11.21.
Koehne, Carl, Das Recht der Mühlen bis zum Ende der Karolingerzeit Peterka, Otto, Das Wasserrecht der Weistümer
Besprochen von Ulrich Stutz
Literatur.
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die Stellung des französischen Königs zu den ihm gebliebenen Bis-
tümern ungefähr dieselbe wie diejenige des deutschen zu den seinigen,
und ergibt das von Flach beigebrachte Quellenmaterial ohne weiteres,
wie sehr Imbart de La Tour und ich recht haben, wenn wir zwischen
dem Recht der beiden KOnige über die Reichsbistümer und demjenigen
der Grafen über die Mediatbistümer nur einen quantitativen, nicht
einen qualitativen Unterschied annehmen. Überhaupt dürfte das von
Luchaire gezeichnete Bild des kapetingischen Staatswesens richtiger
sein. Flach hat sieh, wie mir scheint, nicht nur durch die oben er-
wähnte falsche Bewertung der Chansons de geste irreführen lassen,
sondern wohl auch — namentlich der Exkurs S. 94 ff. über das Lehens-
wesen im Languedoc beweist das — übersehen, daß schon unter dem
Namen beneficium das wahre Lehen geraume Zeit vorhanden war, ehe
die Bezeichnung fevum oder feudum auftrat und allgemein wurde.
Es konnte nicht meine Absicht sein, den Inhalt eines so um-
fassenden und bei den Fachgenossen längst eingeführten Werkes wie
der Origines de l’ancienne France wiederzugeben, und noch weniger
lag mir eine Kritik desselben ob. Diese kann nur die weitere Spezial-
forschung besorgen. Aber das hoffe ich, gerade indem ich das eine
oder das andere Bedenken geltend machte, von neuem unseren Lesern
nahegelegt zu haben, daß mit Flachs Buch eingehend sich beschäf-
tigen muß nicht nur, wer französische, sondern auch, wer ältere deutsche
Verfassungsgeschichte treibt.
Ulrich Stutz.
Br. Carl Koehne, Privatdozent an der technischen Hoch-
schule zu Berlin. Bas Recht der Mühlen bis zum Ende
der Karolingerzeit. Gierkes Untersuchungen zur deutschen
Staats- und Rechtsgeschichte H. 71, Breslau, M. und
H. Marcus 1904. VHI und 48 8. B°.
Br. Otto Peterka, Bas Wasserrecht der Weistümer. Prag,
Josef Koch. 1905 VI und 83 S. 8*.
Es war ein glücklicher Gedanke von Koehne, einmal das Mühlen-
recht der ältesten Zeit monographisch zu behandeln. Freilich ist das
Material sehr lückenhaft und ungleich, so daß die darauf aufgebaute
Untersuchung notgedrungen einen etwas aphoristischen Charakter er-
hielt, und die eine oder andere Frage, die man gerne dabei gelüst
gesehen hätte, unerörtert oder mehr oder weniger offen bleiben mußte.
Manches hätte sich wohl auch noch mit einiger Sicherheit ausfüllen
und abrunden lassen, wenn der Verfasser sich nicht auf die karo-
lingische Zeit beschränkt, sondern über die von ihm im letzten Bd.
unserer Zeitschrift 8. 172 ff. behandelte Spezialfrage hinaus das gesamte
Mühlenrecht durchs Mittelalter herab etwa bis zum Versiegen der
Weistümer verfolgt hätte. Doch auch in ihrer Beschränktheit ist die