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litentur.
Arbeit verdienstlich. Sie beschäftigt sich zunächst mit der Termino-
logie und Technologie der Mühlen und zeigt das allmähliche Auf-
kommen der von den Römern übernommenen Wassermühlen neben den
Handmühlen seit dem 6. Jahrhundert an Hand der Quellen auf. So-
dann nimmt Eoehne Stellung zu der bekannten Kontroverse: Ge-
meinde- oder Privatmühlen? und zeigt, daß die Quellen nur von letzteren
wissen. Ich habe s. Z. nicht ex professo, sondern nur des Vergleichs
halber, lediglich auf Grund der damals vorhandenen Literatur, in
meiner Geschichte des kirchlichen Benefizialwesens dies Problem auch
gestreift, freilich nicht so, wie Eoehne angibt, daß ich Gemeinde-
mühlen und Herrenmühlen als etwa gleich häufig und rechtlich gleich-
geordnet hingestellt hätte; wer bei mir a. a. O. I N. 12 zu S. 91 liest,
wird ohne weiteres erkennen, daß ich eher mit Geffcken zusammen-
gehöre, der in dieser Zeitschrift XU 8. 209 N. 5 „die Privatunter-
nehmung auf diesem Gebiete" nur für das häufigere erklärt hat. Doch
gebe ich ohne weiteres zu, daß ich nicht nur die Mühlenanlagen bei
den Germanen zu früh datiert und deshalb auch, wie Eoehne 8. 88 ff.
zeigt, den Mühlenfrieden, der sich erst seit dem Ende des 6 Jahr-
hunderts entwickelt hat, für älter gehalten habe, als er ist. Vielmehr
sind, wie es scheint, Gemeindemühlen in den ältesten Quellen über-
haupt nicht nachweisbar. Denn darin hat Eoehne gewiß recht,
daß lex Baiuw. IX 2: Et si in ecclesia vel infra curte ducis vel in
fabrica vel in molino aliquid furaverit, triuniungeldo componat, hoc
est ter nove reddat; quia istas quattuor domus casae publice sunt et
semper patentes nicht auf öffentliches (Gemeinde-) Eigentum hin-
weist, sondern auf bloßes Offenstehen bezw. auf Gemeingebrauch. Es ist
ganz so wie bei den Kirchen, die ja auch, wenn ecclesiae publicae oder
geradezu parochiales, dennoch regelmäßig als im Eigentum jemandes,
des Königs, des Herzogs, der Großen, der Klöster usw. befindlich sich
erweisen. Auch die vielbesprochenen Hundertschafts- und Gaukirchen
sind auf dem europäischen Festland kaum quellenmäßig nachzuweisen.
Aber wenn ich mir auch so die Koehneschen Ergebnisse sehr gerne
gefallen lassen kann, weil dadurch der Parallelismus zwischen Mühle
und Kirche, Eigenmühlen- und Eigenkirchenrecht noch größer wird
als bisher, auf eines möchte ich doch hinweisen. Die Möglichkeit von
Gemeindemühlen ganz zu leugnen, wäre meiner Ansicht nach eben-
so übertrieben, wie wenn man die Hundertschafts - und Gaukirchen,
für deren Annahme nicht bloß spätere deutsche, sondern namentlich
auch nordische Quellen Anhaltspunkte geben, ganz wegstreiten wollte.
Eoehnes Quellenmaterial entstammt zum weitaus größten Teil dem
welschen Westen, und überhaupt liegen die fränkischen Quellen sehr
einseitig zugunsten der Herrschaft, des Herrenrechts, weil Urkunden
für Klöster, Güterverzeichnisse, Heiligenleben darunter allzusehr über-
wiegen. Ferner übersieht Eoehne, daß wie die ecclesia publica in
Privateigentum, so auch das molinum publicum in einem solchen durch-
aus unrömisch ist; derartige casae publicae würden nach streng-
römischer Auffassung in Divinaleigentum gestanden bezw. extra commer-