46 Wilhelm von Brünneck,
Brandenburg-Preussens es bewirkt oder doch mit dazu bei-
getragen haben, dass der Herzog August Wilhelm den von
den braunschweigischen Ständen gegen die Verordnung vom
17. April 1727 und das dadurch bestätigte Hagestolzenrecht
zu wiederholten Malen gemachten Vorstellungen und er-
hobenen Bedenken Gehör gab und sich, obschon mit
schwerem Herzen, entschloss, auf die seinem Fiscus daraus
zufliessenden Einnahmen zu verzichten und sie dem allge-
meinen Besten zum Opfer zu bringen. So kam es, dass
schon nach Verlauf von wenigen Jahren nicht allein die
Verordnung vom 17. April 1727 wieder ausser Kraft gesetzt,
sondern das fiscalische Hagestolzenrecht für Braunschweig-
Wolfenbüttel überhaupt und ohne jeden Vorbehalt aufge-
hoben ward. Es geschah solches durch die Constitution
vom 18. November 1730 1). Der Herzog von Braunschweig
setzte von dieser Aenderung der Gesetzgebung den König
Friedrich Wilhelm alsbald in Kenntniss. Dieser hatte jetzt
keinen Grund mehr, das in seinen magdeburgischen Landen
retorsionsweise eingeführte, gegen braunschweigische Ver-
wandte brandenburgisch-preussischer Unterthanen gerichtete
Hagestolzenrecht beizubehalten. Er verfügte durch Verord-
nung vom 4. September 1731 seine Abschaffung1).
Ein Institut des geltenden Rechts war seitdem das
fiscalische Hagestolzenrecht noch im Kurfürstenthum Braun-
schweig-Lüneburg-Hannover. Nur hatte es für die dortigen
Landeseinwohner nicht die praktische Bedeutung, wie in
Braunschweig-Wolfenbüttel, weil der Landesherr den Ver-
wandten von Hagestolzen deren Nachlass, soweit dieser dem
Fiscus sonst heimfallen musste, gegen Zahlung einer ge-
wissen Summe Geldes zu überlassen pflegte2). Auch dort
aber waren seine Tage gezählt. Der König Georg H. von
England und Kurfürst von Hannover verordnete, wohl nicht
unbeeinflusst durch das, was in den Nachbarländern vorge-
gangen war, mittelst Constitution vom 24. Juni 1732 die
*) Hellfeld a. a. 0. III 8.1800—1801. — *) 8. das Weisthum des
Gerichts zu Ahlten (Pufendorf, Obs. jur. univ. II, Obs. LYIII p. 232)
bei den Worten: „Die Herzoge von Lüneburgk nehmen vor der Haber-
stolzen Güter von den Erben ein genant Geldt, das geben die Erben
ans und deilen sich dan darin.“