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v. Brünneck,
quellen S. 209) sagt: Her is fester sa tlii cap,10) hit ne 86
thet ma tliet wrcapie ieftha wrwixle, thech sa skel thi thet
bruke, ther thet herd heth, thet ier wr;11) anda thi nime
tha here, ther het capad ieftha wixlad heth. (Heuer ist fester
als Kauf, es sei denn, dass man das (verpachtete) Land ver-
kauft oder in Tausch giebt. Dann soll es brauchen, der es
gepachtet hat, das Jahr über ; und der nimmt die Heuer, der
es gekauft oder eingetauscht hat.) Wenn hiernach der
Singularsuccessor des Verpächters den Pächter nicht sofort
austreiben darf, sondern noch das Jahr über, in dem die Ver-
äußerung stattfand, im Pachtgute dulden muss, so ist dies
nach dem Landrechte Frieslands nicht etwa als ein Ausfluss
des hinfällig gewordenen Vertragsrechts des Pächters anzu-
sehen. Der Grund ist vielmehr, wie aus einer andern, gleich-
falls dem friesischen Landrechte angehörenden Quelle, dem
Brokmerbrief,12) erhellt, in jenem bekannten, für die Lehre vom
Fruchterwerbe nach deutschem Recht bedeutungsvollen Moment
zu suchen. Danach gebühren die Früchte eines ihm nicht eigen-
thümlich gehörigen Grundstückes demjenigen, der redlicher
Weise die zu ihrer Hervorbringung erforderlichen Arbeiten
auf demselben verrichtet, namentlich dasselbe gepflügt und
besäet hat,18) dafür aber auch verbunden ist, dem Grund-
cigenthümer einen Zins für die Nutzung des Landes zu ent-
10) Wenn hier der Heuer, verglichen mit dem Kauf grössere Festig-
keit zugeschrieben wird, so wird dies nur dadurch erklärlich , dass die
unmittelbar vorhergehenden §§ 37—39 vom Näherrechte und der An-
fechtung des Kaufes auf Grund desselben handeln, von der bei der.
Heuer freilich keine Rede sein konnte.
11) Vergl. Gl. zu Sachsenspiegel (Homeyer) II, 59, § 2.
1S) § 160 (v. Richthofen, a. a. 0. 8. 173, 174.) Tiht ered and esen
heth, thi nimene fech thes ieres, and thi ther thet lond ekaped het ieftha
wixlad, thi nime tha hera. And alsa denset fonalrecke londe, sa mar
mithe hwerft. (Derjenige, welcher gepflügt und gesäet hat, der nimmt
die Früchte des Jahres, und der, welcher das Land gekauft oder ein-
getauscht hat, der nimmt die Heuer. Und ebenso soll es mit allen
Grundstücken gehalten werden, die veräussert werden.) 8. ferner Emsiger
Pfennigsschuldbuch § 41 a. E. (von Richthofen 8. 209.) vergl. mit
Ostfriesisch. L.-R. (v. Wicht, Aurich 1746) B. II, 8. 270, 274 und dazu
Friedlich, Abhandl. aus dem Schleswig-Holst. Privatr. 8. 31. Note.
") Sachsensp. II. 46 § 1—4. 58 § 2, III, 76 §§ 3. 4.