Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 22 (1901))

6. Die Grundherrschaft im südwestlichen Deutschland vom Ausgang des Mittelalters bis zu der Bauernbefreiung des 19. Jahrhunderts

48

Theodor Knapp,

Erbrecht erhalten hätte, kann demnach nicht die Rede sein.
Dahingegen ist der Gedanke, welcher dem Hagestolzenrecht
unterliegt, dass Jemand, obwohl er die rechtliche Stellung
eines ehelichen Kindes einnimmt, einer Familie sippelos
gegenüberstehen kann, keineswegs erstorben. Er lebt fort
in dem Verhältniss der für ehelich erklärten und der an
Kindesstatt angenommenen Kinder, die und deren Abkömm-
linge allein mit dem Vater oder dem Annehmenden nicht
mit den Verwandten des Vaters oder des Annehmenden als
verwandt gelten1).

II.
Die Grundherrschaft
im südwestlichen Deutschland vom Ausgang des
Mittelalters bis zu der Bauernbefreiung
des 19. Jahrhunderts.
Von
Herrn Gymnasialprofessor Theodor Knapp
in Tübingen.
Uebersicht der abgekürzten Verweisungen.
Baumann ----- F. L. Baumann, Geschichte des Allgäus. 3 Bände.
Kempten 1881—1895.
Cod. M. ------ Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis oder neu verbessert-
und ergänzt- churbayrisches Landrecht vom 2. Januar 1756. Aus-
gabe von 1759.
Gothein, Hofverfassung ----- £b. Gothein, Die Hofverfassung auf dem
Schwarzwald, dargestellt an der Geschichte des Gebietes von
St Peter. ZGO. 40 ---- NF. 1, 257—316.
handschr. ----- handschriftliche Aufzeichnungen, hauptsächlich aus Adel-
berger Akten des Kgl. Finanzarchivs zu Ludwigsburg.
Haunsh. ----- Th. Knapp, Das ritterschafbliche Dorf Haunsheim in
Schwaben. Württembergische Vierteljahrshefte 1896 8.1—62.

*) ff 1737. 1762. 1763 BGB.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer