Litteratur.
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die Schwierigkeiten einzngehen, die aus der Vergleichung der drei
Urkunden, zumal derViborger, mit dem sonst über die Wahl Walde-
mars III. Ueberlieferten *) sich ergeben. In jedem Falle erhellt ans
ihnen, dass nach allgemeiner Rechtsanschauung zur Zeit ihrer Aus-
stellung die Wahl des dänischen Königs nur auf den drei Land-
schaftsthingen gütig erfolgen konnte. Dass diese Form bei der Wahl
der Könige Waldemar IV., Olaf und Erich von Pommern beobachtet
worden sei, bringt uns in Ansehung der beiden letzteren Gewissheit
an Stelle blosser Wahrscheinlichkeit.*) Von Waldemar IV. erfahren
wir nun erst, dass er noch vor der Abtretung Schoonens an Schweden
sich auch in Lund zum König hatte wählen lassen.*) —
Im Anschluss an das über die Schötungsurkunden der früher be-
sprochenen Theile des Repertoriums Bemerkte4) sei noch hervorge-
hoben , dass wir zwar auch aus den später publicirten im günstigen
Falle meist nicht mehr erfahren, als dass die scotatio ‘in sinum'
(Nr. 8561, 3680, 3818) oder ‘in gremium’ (Nr. 3864) erfolgt sei, wie
denn auch gelegentlich die Ausdrücke „scotavit et ingremiavit“ mit
einander verbunden werden (Nr. 4819, 6018, vgl. 4471). Eigentümlich
aber und, soviel mir bekannt, sonst nicht bezeugt ist die in Nr. 3806
(v. J. 1391) von Fünen berichtete Sitte. Nach ein$m hier beurkundeten
Thingzeugniss haben um das Jahr 1355 die Brüder Johannes Pauli und
Ricquardus Pauli im Herredsthing ihr von den Eltern ererbtes Vermögen
geteilt „et ipsas distributiones mutuis scotationibus cuilibet partem
suam in sinu posteriori quod dicitur baghschodse ratifica-
verunt“. Anscheinend handelt es sich hier um eine besondere Form für
den Fall, dass nicht die Veräusserung, sondern die Ueberweisung bei Auf-
lösung einer (Erbengemeinschaft in Frage steht. — Für die Erkenntnis»
der Rechtswirkung der scotatio ist Nr. 6035 (Lund a. 1423) von Interesse.
Wir finden hier den Satz „donner et retenir ne vaut“ in dänischem
Gewände wieder. Der Probst Folquin von Lund hat für sein und der
Seinen Seelenheil einen Altar im Dom zu Lund gestiftet und dotirt
„scotatis ad hoc, licet non manutraditis, omnibus bonis suis immobili-
bus". Er hat diese Güter bis zu seinem Tode kraft vorbehaltener
Nutzniessung in Besitz gehabt „nec ea persone dicti altaris, sicut in
scotatione moris est, ad manus tradidit“. Nach seinem Tode sind die
Güter von der Kirche in Besitz genommen worden. Die Erben aber
machen, „quod dicta scotatio non potest secundum leges patrie vigore
subsistere, cum ex ea non fuerit bonorum subsequta traditio manualis“,
bei dem Erzbischof und dem Kapitel „necnon in placitis generali ac
alias municipalibus terre Scanie“ Eviktionsansprüche geltend. Der
Erzbischof, „considerato, quod bona per pretactum modum de altari
verisimiliter possemus evincere“ (die Erben sprechen), zieht e» vor,
mit den Erben einen für sie nicht ungünstigen Vergleich zu schliessen.
*) Vgl. namentlich Anna Hude a. a. O. S. 103f. — *) A. Hude
8.109—114. — •) Anders A. Hude 8.110. — *) Bd. XIX dieser Zeitschrift
G. A. 8. 163 zu Note 1.