Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Germanistische Abteilung (Bd. 22 (1901))

Zur Geschichte des Hagestolzenrechts.

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Starkenburg und Heidelberg, welche dort von Zeit ihrer
Geburt an als Leibeigene gelebt hatten; als leibeigene Leute
galten auch Zuzügler, die, mochten sie früher frei oder hörig
gewesen sein, innerhalb jener Aemter auf dem Lande in-
mitten von Leibeigenen sich niederliessen und Jahr und
Tag wohnten, ohne inzwischen von einem auswärtigen Herrn
reclamirt zu werden, und ohne dass sie selbst sich unter den
Schutz eines inländischen Herrn gestellt hatten. Sie ver-
fielen dem Wildfangsrechte des Pfalzgrafen und wurden auf
Grund dessen seine Leibeigenen1).
Welche Leibeigenen aber waren es nun, die als Hage-
stolze galten, und auf welche fand die Gerechtigkeit der
Hagestolzerei Anwendung? Weil zwischen Männern und
Weibern kein Unterschied gemacht wird, ist anzunehmen,
dass der Befehl des Kurfürsten unter Hagestolzen ehelose
Leute beiderlei Geschlechts verstanden wissen will. So ver-
hielt es sich damit ja auch sonst. Dahingegen ist hier,
gegenüber den mittelalterlichen Hofrechten nicht zwar eine
Erweiterung des Hagestolzbegriffs, wohl aber eine Ausdeh-
nung der auf Hagestolze bezüglichen Vorschriften dahin fest-
zustellen, dass auch beim Tode von Wittwem und Wittwen,
wenn sie ohne Leibeserben starben, in gewissen Fällen die
Verlassenschaft der Herrschaft heimfallen sollte9). Was im
übrigen die Voraussetzungen, von denen das herrschaftliche
Heimfallsrecht abhängig gemacht wurde und den Umfang
dieses Rechts anbetrifft, so werden wir nachher an anderer
Stelle sehen, ob und wie weit das Pfälzer Recht mit dem
Inhalte der älteren Hofrechte übereinstimmte oder davon
abwich.
Ebenfalls im XVII. Jahrhundert, jedoch erst während
seiner zweiten Hälfte ist das Landrecht der westfälischen
*) 8. über das Wildfangsrecht: Kurpfälzische Landesordnung von
1b82 Tit. Vin und vgl. dazu Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte
(3. Aufl.) 8. 790, 825 Note 4. — *) Der Befehl sagt hierüber: „Hat sie
(nämlich die Hagestolzerei - Gerechtigkeit) — keine statt bei den-
jenigen, die sich verheuratet, vnd in die Ehe begeben haben, ausser-
halb eines falls, wann nemblich Eheleutt ohne erzielung kind von ein-
ander versterben, da das letztlebend ehegemacht den beisitz bei der
ganzen narung vnd verlassenschafft sein lebenlang gleich wol behelt,
aber nach seinem tode, vnnd da es auch ohne Leibserben abstirbt,

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