Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 26 (1905))

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Dr. Victor Friese,

angegeben sind, welche Fälle als causae maiores angesehen
sind. Geht man nun davon aus, daß das-Halle-Neumarkter
Hecht in den Gerichtsverfassungsfragen die Vorlage der
Hosen er Gründungsurkunde gewesen ist, so kann man, wenn
man überhaupt die maior questio hieraus deuten darf, nur die
ersten sechs Paragraphen dazu heranziehen, weil sonst weiter
keine Stelle daraus hierher paßt.
Nach Magdeburger Recht beträgt das Gewette des Burg-
grafen von Magdeburg als des summus iudex, des Rkhtera
in den drei Ungebotenen Dingen, drei Pfund (tria talenta —
60 Schillinge). Sein Gericht braucht kein Bürger zu be-
suchen, wenn es ihm nicht seitens des Gerichts vorher öffent-
lich angekündigt ist. Wer aber das ihm angesagte Gericht
versäumt (neglexerit), der verfallt in das 3 Pfunrd-Gewette,
falls er sich nicht mit seinem Eineide reinigt, d. h. sein Aus-
bleiben eidlich entschuldigt. Diesen Bestimmungen der
§§ 2. 4. 5 des Halle-Neumarkter Hechts schließt sich in § 6
die Besprechung des Falles an, daß in der Weichbildgrenze
ein Totschlag geschieht, an dem einem Manne die Schuld
beigemessen wird. Das genaue Sachverhältnis wird nicht
angegeben. Jedenfalls ist es kein Totschlag, der mit Leibes-
strafe (capitali sententia — mit dem Kopfe durch Enthaup-
tung) geahndet wird, wie ihn § 13 erwähnt, sondern dem
Angeschuldigten steht es frei, sich mit seinem Eineide zu
reinigen oder sich (mit den Magen des Erschlagenen durch
Zahlung des Wergeides, — was zwar nicht ausdrücklich gesagt
wird, aber aus der Erwähnung der compositio im folgenden
Satze folgt, — und) mit dem Burggrafen als dem Richter,
während dessen Dingzeit der Fall eingetreten ist1), durch
Zahlung seines 3 Pfund-Gewettes zu versöhnen (satisfaciet).2)

*) Das ergibt sich aas dem Zusammenhänge, da in §§ 1—5 nur
von ihm die Rede ist. -— *) Stobbe „Rechtsmitteilung von Neumarkt
nach Oppeln* in der Ztschr. für Rechtsgeschichte I 8.412 will im
§6 des Halle-Neumarkter Rechts den Fall auseinandergesetzt sehen,
daß der Totschlag mit der Öffentlichen Strafe (§ 13) gebüßt werde,
weil $ 6 mit § 19 im Widerspruch stehe, wonach dem Burggrafen im
Falle der compositio ein Drittel des 18 talenta betragenden Wergeides,
also 6 talenta, zu zahlen seien. Das kann schon deshalb nicht rich-
tig sein, weil beim Vollzüge der Öffentlichen Strafe für Totschlag

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