Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 23 (1902))

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Earl Zeumer,

dass die, welche Münzen nach einem fremden Gepräge
schlagen, als Fälscher bestraft werden sollen. Die deut-
schen Texte stellen den dritten Satz voran. Dass die erste
dieser beiden Anordnungen Anspruch auf grössere Origina-
lität erheben könnte, ist nicht ersichtlich. Eher möchte das
allgemeine Verbot jeglichen Falsches am Schluss des Ganzen
die letztere als ursprünglicher erscheinen lassen. Die letzte
Bestimmung des lateinischen Textes lautet: ‘falsariorum pene
subiacere decrevimus omnes illos, qui sibi monetam sive
formam aliene impressionis usurpant', die deutsche Fassung:
*Swer uf iemens phenninge deheinen valsch sieht oder heizet
slahen, den sol man haben für einen valscher.’ Die deutsche
Fassung steht der lateinischen so selbständig gegenüber, dass
eine Uebersetzung letzterer fast ausgeschlossen erscheint.
Mit mehr Recht als die von Boehlau benutzten Stellen
könnte man vielleicht eine von ihm nicht hervorgehobene
Stelle des c. 19 für die Originalität des lateinischen Textes
geltend machen. Verfestete sollen bei der Lösung aus der
Acht geben: 'indici quod tenentur, videlicet wette’. Im
deutschen Texte steht: ‘und dem rihter sin reht\ Die Er-
klärung des ‘quod tenentur’ mit dem deutschen Worte ‘wette’,
welches der deutsche Text nicht enthält, wäre wohl kaum
erfolgt, wenn der lateinische Text nach dem deutschen, wie
dieser uns vorliegt, formuliert wäre. Aber auch bei einer
Uebersetzung des lateinischen Textes ins Deutsche, würde
das ‘wette’ doch wohl herübergenommen sein. Die Stelle
spricht m. E. überhaupt gegen die direkte Abhängigkeit
des einen Textes vom andern.
Auch eine andere Stelle des deutschen Textes könnte
den Verdacht erwecken, als verdanke sie ihre Gestalt einer
ungeschickten Uebersetzung des lateinischen Textes. In
diesem wird c. 5 als Ausnahme von dem Verbot Unrecht selbst
zu rächen der Fall der Nothwehr angeführt mit den Worten:
‘nisi in continenti ad tutelam corporis sui vel bonorum suo-
rum vim vi repellat, quod dicitur nothwere’. Das ‘in con-
tinenti’ fehlt den deutschen Texten II und III gänzlich.
Text I aber hat eine wunderlich entstellte Fassung: ‘ez ensi
als verre daz er ze hant da si und erziuge daz er durh
einen lib oder sin gut erz muse tun zu notwere. Die Worte

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