpfliche Ansprache ertheilt wurden, und durch die Durch-
führung des Ebenbürtigkeitsprinzips frühzeitig zu einem Vor-
recht der ritterlichen Classen geworden. Von einer Be-
schränkung des Rechts, solche gerichtliche Zweikämpfe ab-
zuhalten, auf einzelne Gerichte weiss der Sachsenspiegel
*) Otto v. Zallinger, Ueber den Königsbann, Mittheilungen des
Instituts f. österr. Geschichtsforschung II, 8. 539 f., und Zur Geschichte
der Bannleihe, das. X, S. 224 ff. — * *) 8. Zallinger, Mitth. X, S. 238ff.
Ueber die Gleichstellung von Bann und gladii potestas namentlich die
dort 8. 239, A. 1 angeführte Urkunde König Albrechts I. von 1305. —
*) Privileg für den Erzbischof von Salzburg vom 4. Juli 1278, Böhmer-
Ficker, Acta imperii I, 8. 331 (Reg. imp. VI, nr. 981).