Volltext: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 22 (1901))

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Litteratur.

liehe Gegenstand behandelt wird. Zu den Wiederholungen tritt die
Breite der Darlegungen. Viel knapper z. B. hätte der Abschnitt Aber
die Königsboten (3, 156ff.) gestaltet werden können, zumal nicht die
Anführung aller Belege, sondern die Hervorhebung der wichtigsten
und ihre Zusammenfassung zu einem durchsichtigen Gesammtbilde
jener Institution einiges Verdienst beanspruchen durfte. Alle Seiten
des Rechtslebens, soweit sie vom Königthum bestimmende Einflüsse
erfuhren, will D. umspannen, aber an sich wird in einem verfassungs-
geschichtlichen Werke Niemand eine Darstellung des Straf- und Privat-
rechts erwarten (4,144. 175). Die Anordnung trennt Zusammengehöri-
ges und erhält dadurch einen eigenartig zerstückelten Charakter,
während in selbst kurzen Abschnitten das Nebeneinander von histori-
scher und systematischer Darlegung stört.
Der Verfasser hebt hervor, dass er mit Rücksicht auf den Umfang
seines Buches die ausführliche eigene Bearbeitung der massenhaften
Erwähnung und Beurtheilung fremder Ansichten vorgezogen, deshalb
„mit bitterem Bedauern der aufgewendeten Mühe“ die grösste Menge
der Litteraturauszüge fortgelassen habe (3,10 f.). Sind aber die Citate
aus den Quellen stets zuverlässig? Eine Reihe von Stichproben er-
weckte Misstrauen; eine genaue Nachprüfung der Anmerkungen zum
Paragraphen über die dem König und dem Kaiser zu leistenden Eide
(6, 21—33), die sich ausschliesslich auf solche aus den beiden Bänden
der Capitularia regum Francorum beschränkte, ergab bei ungefähr
neunzig Anmerkungen nahezu ein Viertelhundert Versehen, Fehler und
Auslassungen. Man wird — mit Recht — einwenden, dass kein In-
duktionsbeweis schlüssig ist, baut er sich nicht auf zahlreichen
Prämissen auf; im Grossen und Ganzen wird hoffentlich das Verhält-
niss von Richtigem und Unrichtigem nicht gleich ungünstig sein wie
in jenem Capitel. Immerhin fürchte ich, dass der Benutzer oft genug
auf die Quellen wird zurückgehen müssen, deren Nachweise und Aus-
züge den Text begleiten.
Wie steht es aber mit dem sachlichen Gehalt des Werkes? Bei
seinem Umfang könnte man in eingehender Einzelkritik den Werth
des Ganzen zu schätzen suchen oder nur ganz im Allgemeinen seine
EigenthÜmlichkeit umschreiben. Beide Wege der Beurtheilung scheinen
hier gleich wenig am Platze, so dass ich mit Hervorhebung weniger
Einzelheiten und Charakteristik des Abschnitts über das Kirchenwesen
(5, 143 ff.) mich begnügen muss.
Abth. 3, 11 Kilt auf, dass von den Aufzeichnungen hinter Ansegis
gesagt wird, sie seien „zum Theil nur (behufs Einprägung ins Gedächt-
niss) von Privaten verfasst“. Mit Ausnahme zweier, nicht auch selb-
ständig überlieferten Capitel (app. II cc. 34. 35) sind die Quellen dieser
Anhänge königliche Capitularien; gegen Ansegis als den Compilator
wird sich kein stichhaltiger Grund geltend machen lassen; vgl. Boretius
in seiner Ausgabe 8. 384. — 8.122 wird Hinkmar's von Reims Ab-
handlung ‘de ordine palatii’ „eine vielfach absichtlich entstellende
Umarbeitung“ des Libellus Adalhard's von Corbie genannt. Zweifellos

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