Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 2 (1881))

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bis vierfache übertrifft*. Sie werden indessen nicht unüberwind-
lich sein, wenn erst im Laufe der Untersuchung die Genealogie
der Glossen-Handschriften erforscht, und diejenigen Texte aus-
gewählt sein werden, welche für eine kritische Ausgabe der Glosse
unmittelbar in Betracht zu kommen haben.
Für die Beantwortung der von Homeyer aufgeworfenen Vor-
frage, ob denn ausgedehnte Mühen dem ganzen für das Verständ-
niss des Sachsenspiegels oft so unfruchtbaren Inhalt oder nur
wichtigeren Bestandteilen der Glosse, und welchen, zuzuwenden
seien, ist ihr Werth für die Sachsenspiegel - Interpretation nicht
entscheidend. Von entscheidender Bedeutung ist die Wichtigkeit
der Glosse für die Receptionsgeschichte der fremden Rechte und
ihr Einfluss auf die spätere Rechtsliteratur. Wir werden daher
dem Bedürfniss nur durch eine volle ungeschmälerte Ausgabe der
ganzen Glosse ihrer deutschrechtlichen Bestandteile, wie der aus
den fremden Rechten, genügen können.
Andererseits wird die Aufgabe Angesichts der obwaltenden
Schwierigkeiten und um in absehbarer Ferne gelöst zu werden,
auf die rein kritische Behandlung und Feststellung der Glosse be-
schränkt werden müssen. Es wird von jedweder exegetischen
Bearbeitung der Glosse, sei es auch nur durch Mitteilung aus-
gewählter Literatur - Citate, wie Homeyer eine solche für den
Sachsenspiegel-Text dargeboten, Abstand zu nehmen sein.
Wohl aber wird der Einfluss der Glosse auf die späteren
Rechtsbücher auch in einer rein kritischen Ausgabe wenigstens
durch Remissionen auf die Parallelstellen der abgeleiteten Quellen
zur Anschauung zu bringen sein.
Wenden wir uns nach diesen allgemeinen Bemerkungen zu
den Grundsätzen der textkritischen Behandlung im Besonderen,
so werden dieselben für die Landrechts-Glosse auf der einen Seite
und für die Lehnrechts - Glosse auf der andern Seite bei der Ver-
schiedenheit ihres Charakters wie ihrer Verfasser auch wesentlich
verschiedene, für die Lehnrechts-Glosse aber, welche in weniger
mannigfaltigen Formen vorliegt, zugleich wesentlich einfachere sein.
Bei der Landrechts-Glosse kommt es vor allen Dingen
darauf an, den echten ,Buehschen Kern herauszuschälen und von
seinen späteren Vermehrungen zu sondern, mit einem Worte die
ursprüngliche Gestalt der Glosse festzustellen.
Diese Gestalt ist ,die in den Handschriften häufigste Form*.
Sie findet sich am reinsten in den beiden Handschriften-Familien
der Homeyerschen ersten Ordnung der Glossenclasse, welche die
Glosse bei Ssp. III. 81 § 1 enden lassen, und in dem Kölner
Druck von 1480. Die ältesten datirten Handschriften dieser Ord-
nung (vom J. 1367 und 1368) ,fallen bereits um mehrere Jahr-
zehnte nach dem mutmasslichen Abschluss der Arbeit*. Hiezu

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