432 L. Stengel, Nochmals Grundherrschaft und Immunität.
gesprochenen Ansichten ergänzen und im einzelnen klarer fassen*
wollen, wie er an einer früheren Stelle sagt (322). Das ist in der Tat
geschehen. Worin aber besteht der Unterschied gegen früher? Er
betont jetzt, daß wir entweder — nämlich, wenn wir nur das die ding-
lichen Beziehungen ergreifende Recht darunter verstehen — „nur einem
Teil des in den Dinghüfen zur Ausbildung gelangenden Rechts diesen
Namen geben dürfen“ oder aber — nämlich wenn wir „Hofrecht als
das Recht ansehen, welches in den zu Dinghüfen gewordenen Fron-
hüfen lebte“ — „für viele, ja für die wichtigsten Seiten dieses Hofrechts
unbedingt öffentlichen Charakter in Anspruch nehmen müssen ... Ob
wir den Ausdruck Hofrecht in der einen oder in der anderen Weise
gebrauchen, ist gleichgültig. Unerläßlich ist nur, daß die hier betonte
Unterscheidung gemacht wird“. Das ist sehr einleuchtend. Aber daß
er selber es gerade war, der die hier bekämpfte Vermischung zweier
Definitionen in seinem Buche (191 ff.) nicht vermieden hat, sagt er uns
nicht. Und ebensowenig erfahren wir, daß kein andrer ihn auf diese
Schwäche aufmerksam gemacht hat (s. meinen Aufs. 294 f.) als der
Kritiker, dem er (a. a. 0. 851 Anm.) den Nachweis verspricht — den
hoffentlich der zweite Abschnitt seiner Arbeit bringt —, daß er auch
diesen Teil der Seeligerschen Schrift, wie so manchen anderen, „miß-
verstanden“ habe.
Wenn man seinem Gegner vorwerfen darf, man sei von. ihm miß-
verstanden worden, so ist das der sicherste und bequemste Weg der
Polemik; dann braucht man auf die quantitä n£gligeable gar nicht
weiter einzugehen. Seeliger ist diesen Weg mit Konsequenz gegangen.
„Nicht eigentlich einer wissenschaftlichen Streitfrage ... sondern einem
Kapitel merkwürdiger Wirrungen und Irrungen“ galt seine Entgegnung.
Ich folgte ihm durch diesen Irrgarten und mußte von Fall zu Fall
konstatieren, daß er meine Darlegungen bald verschwiegen, bald ins
Gegenteil verkehrt, ja daß er es einigemale unterlassen hat, die eigene
Farbe klar und deutlich zu zeigen. Doch es liegt mir fern, in dieser
Feststellung das wesentliche Ergebnis meiner Erörterungen zu sehen.
Wichtiger war es mir, die von mir besetzte Stellung gegen eine solche
Taktik zu verteidigen, wobei ich versuchte, hie und da durch genauere
Präzisierung die Sache zu fördern.
Berlin.
E. Stengel.