Volltext : Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 32 (1911))

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Literatur.

Jahrhunderts*, indem er nämlich Bildung von eigentlichem Gewohn-
heitsrecht als durch § 10 bis heute erfolgreich unterdrückt ansieht,
dann aber eine reiche Bildung von Gewohnheiten und Gebräuchen an-
nimmt, gegliedert nach den drei großen rechtspolitischen Perioden, die
sich für Österreich im letzten Jahrhundert bilden lassen, die abso-
lutistische bis etwa 1859, die liberale bis etwa 1879, der soziale seit-
dem. — Solche besondere Gewohnheiten und Gebräuche auf vertrags-
rechtlicher Grundlage bezeugt für das Ehegüterrecht in den deutschen
Teilen von Kärnten, Steiermark und Krain Notar Max Reich (2,361f.);
es handelt sich hier um Sondergebilde, die nach^ weiterer historisch-
germanistischer Behandlung geradezu schreien, wie auch der Verfasser
genügend andeutet, wennschon er die weise Selbstverleugnung übt,
zunächst nur das tatsächliche Material zu fixieren. — Mit Zweck-
bewußtsein, gerade um zu zeigen, wie neben der Herrschaft des bürger-
lichen Gesetzbuches die Rechtsentwicklung fortläuft, wie auch da, wo
der Gesetzesparagraph formal unberührt bleibt, das Recht sich ändert
infolge von wirklichen und eingebildeten Bedürfnissen, von Sitten und
Mißbräuchen, Überzeugungen und Einbildungen, neuen Verständnissen
und Mißverständnissen oder auch infolge von Reflexwirkungen neuer
Gesetze, erörtert A. Ehrenzweig (2, 625f.) die Geschichte der Schen-
kung auf den Todesfall. Er weist dabei namentlich den Zusammen-
hang mit der Gebührengesetzgebung (Verlassenschaftsabhandlung, Mor-
tuar, Gebührengesetze seit 1850) nach, aber auch die seit 1868 durch
ramanisierenden Purismus und Verkennung der germanistischen donatio
post obitum einreißenden Schwierigkeiten und Unsicherheiten der
Praxis — man wird seine eindringliche und so gedankenreiche, wie
praktische Studie auch für deutsche Rechtsverhältnisse mit Vorteil
lesen. — Ähnlich behandelt endlich Egon Weiß die „Geschichte
des Realfoliums und des Hauptbuchsystems in Österreich, mit vernehm-
licher Berücksichtigung der Verhältnisse zur Zeit der Entstehung des
ABGB.* (2,509 £) und August Pitreich die Geschichte des Immobiliar-
rechtes seit der Kodifikation (2,487 f.), letzterer um „an einigen Bei-
spielen zu veranschaulichen, welchen Wandlungen die Anwendung des
materiellen Rechts unter dem Einflüsse der Volksanschauung und der
damit vertraut«! praktischen Juristen einerseits, der Theorie und des
von ihr aus dem BGB. abgeleiteten Rechtssystems andererseits unter-
lag*. Als solche Beispiele erscheine gesondertes Eigentum an Stock-
werken, an einzelnen Bäumen (Südtirol, Dalmatien) und an Keller-
räumen; ferner die theoretisch unentwickelte, aber praktisch bei
agrarischen Wald- und Weidegemeinschaften geübte Bindung des Mit-
eigentums an einer andern Liegenschaft als Realberechtigung, in Ana-
logie der Grunddienstbarkeit; endlich eine unglaubliche Verwirrung,
die in den Grundbuchverhältnissen Galiziens und der Bukowina gegen-
über den tatsächlich«! Verhältnissen eingerissen zu sein scheint und
sogar zu eignen gesetzgeberischen Eingriffen geführt hat. Man wird
freilich auch anderswo durchaus nicht immer als ganz durchgreifende
Regel bezeichn«! können, daß die wirklichen und die durch das Grund-
buch bezeugten Grundstücksverhältnisse vollkommen übereinstimmten.

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