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v. Brünneck,
aus späterer Zeit abgesehen,4) durch das gerade über diese
Frage mit besonderer Bezugnahme auf die Eventualität einer
mehrfachen Verpachtung derselben Liegenschaft sich näher
und bestimmter als andere Rechtsquellen auslassende alt-
norwegische Recht erbracht.
Das Frostathingsgesetz XIII, 17 entscheidet folgenden
Rechtsfall: Ein Besitzer hat das nämliche Grundstück zwei-
mal für dieselbe Pachtzeit verpachtet. Der erste Pächter, dem
der zweite auf das Gut aufgezogene Pächter in dessen Besitz-
nahme zuvorkam, verlangt von diesem die Räumung des Pacht-
gutes. Er hat, um mit seinem Anspruch vor Gericht durch-
zudringen, nur zu beweisen, dass er das streitige Grundstück
früher als sein Gegner verpachtet erhielt.5)
Dahingegen folgt daraus, dass im Allgemeinen bei mehr-
facher Veräußerung derselben unbeweglichen Sache das ältere
Vertragsrecht den Vorzug hat, noch nicht ohne Weiteres die
Anwendbarkeit dieses Princips auf den Fall des Zusammen-
treffens eines älteren Mietli- oder Pachtrechts mit dem später
als letzteres entstandenen Vertragsrechte eines Käufers oder
eines solchen dritten Erwerbers der vermietheten oder ver-
pachteten Liegenschaft, welcher vermöge eines auf Eigenthums-
erwerb gerichteten Vertrages als dessen Rechtsnachfolger an
die Stelle des Vermiethers oder Verpächters tritt.
4) Stat. v. Langensalza v. 1556, Art. 12 (Walch, Vermischt. Beitr. VII
8. 277). Jus Gulmens. ex ult. rev. IV, tit 5. c. 10. Coutum. de Lille
v. 1533 (Bourdot de Richebourg, cout. general II, p. 946) ch. XV, nr. 13.
Quand deux louagiers pretendent jouir par louage d’une maison ou
h^ritage, Tun par louage verbal, et l’autre par realite, celuy ayant ball
de priore date, suppose qu’il ne soit realize, doit obtenir avant le
subsequent, ayant obtenu realize.
®) —hafi fram vitni sitt... at hann toc iörth tha fyrri (erführe vor
sein Zeugniss (am Thing)... dass er dies Grundstück früher (verpachtet)
erhielt), v. Amira, Altnorwegisches Vollstreckungsverfahren 8. 255.
Darüber, dass derselbe Grundsatz nach altnordischem Recht allgemein
und namentlich auch bei Mobilien galt, vergl. meine Reluitionsklag. aus
Veräusserungsbesehränk. nach den Island. R.-Qu. u. s. w. 8. 10 ff.
Dass übrigens selbst in deutschen Rechten dieser Vorzug des älteren
Vertragsr. nicht immer allein auf die Veräußerung unbeweglicher Sachen
eingeschränkt ward, erhellt aus dem Wiener Stadtr. (Schuster) 11.